Vorlagevoraussetzung
Art. III 3. Mietrechtsänderungsgesetz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vorlagebeschluß des LG muß die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage der grundsätzlich als gegeben hinzunehmenden Rechtsauffassung des LG und seiner Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Besteht für die von den Kl. bewohnte Wohnung keine Preisbindung, weil die dafür verwandten Wohnungsfürsorgemittel nicht gemäß § 87 a Absatz 1 des II. Wohnungsbaugesetzes im öffentlichen Haushalt gesondert ausgewiesen sind? 2. Verstößt ein Besetzungsrecht des Bundes zugunsten von Bundesbediensteten gegen § 5 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG)? 3. Ist die Ermächtigung in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) nichtig, weil verfassungswidrig? In den Gründen ihres Vorlagebeschlusses hat die Kammer ausgeführt, die Entscheidung der ersten Frage sei erforderlich, um die Wirksamkeit der Preisbindung beurteilen zu können. Von einer weiteren Begründung hat sie insoweit abgesehen. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides gemäß Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dez. 1967 in der Fassung vom 5. Juni 1980 (BGBI. I S. 657) sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (NdsRpfl. 1980, 261) hat das OLG zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage auf der Grundlage der grundsätzlich als gegeben hinzunehmenden Rechtsauffassung des Landgerichts und seiner Tatsachenwürdigung entscheidungserheblich ist. Eine solche Prüfung ermöglicht der Vorlagebeschluß jedoch nicht. Er läßt insbesondere nicht erkennen, von welchem Sachverhalt die Kammer hinsichtlich der unter 1. gestellten Frage ausgegangen ist. Wie aus dem bei den Akten befindlichen Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. Dez. 1974 hervorgeht, ist die Wohnung mit Haushaltsmitteln, die für die Bundeswehr bestimmt waren (Kap. 1412 des Bundeshaushaltsplans) gefördert worden. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde am 14. Nov. 1960 abgeschlossen In dem Gesamtplan des Bundeshaushaltsplanes 1960 (BGBI. Il S. 1558) ist unter Kap. 1412 der Verwendungszweck "Unterbringung" verzeichnet. Wenn die Kammer der Auffassung war, daß die Mittel damit nicht hinreichend im Sinne von § 87 a des ll. Wohnungsbaugesetzes ausgewiesen seien, so hätte diese Frage anhand des Einzelhaushaltsplanes des Bundesministers für Verteidigung für 1960, der gemäß § 6 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dez. 1922 (Reichsgesetzbl. Il S. 17) in Kapitel und Titel untergliedert ist, ggf. geklärt werden können. Nach alldem bleibt abzuwarten, ob die Kammer die vorgelegten Rechtsfragen noch für erheblich hält, wenn sie den vorbezeichneten Sachbereich weiter erörtert hat.