Vorlagevoraussetzungen
3. MÄG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Rechtsentscheid kann nicht ergehen, wenn bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegebenen Vorlegungsvoraussetzungen später entfallen.
2. Die beabsichtigte Abweichung von der Entscheidung eines Strafsenats eines Oberlandesgerichts begründet keine Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. MÄG.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Durch Beschluß vom 20.5.1981 hat das Landgericht Mannheim dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Liegt ein nach § 5 WiStG nicht unwesentliches Übersteigen der ortsüblichen Vergleichsmiete schon dann vor, wenn der vertraglich vereinbarte Mietzins den festgestellten ortsüblichen Mietzins um mehr als 20 % überschreitet, oder ist dies erst dann der Fall, wenn er um mehr als 25 % höher liegt ? 2. Ist im Rahmen des § 5 WiStG, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines Mietspiegels mit zuverlässig bereinigten Bandbreiten festgestellt wird, von dem obersten Bandbreitenwert auszugehen oder ist von dem individuell, innerhalb der Bandbreite durch die Wertung weiterer Kriterien (z B. Lage, Größe, Ausstattung) konkret ermittelte Mietzins auszugehen ?
In der Begründung ist ausgeführt, die Kammer vertrete die Auffassung, daß die Wesentlichkeitsgrenze bei 20% zu ziehen und die ortsübliche Vergleichsmiete für die fragliche Wohnung konkret zu ermitteln sei. Am 7. Juli 1981 hat das Oberlandesgericht Stuttgart folgenden Rechtsentscheid erlassen:
1. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20% ist nicht unwesentlich i. S. des § 5 Abs. 1 S. 2 WiStG. 2. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist konkret für die fragliche Wohnung festzustellen. II. Ein Rechtsentscheid ist aufgrund des inzwischen ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1981 nicht mehr zu treffen. Das Oberlandesgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob das Landgericht die Rechtsfrage vorlegen darf, weil es von der Entscheidung eines Obergerichts abzuweichen beabsichtigt oder die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist (Art. 3 Abs. 1 S. 1 des 3. MÄG), denn hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsentscheids (Senat, Beschluß vom 7. 7. 1981 - 3 Re-Miet 3/81; Schmidt-Futterer/ Blank, Wohnraumkündigungsschutzgesetze, 4. Aufl., G 21). 1. Die Merkmale der zweiten Alternative waren bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegeben, sind jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. 7. 1981 nachträglich entfallen; denn jener behandelt umfassend beide dem erkennenden Senat vorgelegten Fragen. Für den Erlaß eines Rechtsentscheids genügt es jedoch nicht, daß die Vorlegungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses erfüllt sind. Dies folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verfahrensvoraussetzungen noch zu dem Zeitpunkt vorliegen müssen, an dem das angerufene Gericht die Sachentscheidung treffen will. Aber auch der Sinn und Zweck des Vorlageverfahrens erfordert keine erneute Sachentscheidung. Die Einführung des Rechtsentscheids in Wohnraummietsachen dient der Herstellung und Wahrung der Rechtseinheit, weil der gewöhnliche Instanzenzug dieser Rechtsstreitigkeiten beim Landgericht endet. Der Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts ist für jedes Landgericht der Bundesrepublik Deutschland in der Weise bindend, daß es von der dort vertretenen Auffassung nicht abweichen darf, ohne die Rechtsfrage erneut dem ihm übergeordneten Oberlandesgericht vor gelegt zu haben. Damit besteht ein Bedürfnis für einen erneuten Rechtsentscheid nur dann, wenn sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, daß das vorlegende Gericht von der in dem zwischenzeitlich ergan genen Rechtsentscheid vertretenen Auffassung abweichen will. Diese Ansicht des Senats deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vorlagen nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO (BGHZ 5, 356; 15, 207, BGH WM 1955, 1203). Es ist kein Grund ersichtlich, im Verfahren nach Art. III Abs. 1 S. 1 des 3. MAG insoweit einen anderen Maßstab anzulegen. 2. Die vorgelegten Rechtsfragen können auch nicht wegen beabsichtigter Abweichung von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts beantwortet werden. Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, vertritt das Landgericht Mannheim zu diesen Fragen dieselbe Meinung wie nunmehr der Rechtsentscheid des OLG Stuttgart. Soweit ersichtlich, hat bisher kein Zivilsenat eines anderen Oberlandesgerichts eine davon abweichende Entscheidung erlassen. Zwar hat der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt eine nicht unwesentliche Erhöhung des Mietzinses erst bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 25% angenommen (ZMR 1975, 371). Die beab sichtigte Abweichung von dieser Entscheidung rechtfertigt jedoch keine Vorlage nach Art. III Abs. l S. 1 des 3. MÄG. Die Vorschrift erstrebt die Herstellung der Rechtseinheit nur in bürgerlichen
unwesentliche Erhöhung des Mietzinses erst bei einer Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 25% angenommen (ZMR 1975, 371). Die beab sichtigte Abweichung von dieser Entscheidung rechtfertigt jedoch keine Vorlage nach Art. III Abs. l S. 1 des 3. MÄG. Die Vorschrift erstrebt die Herstellung der Rechtseinheit nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietsachen; denn nur das Landgericht als Berufungsgericht im Zivilprozeß ist zur Vorlage nach dieser Vorschrift befugt. Im übrigen begründet auch § 121 Abs. 2 GVG keine Vorlagepflicht eines Strafsenats bei Abweichung von der Entscheidung des Zivilsenats eines Oberlandesgerichts (vgl. BGH IM Nr. 12 zu §121 GVG). Folgerichtig kann im umgekehrten Verhältnis nichts anderes gelten (ebenso OLG Stuttgart, Rechtsentscheid vom 7.7.1981 - 8 REMiet 1/81 - , für die Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts). Auch die Entstehungsgeschichte des Rechtsentscheids gibt keinen Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber selbst bei Abweichung von der Entscheidung eines Strafsenats eines Oberlandesgerichts die Vorlagepflicht einführen wollte.