Vorläufige Einweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vorläufige Einweisung; Unternehmensbegriff
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Voraussetzungen für die vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG.
Zum Unternehmensbegriff.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgenommenen vorläufigen Einweisung der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Besitz der Firma Gebrüder E. KG i. L., soweit hiervon auch das Grundstück A.-B.-Straße 62 in G. erfaßt ist. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnzwecken dienenden Mietshaus.
Die Firma Gebrüder E. KG war im Jahre 1972 in Volkseigentum überführt worden. Das Unternehmen wurde zunächst als VEB Strumpfveredlung weitergeführt. Später wurde es in den VEB Chemnitzer Strumpfwaren eingegliedert und dann als PA 1.3. der Chemnitzer Strumpfwaren GmbH betrieben. In der Inventar-Aufnahme per 28.4.1972 - 30.4.1972 im Rahmen der Umwandlung in einen VEB war das streitgegenständliche Grundstück als Anlagevermögen des Betriebes aufgeführt. Mit Wirkung vom 1.7.1974 wurde der VEB Gebäudewirtschaft S. Rechtsträger des Grundstücks A.-B.-Straße 62 in G.. Die Veränderung erfolgte laut Rechtsträgernachweis vom 14.5.1974 aufgrund "der Auflösung der Personengesellschaft und gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen".
Am 10.3.1990 beantragte Frau B. die Reprivatisierung des Betriebes ihres verstorbenen Vaters. Am 22.5.1991 trat Frau B. ihre Ansprüche aus der Reprivatisierung an die Beigeladenen zu 1) und 2) ab.
Mit Schreiben vom 24.7.1991 bat das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Kl. um Zustimmung, daß das in deren Verwaltung stehende Wohnhaus G., A.-B.-Straße 62, "in die Rückübertragung der ehemaligen Firma Gebrüder E. KG durch mein Amt mit vorgenommen wird". Weiter heißt es in dem Schreiben, mit der vorläufigen Einweisung würden die Berechtigten in alle Rechte und Pflichten für das Objekt eintreten.
Mit Schreiben vom 31.7.1991 (Telefax) erteilte die Kl. ihre Zustimmung und bat um Bestätigung, daß die vorläufige Einweisung ab 1.8.1991 erfolge.
Mit Bescheid vom 1.8.1991 verfügte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die vorläufige Einweisung der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Besitz der Gebrüder E. KG i. L. Ziffer 1 des Bescheides lautet:
"Die Berechtigten wurden gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der Neufassung vom 18.4.1991 (BGBl. I S. 957) mit Wirkung vom 1.8.1991 vorläufig in den Besitz der Betriebsteile eingewiesen."
In Ziffer 2 des Bescheides wurde das streitgegenständliche Grundstück als zur Sach- und Rechtsgesamtheit des von der vorläufigen Einweisung betroffenen Unternehmens bezeichnet. (...)
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und auch begründet, da der angefochtene Verwaltungsakt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig ist (1) und die Kl. in ihren Rechten verletzt (2).
1. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1.8.1991 ist rechtswidrig, da eine vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG nur in den Besitz eines Unternehmens erfolgen kann. Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung waren die streitbefangenen Grundstücke bereits nicht mehr Teil eines Unternehmens. Dagegen spricht nicht, daß die Grundstücke in der Inventuraufnahme im Rahmen der Umwandlung in Volkseigentum im Jahre 1972 als Anlagevermögen der Gebrüder E. KG aufgeführt waren. Denn hinsichtlich des Zustandes eines Unternehmens, in dessen Besitz vorläufig eingewiesen werden soll, gilt nichts anderes, als es für die Rückgabe grundsätzlich gilt. Und danach ist ein Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich im Zeitpunkt der Rückgabe befindet (§ 1 Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen - Unternehmensrückgabeverordnung - URüV). Auch die vorläufige Einweisung in den Besitz der Gebrüder E. KG konnte also nur in dem Umfang erfolgen, in dem das Unternehmen noch bestand. Die Fa. Gebrüder E. KG ist nach Überführung in Volkseigentum liquidiert worden. Mit Wirkung vom 1.7.1974 wurde der VEB Gebäudewirtschaft S. (Erzgebirge) Rechtsträger des streitbefangenen Grundstücks. Wenn auch das Unternehmen in anderer Form fortgeführt worden sein mag, war das genannte Grundstück spätestens mit Überführung in die Rechtsträgerschaft der Gebäudewirtschaft nicht mehr als Teil des Unternehmens anzusehen. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf den Beschluß im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in dieser Sache (Az: C 7 S 399/91 = VIZ 1992, 292). Mithin gab es für den Bekl. keine Rechtsgrundlage, die vorläufige Einweisung der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Besitz des streitbefangenen Grundstücks vorzunehmen.
2. Die Kl. ist durch den angefochtenen Bescheid als Verfügungsberechtigte in ihren Rechten verletzt.
a) Zwar ist dem Bekl. zunächst dahingehend zu folgen, daß die Verfügungsbefugnis nach Artikel 22 Abs. 4 Einigungsvertrag, § 6 Abs. 1 a Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) auf die Stadt S. überging. Diese hat jedoch nach klägerischem Vortrag einen Teil ihres Wohnungsbestandes, darunter das streitgegenständliche Grundstück, im Wege der Sachgründung als alleinige Gesellschafterin der Kl. in die Gesellschaft eingebracht. Dies ist im Rahmen kommunaler Wohnungswirtschaft als üblich anzusehen. Der Bekl. ist diesem Vortrag auch nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im angefochtenen Bescheid ausgeführt, "das Wohnhaus G., A. B.-Straße 62, wurde dem VEB Gebäudewirtschaft S. übergeben und wird jetzt von der Gesellschaft für Wohnungsbau mbH i. G. S. verwaltet". Außerdem hat das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im angefochtenen Bescheid die Kl. als Verfügungsberechtigte hinsichtlich des Mietwohnhauses A.-B.-Straße 62 in G. bezeichnet. Zweifel am Vortrag der Kl., wonach die Stadt S. das Grundstück in die Gesellschaft eingebracht hat, drängen sich nicht auf, mithin ist die Kl. im angefochtenen Bescheid folgend als Verfügungsberechtigte anzusehen.
b) Die Kl. hat auch nicht mit ihrem Schreiben vom 31.7.1991 auf ihr Besitzrecht an dem Grundstück verzichtet. Zwar hat sie ihr Einverständnis zur Einbeziehung des von ihr verwalteten Wohnhauses G., A.-B.-Straße 62, in die Rückübertragung der ehemaligen Fa. Gebrüder E. KG erklärt, jedoch ist diese Erklärung vor dem Hintergrund der Anfrage des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 24.7.1991 zu sehen. Die Kl. mußte nach Überzeugung der Kammer diese Anfrage so verstehen, daß ihre Zustimmung zur vorläufigen Einweisung in den Besitz des Grundstückes erbeten wurde, sofern eine solche Einweisung rechtlich überhaupt möglich ist. Diese Rechtsfrage stand indes nicht zur Disposition der Beteiligten. Wie ausgeführt wurde, war die vorläufige Einweisung der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Besitz des Grundstückes rechtlich nicht möglich. Demzufolge ist das Schreiben der Kl. vom 31.7.1991 nicht als wirksamer Verzicht auf die klägerischen Ansprüche anzusehen.