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Vorläufige Instandsetzungsmaßnahme

KG24 W 261/0223.09.2002GE 2003, 744

WEG §§ 21 IV, V Nr. 2, 44 III, 45 III

Ermächtigung zur Ersatzvornahme

häufig von der Redaktion verfasst

Leitsatz

Streiten Wohnungseigentümer über die Kostenbeteiligung an Instandsetzungsarbeiten (hier: undichte Dachterrasse), kann durch einstweilige Anordnung nicht die Zustimmungsverpflichtung anderer Wohnungseigentümer für "sofort wirksam" im Sinne von vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Rechtlich möglich ist in dringenden Fällen, daß der widerstrebende Wohnungseigentümer zur Duldung der Arbeiten verpflichtet wird (§ 890 ZPO) oder der instandsetzungswillige Wohnungseigentümer zur Ersatzvornahme ermächtigt und ihm im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig vollstreckbare Vorschußansprüche in Höhe der voraussichtlichen Kostenbeteiligung (Zahlungstitel) zugesprochen werden (§ 887 ZPO), wenn für die Kostenbeteiligung die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. In dem derzeit in der Erstbeschwerdeinstanz anhängigen Teil des Verfahrens erstrebt der Antragsteller die Sanierung einer Dachterrasse vor seiner Wohneinheit, die sein Rechtsvorgänger auf Grund eines Ausbaurechts mangelhaft ausgebaut hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin, die sich vor allem gegen ihre Kostenbeteiligung wendet, verpflichtet, der Sanierung der Dachterrasse gemäß dem Sachverständigengutachten (vollständiger Neuaufbau der Dachterrasse) zuzustimmen. Durch die angefochtene einstweilige Anordnung hat das Landgericht im Erstbeschwerdeverfahren auf Anregung des Antragstellers die "sofortige Wirksamkeit" der vom Amtsgericht titulierten Zustimmungsverpflichtung angeordnet. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung führte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung ist ausnahmsweise zulässig, weil die einstweilige Anordnung aus Rechtsgründen erheblich zu beanstanden ist.

Die Vollstreckung findet in WEG-Verfahren nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 45 Abs. 3 WEG). Für die Abgabe einer Willenserklärung (hier: Zustimmung zu einer Instandsetzungsmaßnahme) ist nach § 894 ZPO keine Vollstreckung vorgesehen, sondern die Willenserklärung gilt mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung als abgegeben. Nichts anderes gilt, wenn die einstweilige Anordnung des Landgerichts dahin zu verstehen ist, daß der Eigentümerbeschluß über die Instandsetzungsmaßnahme durch den Gerichtsbeschluß ersetzt wird, weil es sich auch dann um die Ersetzung eines rechtsgeschäftlichen (hier gleichgerichteten) Gesamtaktes handelt.

Gleichwohl kann auch in Verfahren auf Ersetzung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung das Bedürfnis für eine vorläufige Regelung auftreten. Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragsgegnerin wohl nicht gegen die Vornahme der Instandsetzungsarbeiten, sondern gegen ihre Kostenbeteiligung. Demzufolge könnte eine einstweilige Anordnung die widerstrebende Antragsgegnerin zur Duldung der Arbeiten verpflichten (§ 890 ZPO), zumal wenn der Antragsteller die Kosten freiwillig vorschießen will, oder etwa wie bei der Vornahme sonstiger vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO) dahin ergehen, daß der Antragsteller zur Vornahme bestimmter notwendiger Instandsetzungsarbeiten ermächtigt und die Antragsgegnerin vorschußweise ihre voraussichtliche Kostenbeteiligung an den ermächtigten Wohnungseigentümer aufzubringen hat (Zahlungstitel), wenn dieser Anspruch die überwiegende Wahrscheinlichkeit hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streiten sich Wohnungseigentümer über die Kostenbeteiligung an Instandsetzungsmaßnahmen, ist im Wege des einstweiligen Verfahrens keine Verpflichtung zur Zustimmung möglich. Zulässig ist es dagegen, im einstweiligen Verfahren eine Duldung der Arbeiten zu erreichen oder sie im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Rechtsvorgänger des Antragstellers baute eine Dachterrasse mangelhaft aus. Der Antragsteller verlangt von der einzigen anderen Wohnungseigentümerin (Antragsgegnerin) die Instandsetzung auf Kosten der Gemeinschaft. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller müsse die Kosten allein tragen und verweigert die Mitwirkung. Das Amtsgericht verurteilt die Antragsgegnerin zur Zustimmung. Das Landgericht ordnet im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Wirksamkeit der Zustimmungsverpflichtung an. Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die einstweilige Anordnung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

An sich sind einstweilige Anordnungen unanfechtbar. Da aber nach den maßgeblichen Vollstreckungsbestimmungen der ZPO Willenserklärungen nie vorläufig vollstreckbar sind, ist die einstweilige Anordnung im Beschwerdewege aufgehoben worden. In Betracht kommt die Anordnung einer vorläufigen Duldung der Arbeiten, aber auch die Ermächtigung des Antragstellers zur Ersatzvornahme, ggf. verbunden mit einer anteiligen Vorschußpflicht der Antragsgegnerin.