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Vorlage des Einzelrichters zur Übernahme durch die Berufungskammer

LG Berlin18 S 1/1505.07.2018GE 2018, 1005

ZPO § 526

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hat dieser dem Berufungsgericht die Sache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Auffassung des Einzelrichters hat das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geführt, die Sache weist infolgedessen nunmehr tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, und der Entscheidung kommt grundsätzliche Bedeutung zu; eine Übernahme der Sache durch die Kammer ist daher indiziert.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme sind sowohl im Liegestaub als auch in der Raumluft der streitbefangenen Wohnung krebserregende Asbestfasern nachgewiesen worden. Die Konzentration in der Raumluft lag bei 100 Fasern/m³, während in der Außenluft nach Angaben des Sachverständigen „in der Regel” Asbestfaserkonzentrationen von unter 100 Fasern/m³ nachgewiesen werden. Die Parteien streiten u. a. darum, ob die Wohnung wegen der Asbestbelastung unbewohnbar ist, oder ob die Asbestbelastung wegen der Großstadtlage der Wohnung als „ortsübliche Hintergrundbelastung” akzeptabel ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 526 ZPO kann das Berufungsgericht in einfachen Sachen die Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. Ändert sich dann die Prozesslage, ist es geboten, dass das Berufungsgericht die Sache wieder übernimmt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg (237 C 269/14) hatte die Klage eines Vermieters einer Einzimmerwohnung auf Zahlung und Räumung abgewiesen. Nach Arbeiten im Bad war eine Gipskartonplatte eingebaut worden; der Mieter beanstandete eine hohe Belastung an Partikeln und Fasern. Eine von der Hausverwaltung beauftragte Firma stellte eine „extreme Staubbelastung“ fest. Der Vermieter berief sich zum Beweis dafür, dass die Ursache für die Staubbelastung nicht im vermieteten Haus läge, auf Sachverständigengutachten.

Das AG meinte, mögliche Ursachen seien die über mehrere Monate geöffnete Wand mit teilweise schon aufgerissenen Dämmmatten oder die anschließenden Baumaßnahmen. Der Kläger habe sich nicht entlastet, die Klage sei daher abzuweisen. Im Berufungsverfahren hatte das LG die Sache dem Einzelrichter zugewiesen; nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde eine möglicherweise erhebliche Asbestbelastung festgestellt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einzelrichter legte die Sache zur Entscheidung der Kammer vor, da sich nunmehr tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben hätten und der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ob die festgestellte Asbestbelastung einen Mangel darstelle oder lediglich eine ortsübliche Hintergrundbelastung in der Großstadt sei, müsse geklärt werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Entscheidungen wie diese werden selten veröffentlicht, obwohl sie in der Praxis der Berufungsgerichte eine erhebliche Rolle spielen. Nach § 526 ZPO kann eine Sache ohne grundsätzliche Bedeutung dem Einzelrichter übertragen werden. Stellt sich später heraus, dass doch gewichtigere Rechtsfragen zu klären sind, stellt sich die Frage, ob eine Zulassung der Revision möglich ist. Eigentlich ist das ein Widerspruch in sich, da die Übertragung auf den Einzelrichter nur in Sachen ohne grundsätzliche Bedeutung möglich ist, während die Zulassung der Revision eine solche grundsätzliche Bedeutung erfordert.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 (NJW 2003, 2900) entschieden, dass der Einzelrichter nicht an die rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts gebunden ist und selbständig über die Zulassung der Revision entscheiden darf. Das folgt daraus, dass er zur Rückübertragung oder Vorlage zur Übernahme an das Berufungsgericht nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage berechtigt ist.

So lag es hier. Der Einzelrichter wäre nicht befugt gewesen, die Revision zuzulassen, auch wenn dies geboten wäre. Darin hätte ein Verstoß gegen Art. 103 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) gelegen (BVerfG GE 2018, 817).