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Vorlagebeschluss

LG Berlin64 S 126/9602.05.1997GE 1997, 1033

WiStG § 5 Abs. 2 Satz 2; MHG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorlagebeschluss; Betriebskosten; Modernisierungskosten als laufende Aufwendungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts zu folgender Frage eingeholt werden: Sind zur Auslegung des Begriffes der laufenden Aufwendungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG die Vorschriften über die Kostenmiete gemäß §§ 8, 8 a, 8 b Wohnungsbindungsgesetz, § 18 bis 29 der II. Berechnungsverordnung, insbesondere betreffend die Kapitalkosten (§§ 19 ff. II. BV) einschließlich des fiktiven Kostenansatzes für Eigenkapitalkosten (§ 20 II. BV) sowie die Abschreibung (§ 25 II. BV), Instandhaltungskosten (§ 28 II. BV) und Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) in vollem Umfang auch insoweit anzuwenden, als sich die Kostenansätze auf Kosten der Modernisierung beziehen und bei der Umlage der Modernisierungskosten nach § 3 MHG nicht zu berücksichtigen wären?

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vom Abdruck der Gründe wird abgesehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter darf die ortsübliche Vergleichsmiete um 50 % überschreiten, wenn seine laufenden Aufwendungen entsprechend hoch sind. Streitig ist, ob die Finanzierungskosten für Modernisierungsmaßnahmen dabei berücksichtigt werden dürfen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Auffassung des Strafsenats des Kammergerichts (GE 1991, 1193) ist dies nicht möglich; diese Auffassung stützt sich im wesentlichen darauf, daß bei einer Mieterhöhung nach § 3 MHG Finanzierungskosten ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, so daß anderenfalls ein Wertungswiderspruch entstehen würde (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung Rdnr. 34 d zu § 5 WiStG). Aus den Rechenbeispielen von Blümmel (GE 1991, 1170) läßt sich freilich eher das Gegenteil ableiten. Auf den Vorlagebeschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 1997 wird nunmehr das Kammergericht Gelegenheit haben, diese Frage zu klären.