Vorlagevoraussetzungen
Art 111 MietRÄndG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auslegungsfragen eines Mietvertrages sind keine Rechtsfragen aus einem Wohnraummietverhältnis.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat den Senat gemäß Artikel lll Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist der Vermieter durch § 19 Nr. 5 des Formularmietvertrages des Landesverbandes Hessischer Haus- und Grundbesitzervereine e. V. bei Nichterfüllung der dem Mieter in § 19 Nr. 4 u. a. auferlegten Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Kosten für diese Arbeiten auf einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich gemachten Aufwendungen beschränkt? § 19 Nr. 5 des Mietvertrages lautet: "Kommt der Mieter seinen vorstehenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so kann der Vermieter, vorbehaltlich der ihm gemäß § 3 zustehenden Rechte, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Der Mieter ist schadensersatzpflichtig, auch wenn die Arbeiten vom Nachmieter durchgeführt worden sind. Ist oder wird das Mietverhältnis beendet, so stehen diese Rechte dem Vermieter zu, ohne daß es einer schriftlichen Mahnung bedarf." Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bekl. hatten bis zum 31. Juli 1978 von der Kl. eine 6-Zimmer-Wohnung gemietet Der Mietvertrag war unter Verwendung des Vertragsformulars des Landesverbandes Hessischer Haus- und Grundbesitzervereine e. V. geschlossen. Nach § 19 Nr. 4 dieses Vertrages haben die Mieter die Schönheitsreparaturen im ortsüblichen Turnus auszuführen. Diesen Turnus haben die Bekl. nicht eingehalten. Bei ihrem Auszug lehnten sie die Durchführung von Schönheitsreparaturen ab. Die Kl. hat daraufhin nur in zwei oder drei Zimmern Schönheitsreparaturen an Fenstern und Heizkörpern vorgenommen, auch die Nachmieter haben keine weiteren Arbeiten ausführen lassen Die Parteien streiten u. a. darüber, ob die Bekl Renovierungskosten auch für nicht ausgeführte Arbeiten an Holzwerk und Heizkörpern der Wohnung zahlen müssen. Das Landgericht möchte diese Frage unter Hinweis auf näher bezeichnete Literatur und Rechtsprechung verneinen, würde sich damit aber in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Wiesbaden setzen. Die Vorlage ist nicht zulässig, weil die in Artikel lll Absatz 1 des Dritten Mietrechtsänderungsgesetzes bestimmten Voraussetzungen für den begehrten Rechtsentscheid nicht erfüllt sind. Es kann zweifelhaft sein, ob die vom Landgericht vorgelegte Frage grundsätzliche Bedeutung hat oder anstatt einer unbestimmten Vielzahl von Fällen nur eine von vornherein überschaubare Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten betrifft; diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn die Vorlage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die vorgelegte Frage keine Rechtsfrage aus einem Mietverhältnis über Wohnraum betrifft. Bei richtiger Auslegung der Vorlagefrage möchte das Landgericht entschieden wissen. ob die mietvertragliche Regelung des § 19 Nr. 5 die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, die sich aus §§ 325. 326 BGB ergeben könnten, ausschließt. Die Vorlagefrage zielt damit auf die Auslegung einer Vertragsbestimmung und nicht die einer gesetzlichen Norm. Die Auslegung des Parteiwillens aber ist grundsätzlich eine Tatfrage und damit eine Einzelfallentscheidung, die von den Instanzgerichten getroffen werden soll Dies gilt auch dann. wenn es sich bei der vertraglichen Regelung um einen Formularvertrag handelt. Bei einer solchen Auslegung stellen sich Rechtsfragen nur insoweit, als zu prüfen ist, ob die vom
slegung des Parteiwillens aber ist grundsätzlich eine Tatfrage und damit eine Einzelfallentscheidung, die von den Instanzgerichten getroffen werden soll Dies gilt auch dann. wenn es sich bei der vertraglichen Regelung um einen Formularvertrag handelt. Bei einer solchen Auslegung stellen sich Rechtsfragen nur insoweit, als zu prüfen ist, ob die vom Tatgericht für richtig gehaltene Auslegung nach Denkgesetzen und feststehender Erfahrung möglich ist oder ob sie dem klaren Sinn und Wortlaut der Parteierklärung widerspricht. Wenn die Vorlagefrage des Landgerichts in diesem gegenüber der Fragestellung eingeschränkten Sinn verstanden werden würde, fehlte ihr der notwendige Bezug zum Recht der Wohnraummietverhältnisse. Sie wäre von diesem Recht losgelöst zu beantworten. Mangels Zulässigkeit ist die Sache deshalb an das Landgericht zurückzugeben. Hieran wird der Senat auch nicht durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. Januar 1981 (4 Re Miet 5 und 6/80) gehindert. Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung zwar auch mit der Auslegung von Vertragsbestimmunqen befaßt. In seinem Fall war aber die vertragliche Bestimmung eindeutig, damit anders als in dem hier vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Vorlagefrage. Zu entscheiden war lediglich. welche Rechte dem Vermieter aus der eindeutigen vertraglichen Regelung zustanden. Eine Vorlagepflicht an den BGH besteht somit nicht.