veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vorkaufsrecht

AG Schöneberg106 C 210/0701.11.2007unveröffentlicht

BGB § 577

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorkaufsrecht; Kosten des Kaufvertrages

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Kosten des Kaufvertrages, in den der sein Vorkaufsrecht ausübende Mieter eintritt, gehören nicht die infolge der Bestellung der Grundschuld gemäß dem Kaufvertrag erwachsenden Kosten.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Den Kl. steht kein Ersatz der infolge der Bestellung der Grundschuld erwachsenden Kosten in Höhe von 374,24 € gemäß § 6 III des Kaufvertrages vom 9.12.2005 in Verbindung mit dem von dem Bekl. ausgeübten Vorkaufsrecht gemäß § 577 BGB zu. Denn die Ersatzpflicht beschränkt sich auf alle anfallenden Kosten "aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag". Dieses sind indes aufgrund des Wortlautes alleine die Kosten des Vertrages und nicht Folgekosten infolge einer Finanzierung des Kaufes sowie diesbezüglich bestellter Grundpfandrechte. Denn andernfalls hätten die Parteien es in der Hand, durch Verursachung von derartigen Kosten dem Mieter die Ausübung seines gesetzlichen Vorkaufsrechts wirtschaftlich zu vereiteln. Dieses widerspricht der gesetzlichen Intention des § 577 BGB.

Den Kl. steht auch kein Zinsanspruch hinsichtlich des mit Teilurteil vom 12.7.2007 ausgeurteilten Betrages vor dem anerkannten dort genannten Zinsbeginn als Verzugszins gemäß § 288 BGB zu. Denn erst mit der vollständigen Belegung der Notarkosten mit Schreiben vom 19.4.2007 kamen sie nach Ablauf der dort gesetzten Zahlungsfrist zum 30.4.2007 in Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 II, 91 a ZPO. Hinsichtlich des Betrages, über den durch Anerkenntnisteilurteil vom 12.7.2007 entschieden wurde, kam die Kostenregelung über das sofortige Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO nicht zur Anwendung. Zwar haben die Bekl. diesbezüglich die Klage sofort anerkannt. Indes gaben sie zur Klageerhebung Anlaß. Denn aufgrund des Schreibens vom 19.4.2007 und der dortigen Zahlungsfrist bis zum 30.4.2007 befanden sich die Bekl. ab dem 2.5.2007 in Zahlungsverzug gemäß § 286 BGB. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der Widerklage für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 91 a ZPO den Kl. die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands aufzuerlegen. Denn diesbezüglich war die Klage zunächst zulässig und begründet und erst nach Rechtshängigkeit (vgl. BGHZ 83, 13) ist die Zulässigkeit entfallen. Als negative Feststellungsklage war die Widerklage gemäß § 33 ZPO zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergab sich aus dem Umstand, daß die Kl. sich einer diesbezüglichen Schadensersatzforderung gegenüber den Bekl. berühmt hatten. Sie hatten sich einer derartigen Forderung berühmt. Denn in der Klageschrift haben sie sich eine diesbezügliche Klageerweiterung ausdrücklich vorbehalten. Die Widerklage war auch zunächst begründet. Denn aus den obigen Gründen steht den Kl. kein Anspruch auf Erstattung der Kreditierungskosten zu. Erst mit der Erklärung der Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2007 ist das Feststellungsinteresse entfallen. Denn die Kl. haben diesbezüglich einen materiell-rechtlichen Verzicht erklärt.

(...)