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Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen

LG Berlin67 S 402/1507.01.2016GE 2016, 196

ZPO §§ 708 Nr. 7, Nr. 11, 709, 711

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils, das die Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, richtet sich nicht nach den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO, sondern entweder nach den §§ 708 Nr. 11, 711 oder nach § 709 ZPO. Zur Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung i.S.d. § 708 Nr. 11 ZPO ist dabei zumindest der Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung zugrunde zu legen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1) Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 ZPO sind erfüllt. Die Berufungsbegründungsfrist läuft noch bis zum 27. Januar 2016.

2) Soweit vorab nach § 718 ZPO über die Entscheidung des Amtsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu entscheiden war, hat die Kammer - mit Zustimmung der Parteien - gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Mit dem Urteil vom 23. November 2015 hat das Amtsgericht die Bekl. zur Duldung verschiedener Modernisierungsmaßnahmen verurteilt. Das Amtsgericht hat in Nr. 5) des Tenors nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO entschieden:

„5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bekl. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.“

Diese Entscheidung war gemäß § 718 Abs. 1 ZPO zur Hauptsache nach § 709 Satz 1 ZPO zu ändern.

§ 708 Nr. 11 ZPO war hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache über 1.250 € gelegen hat. Die Anteile der auf die tenorierten Maßnahmen entfallenden Modernisierungsmieterhöhungen addieren sich auf (63,88 € + 70,37 € + 36,35 € + 14,18 € =) 184,78 €. Der sich danach ergebende und für die Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung gemäß § 3 ZPO zumindest heranzuziehende Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung überschreitet jedoch den für die Anwendung des § 708 Nr. 11 ZPO maßgeblichen Grenzwert von 1.250 €.

Entgegen der Ansicht der Kl. ist § 708 Nr. 7 ZPO nicht anzuwenden. Dieser betrifft die Räumung und Herausgabe bzw. die Überlassung oder Benutzung der Mietsache, nicht aber jede sonstige mietrechtliche Streitigkeit (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 708 Rz. 7) - und damit auch nicht die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Da es sich weiterhin nicht um eine Geldforderung i. S. d. § 709 Satz 2 ZPO handelte, war eine Sicherheit konkret (nach § 108 ZPO) zu beziffern. Die Kammer hat sich hierbei am vorgenannten Wert der Hauptsache, soweit verurteilt, orientiert. Hinsichtlich der den erstinstanzlichen Kostentenor betreffenden vorläufigen Vollstreckbarkeit hat die Kammer von der Möglichkeit zur Tenorierung nach § 709 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Neuer Tenor: Das Urteil des Amtsgerichts ist für die Kl. hinsichtlich der Hauptsache (Duldung der Modernisierung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 %.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils, das die Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, richtet sich entweder nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO oder nach § 709 ZPO.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wurde beim Amtsgericht zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verurteilt. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit enthielt der Tenor eine Regelung entsprechend §§ 708 Nr. 11 (andere vermögensrechtlichen Streitigkeiten), 711 ZPO. Der Mieter legte dagegen Berufung ein. Der Vermieter wandte sich gegen den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Duldungsurteils und vertrat die Ansicht, § 708 Nr. 7 ZPO (mietbezogene Streitigkeiten) sei anzuwenden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 67, erließ ein Teilurteil und entschied nach § 718 ZPO vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Insofern änderte die Kammer den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

§ 708 Nr. 11 ZPO sei hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache über 1.250 € liege. Die Modernisierungserhöhungen würden zusammen monatlich 184,78 € betragen. Der sich danach ergebende und für die Bemessung des Gegenstands der Verurteilung gemäß § 3 ZPO zumindest heranzuziehende Jahresbetrag der angekündigten Mieterhöhung überschreite daher den maßgeblichen Grenzwert des § 708 Nr. 11 ZPO.

§ 708 Nr. 7 ZPO sei nicht anzuwenden. Dieser betreffe die Räumung und Herausgabe bzw. die Überlassung oder Benutzung der Mietsache, nicht aber jede sonstige mietrechtliche Streitigkeit und damit auch nicht die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen. Vielmehr sei § 709 Satz 1 ZPO anwendbar.

Da es sich weiterhin nicht um eine Geldforderung nach § 709 Satz 2 ZPO handele, sei eine Sicherheit konkret zu beziffern. Der Tenor sei daher dahin abzuändern, dass das Urteil des Amtsgerichts für den Vermieter in der Hauptsache (Duldung der Modernisierung) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € vorläufig vollstreckbar sei, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 %.