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Vorhabenträger

VG BerlinVG 9 A 128.9325.01.1994ZOV 1995, 387

InVorG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3 , § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 ; VwVfG § 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorhabenträger; Prognoseentscheidung; Beurteilungsermächtigung; Investitionsvorrangverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob ein Vorhabenträger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens bietet, ist eine Prognoseentscheidung, die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine Beurteilungsermächtigung besteht insoweit nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wendet sich als Rechtsnachfolger der ... gegen einen Investitionsvorrangbescheid der ..., mit dem die Veräußerung der sogenannten Gewinnungsstätte an die Beigeladene ermöglicht werden soll. Der Steinbruch gehört zum Betriebsteil ... Dieses Unternehmen ist durch Umwandlung des ... entstanden; sämtliche Anteile an ihm hielt die Treuhandanstalt.

Mit Bescheid vom 18. März 1993 stellte die Antragsgegnerin fest, daß die Veräußerung der Gewinnungsstätte an die Beigeladene investiven Zwecken dient. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage und den vorliegenden Antrag des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid auch bei einer nicht nur summarischen Überprüfung rechtmäßig ist. Die Veräußerung der Gewinnungsstätte dient der Sicherung von Arbeitsplätzen, wie es der Bescheid vorsieht (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 InVorG) (wird ausgeführt).

Die Beigeladene bot auch bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. InVorG (wird ausgeführt).

Unschädlich ist, daß die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. InVorG nicht aufgrund desselben Kenntnisstandes geprüft hat, denn ein Beurteilungsfehler kann mangels Beurteilungsermächtigung insoweit nicht angenommen werden. Zwar ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Gewähr zur Durchführung eines Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen; ein Rechtssatz, der in solchen Fällen stets die volle gerichtliche Nachprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe ausschließt, existiert jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Beurteilungsspielraum vielmehr nur dann angenommen, wenn eine prognostische Entscheidung mit verkehrs-, wirtschafts- oder strukturpolitischem Einschlag zu treffen ist (vgl. BVerwGE 64, 238, 242; DÖV 79, 716). Nur dieser besondere Einschlag weist die Entscheidung der alleinigen Kompetenz der Behörde zu und rechtfertigt ausnahmsweise den Ausschluß voll inhaltlicher gerichtlicher Überprüfung (so in anderem rechtlichen Zusammenhang im Ergebnis auch Wolfram Försterling, Recht der offenen Vermögensfragen, 1993, Rdnr. 393; Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, Investitionsvorranggesetz, 1993, § 19 Rdnr. 28, jeweils m. w. N.; demggü. anderer Ansicht Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 InVorG Rdnr. 7, § 21 InVorG Rdnr. 30, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist im Bereich des Investitionsvorranggesetzes nicht ersichtlich.

Das Gegenkonzept des Antragstellers konnte nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 InVorG nicht den Vorzug genießen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 InVorG vorgelegt wurde.