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Vorkaufsrecht

KreisG AltentreptowC 100/9120.12.1991ZOV 1992, 111

VermG § 20 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorkaufsrecht; Erholungsgrundstück; Datsche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vorkaufsrecht nach § 20 Vermögensgesetz steht den Mietern/Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. Erholungsgrundstücken nicht zu, wenn die Grundstücke weder staatlich verwaltet sind noch ein Anspruch auf Rückübertragung besteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. ist Mieterin eines Einfamilienhauses. Eigentümerin des Grundstückes mit Haus ist die Stadt. Die Stadtverordnetenversammlung hat die Veräußerung des Hausgrundstückes an einen Dritten beschlossen und mit diesem einen notariellen Kaufvertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks auf einen eventuellen früheren Eigentümer ist nicht gestellt worden. Die Verfügungskl. hat die Verfügungsbekl. aufgefordert, ihr ein Vorkaufsrecht einzuräumen; das hat die Verfügungsbekl. nicht getan. Vorliegend will die Verfügungskl. durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Umschreibung des Grundstücks auf den Erwerber verhindern.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs steht der Verfügungskl. nicht zu, da ein Vorkaufsrecht der Verfügungskl. an dem Grundstück nicht gegeben ist. Insbesondere ergibt sich ein solches Vorkaufsrecht nicht aus § 20 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz). Gemäß § 20 Abs. 1 Vermögensgesetz wird Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Das von der Verfügungskl. bewohnte Grundstück steht unstreitig nicht lediglich unter staatlicher Verwaltung, sondern es steht im Eigentum der Verfügungsbekl. Die Verfügungskl. hat nicht dargelegt, daß ein Anspruch eines Dritten auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück bestünde. Das Bestehen von staatlicher Verwaltung bezüglich des betroffenen Grundstücks bzw. eines Anspruchs auf Rückübertragung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung des Entstehens des Anspruchs auf Einräumung eines Vorkaufsrechts gemäß § 20 Vermögensgesetz. In Fällen, in denen kein begründeter Anspruch auf Rückübertragung oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach den §§ 3 Abs. 1 oder 11 Vermögensgesetz besteht oder aber der Berechtigte statt dessen Entschädigung nach § 8 Vermögensgesetz wählt, ist den Mietern oder Nutzern kein Vorkaufsrecht einzuräumen (Rädler/Raupach/Bezzenberger - Vermögen in der ehemaligen DDR, Rdnr. 3 zu § 20 Vermögensgesetz).

Gemäß § 20 Abs. 3 Vermögensgesetz sind Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI des Gesetzes zu stellen. Die Bestimmungen des Abschnittes VI des Vermögensgesetzes regeln das Verfahren der Rückübertragung des Eigentums sowie der Aufhebung der staatlichen Verwaltung von enteigneten bzw. unter staatliche Verwaltung gestellten Grundstücken. Aus § 20 Abs. 3 Vermögensgesetz ergibt sich somit, daß Voraussetzung für den Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts ist, daß ein Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes überhaupt eingeleitet ist. Die Verfügungsbekl. hat mit ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 1991 dargelegt, daß ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nicht gestellt worden ist. Die Verfügungskl. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.12.1991 zu dieser Frage keine Erklärung abgegeben. Es ist mithin unstreitig, daß ein derartiger Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nicht gestellt worden ist. Die Voraussetzungen des § 20 Vermögensgesetz, die erfüllt sein müssen, um den Anspruch auf Einräumung des Vorkaufsrechts zum Entstehen zu bringen, sind daher nicht gegeben.

Da der Verfügungskl. ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts an dem Grundstück weder nach § 20 Vermögensgesetz noch aus anderem Grunde zusteht, würde durch die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück im Grundbuch auf einen Dritten als Erwerber das Grundbuch nicht unrichtig. Ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs ist daher nicht gegeben.