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vorläufige Einweisung

VG Gera3 K 60/01 GE21.12.2001ZOV 2002, 127

GVG § 17 a; VermG § 6 a Abs 2 Satz 4 , § 37

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

vorläufige Einweisung; Gerichtszuständigkeit; Pachtstreitigkeiten; Zivilrechtsweg

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bestimmung der Pacht im Anschluß an eine vorläufige Einweisung sind den Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Das streitige Rechtsverhältnis ist ungeachtet des in § 6 a Abs. 2 VermG vorgesehenen Verwaltungs(vor)verfahrens den Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Grundlage der Rechtsverteidigung der Kl., die u. a. die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben und sich gegen die Höhe einer etwaig von ihnen an die Beigeladene zu zahlenden Pacht wenden, ist § 6 a VermG. Der Vorschrift ist zu entnehmen, daß für die dort geregelte vorläufige Einweisung mittelbar auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet werden sollte; der in § 6 a Abs. 2 Satz 4 VermG enthaltene Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über den Pachtvertrag auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten betrifft nicht nur den weiteren Inhalt des durch den Bescheid begründeten Rechtsverhältnisses, sondern bewirkt zugleich auch eine Zuordnung der daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten. Durch den Verweis auf die §§ 581 ff. BGB hat der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes die entsprechende Geltung des dem bürgerlichen Recht zugehörigen Pachtrechtes angeordnet, für das der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, sobald das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Die Rechtswegregelung des § 37 VermG findet insoweit keine Anwendung; ihr läßt sich keine abschließende Zuweisung des Rechtsschutzes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten an die Verwaltungsgerichte entnehmen. Dem Vermögensrecht sind vielmehr zivilrechtliche und vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgende Ansprüche auch im übrigen nicht fremd (vgl. § 7 Abs. 8 VermG, § 3 Abs. 1 Satz 9 VermG, § 13 VermG); für Ansprüche im Zusammenhang mit § 11 a und § 15 VermG hat der Bundesgerichtshof ebenfalls den ordentlichen Rechtsweg bejaht (Beschlüsse vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 - NJW 1994, 2488 = ZOV 1994, 480 und vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 VIZ 1997, 643 = ZOV 1998, 29). Daß § 6 a Abs. 2 VermG der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ein Verwaltungs(vor)verfahren vorschaltet, steht der Eröffnung des Zivilrechtsweges nicht entgegen; unter anderem das Enteignungsverfahren des § 217 Abs. 1 BauGB - für das ebenfalls die Zivilgerichte zuständig sind - sieht ein vergleichbares Verwaltungsverfahren ebenfalls vor, ohne daß deshalb unüberwindliche praktische oder dogmatische Schwierigkeiten ersichtlich wären (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Mai 2001 - 8 B 24.01 -, NJW 2001, 2416). Es ist Sache der danach zuständigen ordentlichen Gerichte, etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung im Bescheid und der Bestimmung der Klagefrist zu lösen; ferner obliegt es dem zuständigen Zivilgericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rechtsverteidigung der Kl. gem. § 6 a VermG i. V. m. den §§ 581 ff., 317 ff. BGB im konkreten Fall vorliegen bzw. nicht vorliegen. Daß mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte prozeßrechtliche Nachteile für die Kl. verbunden sind, ist mit der Rechtswegfrage angesichts der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze unvermeidlich verknüpft und kein durchgreifender Einwand gegen die Entscheidung zugunsten des Zivilrechtswegs. Auch § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG, der § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB

er Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte prozeßrechtliche Nachteile für die Kl. verbunden sind, ist mit der Rechtswegfrage angesichts der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze unvermeidlich verknüpft und kein durchgreifender Einwand gegen die Entscheidung zugunsten des Zivilrechtswegs. Auch § 6 a Abs. 2 Satz 5 VermG, der § 581 Abs. 1 Satz 2 BGB modifiziert, steht der Eröffnung des Zivilrechtswegs nicht entgegen. Aus dem Pachtzinsbestimmungsrecht des Bekl. folgt nicht, daß für die Frage der Bestimmung der Pacht kein bürgerliches Recht anzuwenden wäre. Insoweit ist erneut auf bürgerlich-rechtliche Vorschriften zurückzugreifen, einschlägig sind die §§ 317 ff. BGB.