Vorläufiger Rechtsschutz
VermG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 a; VwGO § 123
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorläufiger Rechtsschutz; vorläufige Einweisung; Einweisungsbescheid; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unternehmensrestitution; Einstellung des Geschäftsbetriebs; wirtschaftliche Identität
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO im Rahmen des begehrten Erlasses eines Einweisungsbescheides gem. § 6 a VermG.
2. Der Anspruch auf vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG ist glaubhaft zu machen.
3. Voraussetzung für den Ausschluß der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ist, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist.
4. Zur Frage der wirtschaftlichen Identität zwischen dem alten und dem neuen Betrieb.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zum Sachverhalt vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 1992 - VG 25 A 30.92 -, Wortlaut Seite 330. Vor-liegend begehrt der Antragsteller die vorläufige Einweisung in den Besitz eines Betriebsteils der H.-GmbH im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Antrag ist zulässig. Vorläufiger Rechtsschutz wird hier allerdings nicht nach § 80 Abs. 5, sondern nach § 123 VwGO gewährt, denn der Antragsteller begehrt ein Tätigwerden der Behörde, nämlich den Erlaß eines Einweisungsbescheides gemäß § 6 a Vermögensgesetz (VermG). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG, wonach die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Satz bezieht sich auf die Regelung im vorangehenden Satz 2, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Einweisung drei Monate nach Antragstellung als bewilligt gilt. Durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wollte der Gesetzgeber offenkundig verhindern, daß der Berechtigte durch Klageerhebung das Verstreichen der Drei-Monatsfrist und damit die Fiktionswirkung des § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG erreicht. Dies ändert nichts daran, daß der Berechtigte sein Ziel, die vorläufige Einweisung in den Besitz des zurückgegebenen Unternehmens, nur im Wege der Verpflichtungsklage erreichen kann. Daneben hat § 6 a Abs. 2 Satz 3 VermG Bedeutung für den Verfügungsberechtigten oder einen Dritten, die durch bloße Erhebung einer Anfechtungsklage nicht erreichen können sollen, daß die ausgesprochene vorläufige Einweisung zunächst nicht durchgeführt wird. Die Kommentierung bei Säcker-Busche (BGB, Münchener Kommentar, Ergänzungsband, Einigungsvertrag, § 6 a VermG, Rdnr. 1295, ähnlich Barkam in Rädler-Raupach Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 a VermG, Rdnr. 4), der Berechtigte könne einstweiligen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen, erscheint nach allem in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend, mindestens mißverständlich.
Die Kammer trägt jedoch keine Bedenken, den allerdings ausdrücklich "gemäß § 80 Abs. 5 VwGO" gestellten Antrag des nicht rechtskundig vertretenen Antragstellers als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anzusehen.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten; mit seiner Klage (VG 25 A 685/91) verfolgt der Antragsteller dasselbe Begehren. Eine solche Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann zulässig, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG nicht glaubhaft gemacht.
Keine Bedenken leitet die Kammer allerdings aus dem Umstand her, daß der Antragsteller zunächst nur für sich selbst und nicht als Vertreter der T.-KG aufgetreten ist. Diese ist zwar gemäß § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigte bei der Rückgabe des Unternehmens und damit auch bei der vorläufigen Einweisung gemäß § 6 a Abs. 1 VermG. Der Antragsteller war jedoch ausweislich der Bilanz vom 7. Mai 1972 der einzige nicht staatliche Gesellschafter der KG (vgl. hierzu § 17 URüV). Auch im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller sowohl gegenüber dem LAROV als auch gegenüber der Treuhandanstalt die Rückgabe bzw. vorläufige Einweisung für sich oder die KG gefordert. Nach § 6 Abs. 6 VermG kann der Antrag auf Rückgabe von jedem Gesellschafter gestellt werden, nach § 18 URüV gilt der Antrag als für das geschädigte Unternehmen gestellt. Diese Grundsätze können auch auf das gerichtliche Verfahren angewandt werden, zumal der Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Februar 1992 klargestellt hat, daß er auch für die KG auftreten wolle.
Die vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG setzt - neben der Berechtigtenstellung - den Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens voraus. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Vorschrift ("Besitz des zurückzugebenden Unternehmens"). Die Stellung als Berechtigter und ein Anspruch auf Rückgabe sind nicht identisch, wie z. B. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zeigt. Steht fest oder ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, daß ein Anspruch auf Unternehmensrückgabe nicht besteht, kommt eine vorläufige Einweisung nach § 6 a nicht in Betracht (vgl. Czerwenka, Rückgabe enteigneter Unternehmen in den neuen Bundesländern, 1991, XI, 4 a, S. 42). Die vorläufige Einweisung soll es dem Berechtigten ermöglichen, das Unternehmen schon im Vorgriff auf die zu erwartende Rückgabe zu führen. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn eine spätere Rückgabe wegen fehlenden Rückgabeanspruchs ausgeschlossen ist.
So liegt der Fall hier. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob sich der Ausschluß der Übertragung aus § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ergibt oder ob dem Rückübertragungsanspruch § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegensteht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ist die Rückgabe von Unternehmen ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Sieht man in der Einstellung der Sauerkraut- bzw. Rohkonservenfabrikation und der Aufnahme der Produktionstätigkeit im Bereich des Bauhandwerks eine Einstellung des (ursprünglichen) Geschäftsbetriebs - wobei unstreitig ist, daß eine Wiederaufnahme der Sauerkrautfabrikation vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht entspricht (auch der Antragsteller beabsichtigt dies nicht) -, so ergibt sich hieraus der Ausschluß der Rückübertragung und damit der vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG. Die dann dem Berechtigten etwa erwachsenden Ansprüche auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände (vgl. § 6 Abs. 6 a VermG) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es um die vorläufige Einweisung in den Besitz des Unternehmens geht. Nimmt man als Voraussetzung für den Ausschluß der Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG an, daß jeglicher Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, wofür nach Ansicht der Kammer mehr spricht (vgl. den Beschluß der Kammer vom heutigen Tag - VG 25 A 30/92), so ergibt sich der Ausschluß des Rückübertragungsanspruchs aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG. Das 1972 bestehende Unternehmen des Antragstellers ist mit dem heutigen Unternehmen nicht mehr vergleichbar im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist bei der "Vergleichbarkeit" ein großzügiger Maßstab anzulegen. Bei Fortbestehen des Unternehmens überhaupt - wobei es auf einen Wechsel in der Rechtsform nicht ankommt (§ 2 Abs. 1 URüV) - wird die Unvergleichbarkeit der Ausnahmefall sein (vgl. Schniewind, Rückgabe enteigneter Unternehmen nach dem VermG, BB 1991, Beilage 21 zu Heft 30, S. 14). Es ist jedoch immer darauf abzustellen, ob das Ziel der Vorschrift, dem ursprünglichen Eigentümer "sein Unternehmen" zurückzugeben, noch erreicht werden kann (vgl. Czerwenka, a. a. O., III 4 S. 16). Hierfür ist eine wirtschaftliche Identität des alten und des neuen Betriebs erforderlich; der Charakter des Unternehmens muß im wesentlichen unverändert geblieben sein, es muß noch demselben Wirtschafts- oder Produktionszweig angehören (vgl. Säcker-Busche, a. a. O., § 6 VermG, Rdnr. 1262). Fehlt es an der branchenbezogenen Identität, ist die Produktpalette völlig erneuert, ist die Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben (vgl. Barkam, a. a. O., VermG, § 6 Rdnr. 38 f.). Bei Anlegung dieses Maßstabs kann von einer Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall nicht mehr gesprochen werden. Zwischen einer Sauerkrautfabrik und Betrieben des Bauhandwerks bestehen keinerlei Verbindungen. Die bloße Tatsache, daß die Tätigkeit auf demselben Grundstück und z. T. in demselben Gebäude ausgeübt wird, kann hierfür nicht ausreichen. Auch der Umstand, daß nach den Angaben des Antragstellers in der Sauerkrautfabrik früher ein Böttcher beschäftigt wurde, ergibt keine Vergleichbarkeit. Auch die Regelung des § 2 Abs. 1 URüV spricht für dieses Ergebnis. Der Wechsel von der Sauerkrautfabrikation auf bauhandwerkliche Tätigkeit stellt eine wesentliche Umgestaltung des Unternehmens dar. Es liegt auch auf der Hand, daß hierfür - z. B. wegen des dadurch erforderlichen neuen Maschinenparks - in erheblichem Umfang neues Kapital benötigt wurde.