Vorlagevoraussetzungen
3. MietRÄndG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Rechtsinstitut des Rechtsentscheides in Mietsachen stellt eine Ausnahmeregelung im Rahmen des Instanzenzuges der beim Amtsgericht einzuleitenden zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dar, deren Anwendungsbereich eher in einschränkender, jedenfalls aber nicht ausdehnender Auslegung zu bestimmen ist.
2. Eine Ausdehnung der obergerichtlichen Befugnis dahin, Rechtsentscheide auch in rein verfahrensrechtlichen Fragen zu erlassen, die in Rechtsstreitigkeiten über Fragen aus einem Mietvertragsverhältnis auftauchen, wird durch die gesetzliche Regelung nicht gedeckt (hier. Ablehnung eines Rechtsentscheides über Beschwerdemöglichkeiten nach § 721 ZPO, wenn das Urteil des Amtsgerichts keinen Ausspruch über eine Räumungsfrist enthält).
3. Aus den dargelegten Gründen ist es auch zweifelhaft, ob ein nur als Beschwerdegericht angerufenes Landgericht über den Wortlaut des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 32. MietRÄndGes. n. F. überhaupt befugt ist, eine in einem Beschwerdeverfahren auftauchende Rechtsfrage dem Obergericht zum Rechtsentscheid vorzulegen (hier offen gelassen)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
1. Das Landgericht Köln hat dem Oberlandesgericht Hamm die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt "Ist gegen ein Urteil des ersten Rechtszuges auf Räumung von Wohnraum auch dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 721 Abs. 6 Nr 1 ZPO mit dem Ziel der Gewährung einer Räumungsfrist zulässig, wenn die Entscheidung von Amts wegen über die Bewilligung einer Räumungsfrist (5 721 Abs 1 Satz 1 ZPO) im Urteil übergangen ist und der beklagte Mieter im ersten Rechtszug keinen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hatte?"
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ein Räumungsrechtsstreit vorausgegangen in dem das Amtsgericht durch Urteil erkannt hat, daß die Bekl die von ihnen genutzte Wohnung geräumt an die Kl herauszugeben haben. In den mündlichen Verhandlungen vom 24 Juni 1980 und vom 14 Oktober 1980 hatten die Bekl jeweils nur Antrag auf Klageabweisung gestellt. Das Urteil befaßt sich mit der Frage einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen. Gegen dieses Urteil haben die Bekl. form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie "Vollstreckungsschutz" begehren, um erst binnen einer angemessenen Zeit von etwa sechs Monaten die Wohnung räumen zu müssen. Die Zulässigkeit dieser sofortigen Beschwerde stellt das Landgericht unter Darlegung von unterschiedlichen Literaturmeinungen dazu in Frage. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung und die verschiedenen veröffentlichten Meinungen zu der Frage, ob das Rechtsmittel nach § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO auch dann gegeben ist, wenn der beklagte Mieter im ersten Rechtszug keinen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hat und die von Amts wegen hierüber zu treffende Entscheidung im Räumungsurteil übergangen ist, sowie im Hinblick auf das bisherige Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung dazu hat das Landgericht Köln dem Oberlandesgericht Hamm diese Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt. II. Der begehrte Rechtsentscheid kann nicht ergehen. 1. Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen. Art. Ill Abs. 1 S. 1 3. MÄG n. F. macht die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids unter anderem von der Bejahung unbestimmter Rechtsbegriffe abhängig. Die erforderliche Auslegung kann zu Fehlanwendungen führen. Eine Bindung des Obergerichts an die Meinung des vorlegenden Gerichts wäre systemfremd. Der Gesetzgeber hat die Vorlage zwar als gerichtsinterne Maßnahme zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geschaffen (siehe Nachweise bei Dänzer-Vanotti, NJW 1980, 1777, 1778). Er wollte damit aber die einem Obergericht grundsätzlich zukommende Korrekturmöglichkeit (vgl. dazu BGH, NJW 1980, 786) nicht einengen. Da bisher - soweit ersichtlich - von keinem Obergericht über die vorgelegte Frage entschieden worden ist, stützt das Landgericht die Vorlage zutreffend nicht auf die 1. Alternative, sondern die 2. des Art. Ill Abs. 1 S. 1 3. MÄG n. F., deren Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassend zu prüfen sind (ebenso mit weiteren Nachweisen BayObLG, NJW 1981, 580-WuM 1981, 32 = ZMR 1981, 93). 2. Nach Art. Ill Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 3. MÄG hat das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer durch Rechtsentscheid noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, einen Rechtsentscheid herbeizuführen. a) Vorliegend will das Landgericht als Beschwerdegericht (§§ 568 Abs. 1 ZPO, 72 GVG) die Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einholen, Dazu vertritt die vorlegende Kammer die Auffassung, daß nach dem Sinngehalt des Art. Ill Abs. 1 3. MÄG n. F. die Möglichkeit des Rechtsentscheids nicht auf förmliche Berufungsverfahren gemäß den §§ 511 ff. ZPO beschränkt sei, sondern sich auch auf Verfahren des Landgerichts als Beschwerdegericht erstrecke, (insbesondere dort, wo sich die Beschwerde nicht auf die
ie vorlegende Kammer die Auffassung, daß nach dem Sinngehalt des Art. Ill Abs. 1 3. MÄG n. F. die Möglichkeit des Rechtsentscheids nicht auf förmliche Berufungsverfahren gemäß den §§ 511 ff. ZPO beschränkt sei, sondern sich auch auf Verfahren des Landgerichts als Beschwerdegericht erstrecke, (insbesondere dort, wo sich die Beschwerde nicht auf die Kostenentscheidung oder die Vollstreckung des Urteils in einem Mietrechtsstreit beziehe, sondern wo mit der Beschwerde - wie hier im Beschwerdeverfahren nach § 721 ZPO - ein Teil der mietrechtlichen Entscheidung eines Räumungsurteils selbst angegriffen werde. Ob eine Gleichsetzung von Berufungs- und Beschwerdegericht zumindest in dem Sonderfall der Beschwerdeentscheidung nach § 721 ZPO vorgenommen werden kann, erscheint nicht zweifelhaft. Der klare Wortlaut des Art. Ill Abs. 1 S. 1 3. MÄG n. F. spricht nicht dafür. Ein Bedürfnis für eine ergänzende Auslegung ließe sich darin finden, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und materiellen Gerechtigkeit die Voraussetzungen, unter denen im Urteil oder in der Beschwerdeentscheidung eine Räumungsfrist zu gewähren ist, obergerichtlich einheitlich geklärt werden. Andererseits stellt jedoch die Regelung des Rechtsentscheids eine Ausnahme des gesetzlich geregelten Instanzenzuges der beim Amtsgericht einzuleitenden zivilrechtllichen Rechtsstreitigkeiten dar. Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind. Außerdem könnte sich aus § 72 GVG, der bei der landesgerichtlichen Zuständigkeit in Zivilsachen in 2. Instanz Berufungs- und Beschwerdegericht nebeneinanderstellt, (im Vergleich zur Fassung des Art. Ill Abs. 1 S. 1 3. MÄG n. F. folgern lassen, daß der Gesetzgeber nur dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren die Möglichkeit eines Rechtsentscheids eröffnen wollte. Ein so zum Ausdruck gekommener gesetzgeberischer Wille würde der richterlichen Rechtsfortbildung, der ein kompetentieller Gehalt in Bezug auf die Gewaltenteilung zukommt (vgl. Rupp, Die Bindung des Richters an das Gesetz, NJW 1973, 1769), ohnehin Grenzen setzen. Die Frage kann vorliegend jedoch letztlich offen bleiben, wie sich aus folgendem ergibt. b) Die von dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegte Frage ist nämlich schon von ihrem Gegenstand her der Lösung durch einen Rechtsentscheid nicht zugänglich - denn sie ist rein verfahrensrechtlicher Natur und hat eine Beziehung zum Wohnraummietrecht nur insofern, als sie anläßlich eines Mietrechtsstreits aufgetreten ist und ein Urteil auf Räumung von Wohnraum voraussetzt. Des halb allein kann jedoch nicht davon gesprochen werden, daß die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde "sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft", wie Art. IlI Abs. 1 S. 1 3. MÄG n. F. dies verlangt. Zum Rechtsentscheid können nur solche Fragen gebracht werden, die einen sachlichen Bezug zum Mietrecht haben. Das folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem Zweck des Gesetzes. Auch hier gilt, was schon oben hervorgehoben ist, daß nämlich eine Ausnahmeregelung, wie sie mit der Rechtsfigur des Rechtsentscheids eingeführt worden ist. eher einschränkend, aber jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen ist. Diese Eingrenzungsfrage stellt sich schon dann, wenn es zu prüfen ist, ob eine sachlich-rechtliche Frage beispielsweise aus dem allgemeinen Schuld- und Vertragsrecht des BGB die vom Gesetz geforderte besondere Beziehung zu einem
tsfigur des Rechtsentscheids eingeführt worden ist. eher einschränkend, aber jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen ist. Diese Eingrenzungsfrage stellt sich schon dann, wenn es zu prüfen ist, ob eine sachlich-rechtliche Frage beispielsweise aus dem allgemeinen Schuld- und Vertragsrecht des BGB die vom Gesetz geforderte besondere Beziehung zu einem Mietvertragsverhältnis aufweist, die eine Behandlung durch Rechtsentscheid zuläßt. Erst recht zweifelhaft erscheint es, ob eine rein verfahrensrechtliche Frage - wie im vorliegenden Fall - der Prüfung im Wege des Rechtsentscheides mit den sich hieraus ergebenden weitergehenden Bindungswirkungen unterworfen werden kann. Der Senat verneint das; er hält eine Ausdehnung der obergerichtlichen Zuständigkeit auf verfahrensrechtliche Fragen in Prozessen, die über Fragen aus Mietvertragsverhältnissen oder um den Bestand eines solchen Verhältnisses geführt werden, für nicht durch die gesetzliche Regelung gedeckt. Es erscheint auch vom Ergebnis her nicht sinnvoll, eine auf Wohnraummietprozesse beschränkte Einheitlichkeit in solchen Verfahrensfragen herbeizuführen, die auch in anderen nicht auf mietvertragliche Ansprüche gestützten Prozessen über Räumung von Wohnraum auftreten können. Dies würde wegen der Bindungswirkung (Art. Ill Abs. 1 S. 5 3. MÄG n. F.) zu einer auf Wohnungsmietprozesse beschränkten speziellen Ausformung des allgemeinen Verfahrensrechts führen (ebenso OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 1980-5 UH 9 + 10/80), was nicht wünschenswert sein kann. Die Frage des Landgerichts stellt überdies in ihrem Kerngehalt auf die noch weitergehenden allgemeineren Verfahrensfragen wie eine gerichtliche Entscheidung zu behandeln ist, die zu einem Punkt einen im Gesetz geforderten Ausspruch nicht enthält. Ob in einem solchen Fall z. B. die Berichtigung nach § 321 ZPO Vorrang vor einem Rechtsmittel hat, ist keine spezifische Frage der Räumungsfrist für Wohnraum. Das Übergehen einer u. U. durch ohne besonderen Antrag zu regelnden Frage, d. h. ein Schweigen dazu in der gerichtlichen Entscheidung stellt sich im Prozeßrecht gleich gelagert z. B. beim Fehlen eines Vorbehalts (§§ 302, 599, 305 ZPO), beim Fehlen der Vollstreckbarkeitserklärung (§ 716 ZPO), beim Fehlen der Bekanntmachungspflicht (§ 23 UWG). Auch aus dieser Sicht erscheint es nicht sinnvoll, die aufgezeigte prozessuale Frage in dem Teilbereich des § 721 ZPO bei Räumungsstreitigkeiten aus Wohnungsmietverhältnissen dem besonderen Entscheidungssystem des Rechtsentscheides zu unterstellen. Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, bei der Gewährung von Räumungsfristen werde in Fällen der vorliegenden Art zumindest auch über Fragen des Mietvertragsrechts mitentschieden. Das ist nach der Fassung des § 721 ZPO nicht der Fall; der Räumungsschutz, der im 8. Buch der ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung geregelt ist, bestimmt sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts im Anschluß an eine vorausgegangene Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses, ist aber nicht selbst noch Teil dieser vorgreiflichen Entscheidung . Nach alledem konnte kein Rechtsentscheid ergehen. Das Landgericht hat über die Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eigenständig zu entscheiden.