veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vorhalteverpflichtung einer vorhandenen Hochantenne für DVB-T-Fernsehen

AG Neukölln20 C 98/03 rechtskräftig29.10.2004GE 2005, 131

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Umstellung des analogen auf digitales terrestrisches Fernsehen ist der Vermieter nicht einseitig berechtigt, die bisherige Gemeinschafts-Dachantenne abzubauen und den Mieter auf die Möglichkeit von Kabelfernsehen zu verweisen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht aufgrund eines 1969 geschlossenen Mietvertrages ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Dem Kl. als Mieter stand seit Beginn des Mietverhältnisses eine Gemeinschaftsantenne für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen zur Verfügung. Einzelheiten hierzu waren in einer Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag geregelt. Für die Unterhaltung der Gemeinschaftsantenne waren von den Mietern anteilig Betriebskosten zu tragen. Die Bekl. hat nach der im März 2003 erfolgten Umstellung der terrestrischen Versorgung der Berliner Haushalte mit Rundfunk- und Fernsehprogrogrammen von bisher analoger auf nunmehr digitale Übertragung im Mai 2004 in dem Haus eine moderne Breitbandkabelanlage geschaffen, die neben dem Empfang von 43 analogen Fernsehprogrammen weitere digitale Fernsehsender sowie zahlreiche zusätzliche interaktive Dienste zur Verfügung stellt, während sie die Gemeinschaftsantenne außer Betrieb nahm. Der Kl. hat einen Anschluß seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz nicht gestattet. Das ZDF-Programm war nach der Umstellung auf digitale Übertragung nicht zu empfangen, weil deren Verstärkeranlage mit einem Breitbandverstärker von ca. 40 bis 400 MHz ausgerüstet ist, während nunmehr auch Programme im Band 400 bis 850 MHz terrestrisch ausgestrahlt werden, so daß es zum Empfang des ZDF-Programms des Austausches des Antennenverstärkers gegen ein neues Modell bedarf. Bis zu der Abschaltung der Gemeinschaftsantenne ließ die Bekl. ab Anfang Mai 2003 die bis dahin über das analoge Verfahren frei empfangbaren Fernsehkanäle (ARD, ZDF, SAT1, RTL, SFB und ORB) vorübergehend über einen Kabelnetzbetreiber am Übergangspunkt der Gemeinschaftsantennenanlage in das Antennennetz des Hauses einspeisen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. die Wiederherstellung der Versorgung seiner Wohnung mit den bisher über die Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellten terrestrischen Signalen. Er behauptet, er habe sich anläßlich der Umstellung der Programmübertragung auf digitale Signale ein zu deren Umwandlung erforderliches Gerät, die sogenannte Set-Top-Box, beschafft. Der Kl. behauptet, ein störungsfreier Empfang terrestrischer Signale sei über eine einfache Stabantenne in seiner Wohnung nicht möglich. Der Empfang über die Hochantenne sei insoweit qualitativ besser und störungsfrei. Er sei nicht bereit, den Anschluß seiner Wohnung an das Breitbandkabelnetz zu dulden, zumal die Nutzung mit einer jährlichen Kostenbelastung von 160 E verbunden sei, während sich die Anschaffungskosten für die Set-Top-Box auf ca. 100 E beliefen. Mit dem Anschluß an das Kabelnetz sei im Hinblick auf die nunmehr geschaffenen terrestrischen Empfangsmöglichkeiten auch keine Wertverbesserung verbunden.

(Die Bekl.) macht geltend, sie schulde dem Kl. im Hinblick auf den Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen nur eine Grundversorgung, insoweit beschränkt auf das seinerzeit terrestrisch im Wege der analogen Übertragung verbreitete Angebot. Dem habe er zunächst durch die Einspeisung dieser Sender in die Gemeinschaftsantennenanlage über einen Netzbetreiber und sodann durch die Schaffung einer Anschlußmöglichkeit an das Breitbandkabelnetz Rechnung getragen.

Die Bekl. behauptet, von den 112 Wohnungen der Wohnanlage seien insgesamt nur acht Wohnungen nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Ihr sei nicht zuzumuten, für diese verbleibenden Mieter die alte, aus den 60er Jahren stammende Antennenanlage weiter in Betrieb zu halten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. kann von der Bekl. die Wiederherstellung der Versorgung mit terrestrisch empfangbaren Rundfunk- und Fernsehprogrammen über die in seinem Haus vorhandene Gemeinschaftsantenne beanspruchen.

Im Rahmen des § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit zu geben, Rundfunk und Fernsehen zu empfangen, um seinem grundrechtlich geschützten Informationsbedarf nachzukommen. Hat der Vermieter im Haus technische Einrichtungen geschaffen, um dem Mieter Fernseh- und Rundfunkempfang zu ermöglichen, wie dies vorliegend mit der Installation der Gemeinschaftsantenne und den zugehörigen Anschlußdosen in der Wohnung geschehen ist, gehört diese Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Vorliegend ergibt sich dies im übrigen schon aus der diesbezüglichen Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag und aus dem Umstand, daß die Mieter, so auch der Kl., hierauf bezogene Betriebskosten anteilig zu tragen hatten.

Der Vermieter ist im Rahmen des § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, sicherzustellen, daß mit der hauseigenen terrestrischen Dachantenne Signale empfangen werden können und bei dem Mieter auch ankommen. Soweit und solange die vorhandene Antenne hierzu geeignet ist, hat der Vermieter sie bereit- und instand zu halten, ggf. auch zur Gewährleistung eines optimalen Empfangs, etwa in Anpassung an geänderte technische Anforderungen, neu auszurichten. Er kann diese nicht einfach abbauen, insbesondere auch nicht etwa mit der Begründung, der digitale Empfang sei nunmehr über die Stabantenne in der Wohnung möglich. Zum einen ist ein hinreichender Empfang mit der Stabantenne nicht überall gewährleistet, zum anderen ist der Mieter, der bisher über die Gemeinschaftshochantenne empfangen hat, nicht verpflichtet, die Stabantenne zu kaufen, denn er hat ja mit der von ihm in jedem Fall zusätzlich benötigten Set-Top-Box über die Hochantenne einen (besseren) Fernsehempfang. Auch wenn nur noch einzelne Mieter über die Hochantenne empfangen, ist der Vermieter nicht berechtigt, etwa aus Gründen der "Wirtschaftlichkeit" im Hinblick auf die entstehenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die Hochantenne eigenmächtig zu entfernen oder abzuschalten. Soweit er der Mieterschaft, aus welcher Veranlassung und aus welchen Motiven auch immer, andere Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, wie dies vorliegend durch die Schaffung eines hochleistungsfähigen Breitbandkabelanschlusses mit einer Vielzahl von Zusatzleistungen geschehen ist, wird er damit von seiner bisherigen vertraglichen Verpflichtung auf Gewährung des Fernsehempfangs über die Gemeinschaftsantenne nicht entbunden, insbesondere nicht solchen Mietern gegenüber, die ein solches umfassendes Angebot, das zudem mit besonderen Kosten verbunden ist, nicht nutzen wollen. Soweit die Bekl. geltend macht, die Schaffung des Breitbandkabelanschlusses diene der Sicherstellung der Grundversorgung für die Mieter, die über keine Set-Top-Box verfügen und eine solche dann auch nicht mehr anschaffen müßten, ist ihr dies unbenommen. Eine vertragliche Verpflichtung hierzu bestand nicht. Der Vermieter ist im Rahmen des § 535 Abs. 1 BGB - wie dargelegt - nur verpflichtet sicherzustellen, daß mit der hauseigenen terrestrischen Dachantenne Signale empfangen werden können und bei dem Mieter auch ankommen. Ob der Fernsehapparat des Mieters geeignet ist, diese Signale zum Aufbau eines Fernsehbildes zu verarbeiten, ist nicht Sache des Vermieters, sondern des Mieters, dem auch ansonsten die Verwendung und ggf. Beschaffung geeigneter, dem ggf. geänderten Stand der Technik entsprechender Empfangsgeräte anheim gestellt ist.

Die Umstellung auf den digitalen Fernsehempfang wird also durch das Recht des Mieters auf Informationsfluß nicht berührt. Auch bei einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien auf Zurverfügungstellung eines Antennenanschlusses ergibt sich keine andere rechtliche Folgerung. Die bisherigen Gemeinschaftsdachantennen sind in der Lage, die digitalen Impulse bis in die Wohnung des Mieters weiterzugeben. Mehr schuldet der Vermieter nicht, insbesondere nicht die Umwandlung der digitalen Impulse in analoge. Von der Antennenbuchse an ist es Sache des Mieters, sich die geeigneten Geräte zum Fernsehempfang zu beschaffen.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne Programm in analoge Signale umzuwandeln, damit der Mieter keine Set-Top-Box anschaffen muß. Denn er schuldet nicht den analogen Empfang, sondern nur die Empfangsmöglichkeit von Signalen überhaupt, die von dem Mieter zum Fernsehempfang genutzt werden können, selbst wenn dieser noch Zusatzgeräte installieren muß. Insoweit ist umgekehrt auch die Erwägung der Bekl. irrig, sie schulde dem Kl. als Mieter nur eine Grundversorgung im Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, so daß es nicht darauf ankommt, ob und wann der Kl. von dem mit der Umstellung auf die digital-terrestrische Übertragung geschaffenen erweiterten Angebot Gebrauch gemacht hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens möchte mancher Vermieter die alte bzw. uralte Gemeinschafts-Hochantenne abbauen, um sich die Instandhaltung zu ersparen. Ein einziger Mieter kann das blockieren, selbst wenn man ihm Anschluß an das Breitbandkabelnetz bietet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungsbaugesellschaft rüstete eine Wohnanlage mit Breitbandkabelnetz aus und schaltete danach die Gemeinschaftsantenne ab. Einer der Mieter verweigerte den Kabelanschluß und wollte das digitale terrestrische Fernsehen über die Set-Top-Box mit Stabantenne empfangen. Das ging jedoch nicht störungsfrei, so daß er vom Vermieter die Versorgung über die Gemeinschaftsantenne begehrte. Beim AG Neukölln hatte er damit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungsbaugesellschaft wurde verurteilt, die Wohnung wieder über die Gemeinschaftsantenne zu versorgen. Habe der Vermieter im Haus technische Einrichtungen geschaffen, um dem Mieter Fernseh- und Rundfunkempfang zu ermöglichen, wie dies vorliegend mit der Installation der Gemeinschaftsantenne und den zugehörigen Anschlußdosen in der Wohnung geschehen sei, gehöre diese Nutzung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter könne die Gemeinschaftsantenne insbesondere nicht mit der Begründung abbauen, der digitale Empfang sei nunmehr über die Stabantenne in der Wohnung möglich. Zum einen sei ein hinreichender Empfang mit der Stabantenne nicht überall gewährleistet, zum anderen sei der Mieter, der bisher über die Gemeinschafts-Hochantenne empfangen habe, nicht verpflichtet, die Stabantenne zu kaufen. Auch wenn nur noch einzelne Mieter Signale über die Hochantenne empfangen würden, sei der Vermieter nicht berechtigt, etwa aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Hochantenne eigenmächtig zu entfernen oder abzuschalten. Allerdings sei der Vermieter nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die über die Dachantenne empfangenen digitalen Signale für jedes einzelne Programm in analoge Signale umzuwandeln, damit der Mieter keine Set-Top-Box anschaffen müsse, denn er schulde nicht den digitalen Empfang, sondern nur die Empfangsmöglichkeit für Signale, die zum Fernsehempfang genutzt werden könnten.