Vorlage der Eigentümerliste
WEG § 44
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorlage der Eigentümerliste; fehlerhafte Liste; Korrektur; unvollständige Eigentümerliste; Nachbenennung im Prozess in zweiter Instanz; Falschbezeichnungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Korrektur der zwar rechtzeitig im Sinne des § 44 I 2 WEG eingereichten, aber in einzelnen Punkten unvollständigen oder fehlerhaften Eigentümerliste ist grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG möglich.
So ist insbesondere die Nachbenennung einer Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem Ehemann hält, aber in der rechtzeitig vorgelegten Eigentümerliste fehlt, noch in der Berufungsinstanz zulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat diverse Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3.3.2010 angefochten. In erster Instanz hatte sie eine Eigentümerliste vorgelegt, die insoweit fehlerhaft war, als die Miteigentümerin O., die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit ihrem in der Liste aufgeführten Ehemann hält, nicht genannt wird.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Berufung der Kl. hat teilweise Erfolg.
1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Kl. in erster Instanz vorgelegte Eigentümerliste die Miteigentümerin O. nicht aufführt. Die Miteigentümerin O. hält den Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit ihrem in der vorgelegten Liste aufgeführten Ehemann.
a) Grundsätzlich sind gemäß § 253 II Nr. 1, IV i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO sämtliche Parteien mit ladungsfähiger Anschrift genau zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 4.3.2011, Az. V ZR 190/10 = GE 2011, 551; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rz. 8). § 44 I 2 WEG ändert an diesem Erfordernis grundsätzlich nichts; die Norm verlängert lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 ZPO zu bezeichnen sind (BGH, Urteil vom 4.3.2011, Az. V ZR 190/10). Von diesen strengen Anforderungen kann dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dem Kl. in bestimmten Konstellationen die genaue Bezeichnung der Parteien nicht möglich oder unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 4.3.2011, Az. V ZR 190/10, Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 253 Rz. 8).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Klage hier zulässig.
(1) Zwar wurden nicht sämtliche Bekl. bis zum gemäß § 44 I 2 WEG maßgeblichen Zeitpunkt korrekt bezeichnet: Von zwei Miteigentümern, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft halten, wurde nur einer genannt. Erst in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer wurde der fehlende Name ergänzt.
(2) Es geht hier allerdings nicht um das Problem, dass den Anforderungen des § 253 ZPO überhaupt nicht genügt wurde - zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung liegen die Voraussetzungen des § 253 ZPO vor. Es geht vielmehr darum, dass den Anforderungen bis zum Zeitpunkt nach § 44 I 2 WEG nicht fehlerfrei genügt wurde und dieses Manko erst später behoben wurde. Nach Ansicht der Kammer schließt § 44 I 2 WEG aber eine solch nachträgliche Fehlerbehebung in einzelnen Punkten nicht aus. Das ergibt sich aus den schutzwürdigen Belangen der Anfechtungsklägerin, denen Interessen der Bekl. nicht entgegenstehen.
(a) Auf der einen Seite kann es der Klagepartei durchaus sehr leicht passieren - und passiert es nach den Erfahrungen der Kammer in der Praxis auch öfters -, eine kleine Ungenauigkeit bzw. Unvollständigkeit in der Eigentümerliste bis zum Zeitpunkt des § 44 I 2 WEG nicht zu bemerken. Die Gefahr wird auch nicht durch die Möglichkeit einer Grundbucheinsicht zuverlässig ausgeschlossen. Ein Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs etwa (namentlich durch Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 I BGB) würde sich der Klagepartei auf diesem Wege nicht ohne weiteres offenbaren. Zu beachten ist auch, dass es bei § 46 I WEG auf die übrigen Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ankommt (vgl. Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11), also der Klagezustellung. Die Klagepartei muss diesen Zeitpunkt zunächst einmal in Erfahrung bringen. Sodann muss sie einen Grundbuchauszug genau daraufhin auswerten, welche Eigentümerwechsel vor und welche nach der Rechtshängigkeit vorgenommen wurden. All dies birgt mögliche Fehlerquellen.
(b) Angesichts dieser Schwierigkeiten wäre es nach Ansicht der Kammer eine nicht gerechtfertigte Förmelei, jeglichen Fehler der Klagepartei bei der Erstellung der Eigentümerliste, der erst nach dem gemäß § 44 I 2 WEG maßgeblichen Zeitpunkt behoben wird, ausreichen zu lassen, um die Anfechtungsklage ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen. Berechtigte Interessen der Bekl. erfordern eine derartige Formstrenge nicht.
Die Klage wurde von Anfang an gegen die übrigen Eigentümer gerichtet. Damit ist auch ein in der Liste nicht aufgeführter Eigentümer von Anfang an Partei geworden (Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 44 Rz. 17). Dieser Umstand ist für alle Beteiligen ohne weiteres erkennbar, so dass sich sämtliche übrigen Eigentümer – auch der nicht Genannte – auf die Situation einstellen können. Zustellungsprobleme entstehen ebenfalls keine, weil die übrigen Eigentümer hier insoweit durch die Hausverwaltung wirksam vertreten wurden. Auch Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren, die zu vermeiden ein wesentlicher Zweck des Erfordernisses der Eigentümerliste ist (Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 7), ergeben sich letztlich nicht, wenn die Unvollständigkeit der Eigentümerliste noch, wie hier, vor einer rechtskräftigen Endentscheidung korrigiert wird.
(c) Angesichts dessen ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 319 ZPO, eine Korrektur der grundsätzlich rechtzeitig im Sinne des § 44 I 2 WEG eingereichten, aber in einzelnen Punkten unvollständigen oder fehlerhaften Eigentümerliste möglich (Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 44 Rz. 17; Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 11 a. E.; Jennißen, WEG, § 44 Rz. 18; so auch BayObLG, NZM 2005, 110 für das FGG-Verfahren). Eine Nachbenennung der Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem rechtzeitig gemäß § 44 I 2 WEG in der Eigentümerliste genannten Ehemann hält, war hier also in der Berufungsinstanz noch zulässig.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nachbenennung einer Miteigentümerin, die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit dem Ehemann hält, aber in der rechtzeitig vorgelegten Eigentümerliste fehlt, ist ausnahmsweise auch noch in zweiter Instanz ausreichend.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hat diverse Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. März 2010 angefochten. In erster Instanz hatte sie eine Eigentümerliste vorgelegt, die insoweit fehlerhaft war, als die Miteigentümerin O., die ihren Miteigentumsanteil gemeinschaftlich mit ihrem in der Liste aufgeführten Ehemann hält, nicht genannt wird. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung an das LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im normalen Zivilprozess sind sämtliche Parteien mit ladungsfähiger Anschrift genau zu bezeichnen. Im WEG-Prozess wird wegen der vom Gesetzgeber vorausgesehenen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Liste der Zeitpunkt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hinausgeschoben. Von diesen strengen Anforderungen kann jedoch dann abgesehen werden, wenn dem Kläger in bestimmten Konstellationen die genaue Bezeichnung der Parteien nicht möglich oder unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall wurden von zwei Miteigentümern, die ihre Miteigentumsanteile gemeinschaftlich für eine Wohnung halten, nur einer genannt. Erst in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer wurde der fehlende Name ergänzt. Schutzwürdige Interessen der (übrigen) beklagten Wohnungseigentümer stehen dem nicht entgegen. Die Klage wurde von Anfang an gegen die „übrigen" Eigentümer gerichtet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Fälle der erweiternden Auslegung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG häufen sich in verschiedenen Variationen. Kürzlich musste der BGH (Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 190/10 -) der Vorinstanz auf die Füße treten. Dort hatte die Klägerseite auf eine Liste Bezug genommen, die nicht von ihr, sondern von der Beklagtenseite vorgelegt worden war. Die Vorinstanz hatte das nicht akzeptiert, der BGH hat dies korrigiert und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall fehlte bei einer Wohnung der vorhandene Miteigentümer, was erst in der zweiten Instanz bemerkt und korrigiert wurde. Zutreffend hat das LG bei einem Beharren auf der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Eigentümerliste eine nicht gerechtfertigte Förmelei gesehen. Je größer die Wohnanlage und zahlreicher die Wohnungs- und Teileigentümer sind, um so eher werden sich geringere und gewichtigere Fehler in die Liste einschleichen. Abgesehen davon können sich die Eigentumsverhältnisse auch außerhalb des Grundbuchs (etwa durch Erbschaft) ändern. In einem weiteren Fall (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10. Mai 2011 - 6a S 1/11 -) hatte das AG unsinnigerweise erst in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlen der Eigentümerliste hingewiesen. Die Klägerseite trat daraufhin die Flucht in die Säumnis an. Das AG hätte, wenn es nicht vertagen wollte, ein Versäumnisurteil erlassen können, damit hätte die Klägerseite durch einen Einspruch das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzen können. Die Eigentümerliste hätte dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegt werden können. Dennoch ist das AG vom Pfad der Tugend abgewichen und hat trotz des behebbaren Mangels die Klage wegen Fehlens der Eigentümerliste gleich als unzulässig abgewiesen. Auf die damit eröffnete Berufung erfolgte dann die Zurückverweisung an der ersten Instanz wegen des Verfahrensfehlers. Auf ein Verschulden des Rechtsanwalts, der bei Übernahme eines WEG-Mandats die Vorschrift mit der Eigentümerliste natürlich hätte kennen müssen, kam es nicht an. Wahrscheinlich werden sich auch in Zukunft Fälle finden, in denen nicht nur der Miteigentümer einer Wohnung vergessen wurde, sondern für einzelne Wohn- oder Gewerbeeinheiten überhaupt der richtige Name fehlt oder falsch bezeichnet worden ist. Auch hier wäre die Klage immer noch gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer gerichtet und bei dem Verwalter als Zustellungsvertreter in den richtigen Händen.