Vorlage der Hausverwaltervollmacht erst im Berufungsverfahren nicht verspätet
ZPO § 531
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO hindert den Beklagten nicht, in erster Instanz bestrittenes Vorbringen des Kl. nach Vorlage von Belegen im Berufungsverfahren unstreitig zu stellen.
Stellt der Bekl. die vom Kl. bereits erstinstanzlich vorgetragene und von ihm bestrittene Vollmacht nach Vorlage der Vollmachtsurkunde im Berufungsverfahren unstreitig, so hat das Gericht diese nunmehr unstreitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne durch § 531 Abs. 2 ZPO daran gehindert zu sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nachdem die Kl. mit Schriftsatz vom 2.6.2002 (tatsächlich 2003) eine von den damaligen Hauseigentümern unterzeichnete Vollmacht vom 1. November 1996 vorgelegt hat, wonach die B. Hausverwaltung bevollmächtigt wurde: "...alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen", kann sie mit Erfolg einwenden, die Abweisung der Klage auf Grund fehlender Vertretungsmacht der den Vertrag schließenden Hausverwaltung sei zu Unrecht erfolgt.
Die eingereichte schriftliche Vollmacht, deren Echtheit von dem Bekl. zu 2. nicht bestritten wird, umfaßte unzweifelhaft die Bevollmächtigung der B. Hausverwaltung zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte, die das Objekt Mstraße 3 / Hstraße 9 in B. betrafen und damit auch den Abschluß von Verträgen jeder Art. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Vollmacht, in welchem es heißt: "Der Auftragnehmer vertritt die Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen." Insbesondere kann darin keine Einschränkung der umfassenden Bevollmächtigung im ersten Satz der Vollmacht gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um die gesonderte Erklärung darüber, daß die B. Hausverwaltung auch berechtigt war, Ansprüche der Eigentümer Dritten gegenüber durchzusetzen.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Bekl. zu 2. darin, daß sich aus der Vollmacht selbst ergeben sollte, daß sie nur im Zusammenhang mit dem Hausverwaltervertrag gesehen werden könnte und sich die Kl. gegebenenfalls diesen Vertrag hätte vorlegen lassen müssen. Gerade im Hinblick auf die weite Fassung der Vollmacht bestand für die Kl. kein Anlaß, an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der B. Hausverwaltung zu zweifeln. Soweit diese durch den Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages im Innenverhältnis zu den Eigentümern ihre Verwaltervollmachten überschritten haben sollte, berührt dies die Wirksamkeit gegenüber Dritten, hier der Kl., nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer von der Kl. offenbar an die Hausverwaltung gezahlten Provision.
Die Vorlage der Vollmacht durch die Kl. erst in der Berufungsinstanz ist auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Kl. hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, daß der B. Hausverwaltung eine Vollmacht erteilt worden war. Nachdem der Bekl. die Erteilung einer solchen gesonderten Vollmacht in erster Instanz bestritten hatte, hat er die Echtheit der jetzt vorgelegten Vollmacht nicht angegriffen, die somit zwischen den Parteien unstreitig ist. Ob beispielsweise mit dem OLG Düsseldorf davon auszugehen ist, daß auch unstreitiges neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, wenn keiner der Zulassungsgründe der Nr. 1-3 der Vorschrift vorliegt (Urteil vom 14. Oktober 2003, 23 U 222/02; a. A. bei unstreitigem neuem Vorbringen OLG Hamm NJW 2003, 2325), kann für den vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Die Verspätungsvorschriften hindern die Parteien jedenfalls nicht, vormals bestrittenes Vorbringen in der Berufungsinstanz unstreitig zu stellen. Genau dies ist hier erfolgt. Das Bestreiten des Bekl. zu 2. beschränkt sich nunmehr darauf, die unstreitig erteilte Vollmacht dergestalt auszulegen, daß sie den Abschluß eines Rechtsgeschäfts der vorliegenden Art nicht umfasse. Dies ist jedoch eine reine Rechtsfrage. Ob das Landgericht bereits dem Beweisangebot der Kl. durch Vernehmung des Zeugen B. für das Vorliegen einer solchen Vollmacht hätte nachgehen müssen, kann nunmehr dahinstehen.
2. Damit wurden die damaligen Eigentümer durch den Abschluß des Vertrages vom 10. Dezember 1996 wirksam verpflichtet, weshalb die Kl. gegen sie einen Anspruch aus eben diesem Vertrag geltend machen kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Zivilprozeßreform sind die Möglichkeiten für die Berufungsgerichte zur Zurückweisung von neuem Vorbringen erweitert worden. Eine erst in zweiter Instanz vorgelegte Verwaltervollmacht ist kein Zurückweisungsgrund.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Vollmacht der verklagten Eigentümer durch die Hausverwalterin, die den Vertrag abgeschlossen hatte, nicht vorgelegt worden war. In der Berufungsinstanz gelang es der Klägerin, die Vollmacht im Original einzureichen. Das Kammergericht hatte u. a. zu prüfen, ob dies als verspätet zurückzuweisen sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Juli 2004 gab das Kammergericht der Klage statt und meinte, das Vorliegen einer Vollmacht sei nunmehr unstreitig, so daß die Verspätungsvorschriften nicht eingreifen könnten. Es könne offenbleiben, ob unstreitiges neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zurückzuweisen sei, da hier der Fall anders liege, weil die Frage der Vollmacht schon in der ersten Instanz eine Rolle gespielt hatte.