Vorläufige Einweisung
VermG §§ 6 a Abs. 1, 2; 6 Abs. 10; HGB § 146 Abs. 1
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Vorläufige Einweisung; Antragsberechtigter; Berechtigter; Abwickler
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Antragsberechtigter im Verfahren nach § 6 a Abs. 1 VermG ist der Berechtigte i. S. d. § 6 VermG.
2. Die Bestellung eines Abwicklers einer KG i. L. kann - vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen - nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vorgenommen werden.
3. Eine rückwirkende Bestellung des Abwicklers, um einen unwirksamen Antrag nach § 6 a VermG wirksam werden zu lassen, ist nicht möglich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG. Der Antragsgegner hat die von ihm angenommene gesetzlich fingierte vorläufige Einweisung der Beigeladenen zu 7. durch einen Bescheid bestätigt und näher konkretisiert.
Die Beigeladenen zu 1. bis 6. sind Erben der ehemaligen (jüdischen) Ge-sellschafter der M. K. N. KG. Die früheren Gesellschafter wurden - so-weit sie nicht rechtzeitig ins Ausland emigrierten - in Auschwitz ermordet. Der Antragsteller ist Miterbe und Rechtsnachfolger aller anderen Miterben desjenigen, der - unter im einzelnen streitigen Umständen - in den Jahren nach 1933 Berechtigter an den der KG zustehenden Vermögenswerten bzw. möglicherweise an der KG wurde. Die Erben der ehe-mals jüdischen Gesellschafter der KG haben einen Restitutionsanspruch auf die KG gestellt. Mit Teilbescheid vom 13. Juli 1994 hat der Antragsgegner die Berechtigung der Firma "M. K. N. KG in Liquidation (i. L.)" [Beigel. zu 7.] festgestellt. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig.
Die KG führte in Stralsund ein Geschäft der Textilbranche. Das Geschäft wurde in einem ursprünglich im Eigentum der KG stehenden Wohn- und Geschäftshaus betrieben. Mit beim Antragsgegner am 9.8.1994 eingegangenem Schriftsatz haben die Beigeladenen zu 1. bis 4. die vorläufige Einweisung in den Besitz des Unternehmens beantragt. Auf den Hinweis des Antragsgegners, daß die Antragsberechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 4. für einen solchen Einweisungsantrag zweifelhaft sei, stellte die Beigeladene zu 7. Antrag auf vorläufige Besitzeinweisung. Mit Bescheid vom 2.12.1994 hat der Antragsgegner die vorläufige Einweisung der Beigeladenen zu 7. als Berechtigte in ihre vormaligen Geschäftsräume bestätigt und zugleich die Modalitäten der vorläufigen Einweisung festgelegt. Gegen diesen Bescheid und die vorläufige Besitzeinweisung richtet sich die noch im Dezember 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage sowie der am 12.12.1994 eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Beschluß vom 24.1.1995 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vorläufige Besitzeinweisung der Beigeladenen zu 7. in die Geschäftsräume bestätigt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 14.2.1995 eingelegte Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem angegriffenen Beschluß zum Ausdruck kommt, in der Sache gefolgt werden kann. Die Rechtswidrigkeit des Bestätigungsbescheides und der Nichteintritt der durch den Bescheid vom 2.12.1994 bestätigten gesetzlichen Fiktion der vorläufigen Besitzeinweisung zum 9.11.1994 ergibt sich bereits aus anderen Gründen. Die gesetzliche Fiktion des § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG setzt u. a. voraus, daß ein wirksamer Antrag auf vorläufige Einweisung gestellt worden ist. An einem solchen wirksamen Antrag fehlt es.
Weder der Antrag vom 9.9.1994 noch der Antrag vom 7.11.1994 stellen einen solchen wirksamen Antrag dar. Der Antrag vom 9.8.1994 ist unstreitig von den Beigeladenen zu 1. bis 4. gestellt worden. Antragsberechtigt im Verfahren nach § 6 a Abs. 1 Satz l VermG ist der Berechtigte im Sinne des § 6 VermG. In diesem Sinne Berechtigter ist nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG nur derjenige, dessen Vermögenswerte von enteignenden Maßnahmen betroffen wurde, mithin der jeweilige Unternehmensträger (Messerschmidt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, § 6 a Rdn. 22; Siebert, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 6 a Rdn. 9). Unternehmensträger sind nicht die Gesellschafter einer KG, sondern die KG selbst (vgl. dazu Messerschmidt, aaO., § 6 Rdn. 131 ff.). Der Antrag vom 9.8.1994 ist nicht von der KG, sondern von einigen Mitgesellschaftern gestellt worden. Dieser Antrag ist - wie auch das Landesamt bemerkt hat - mangels Antragsbefugnis unwirksam. Insbesondere kann er keine gesetzliche Fiktionswirkung auslösen. Da der Bestätigungsbescheid insoweit aber von einem am 9.8.1994 wirksam gestellten Antrag ausgeht und die Fiktionswirkung am 9.11.1994 beginnen läßt, ist der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig, die Fiktion nicht eingetreten und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage anzuordnen.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch der Antrag vom 7.11.1994 ungeeignet ist, im Sinne des § 6 a Abs. 1 VermG einen wirksamen Antrag darzustellen. Diesen Antrag hat allerdings die Abwicklerin der KG und damit die Vertretungsberechtigte der KG gestellt. Die Abwicklerin ist aber entgegen den einschlägigen Vorschriften (§ 6 Abs. 10 Satz 4 VermG i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht durch sämtliche Gesellschafter bestellt worden, sondern nur durch Gesellschafterbeschluß von vier Mitgesellschaftern. Das Verfahren nach § 6 Abs. 10 S. 1 VermG ist nicht gewählt worden. Grundsätzlich ist zwar eine gesellschaftsvertragliche Abweichung vom Grundsatz der einstimmigen Bestellung eines Abwicklers möglich; eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung fehlt aber in den vorgelegten Gesellschaftsverträgen aus den zwanziger Jahren.
Daß die weiteren Mitgesellschafter mit Erklärung vom 2.6.1995 und 5.6.1995 rückwirkend auf den 20.10.1994 der Bestellung der Beigeladenen zu 1. als Abwicklerin zugestimmt haben, führt nicht zur Wirksamkeit des Antrages vom 7.11.1994. Eine rückwirkende Bestellung zum Abwickler mit der Wirkung der Auslösung einer gesetzlichen Fiktion nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht möglich. Dagegen spricht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Könnten rückwirkend Abwickler bestellt werden und rückwirkend Anträge wirksam werden, dann träte ebenso rückwirkend die gesetzliche Fiktionswirkung der vorläufigen Einweisung - bei Vorliegen der weiteren notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 a VermG - ein. Rückwirkend würde dann der Verfügungsberechtigte seine Verfügungsberechtigung weitgehend verlieren und in ein gesetzliches Schuldverhältnis eingebunden werden, aus dem er umfangreichen Pflichten unterliegt. Diesen Pflichten könnte er allerdings nicht nachkommen, da das gesetzliche Schuldverhältnis nachträglich begründet worden ist. Er würde damit umfangreichen haftungsrechtlichen Folgen ausgesetzt werden. Dies würde für den Verfügungsberechtigten unzumutbare Unsicherheiten mit sich bringen. Eine solche Rückwirkung der Bestellung von Abwicklern kann daher nicht in den Gesetzestext hineingelesen werden. Sie widerspräche dem System der Unternehmensrückübertragung der §§ 6, 6 a VermG. Die Bestellung der Beigeladenen zu 1. als Abwicklerin kann daher frühestens vom 5.6.1995 wirksam geworden sein. Die vom Antragsgegner bestätigte vorläufige Besitzeinweisung zum 9.11.1994 erweist sich damit als rechtswidrig.