Vorgreiflichkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens in bezug auf die Kosten des Beweissicherungsverfahrens
§ 91 ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens können in einem ordentlichen Klageverfahren in zulässiger Weise nur insoweit gesondert geltend gemacht werden, wie die Festsetzung dieser Kosten in einem früheren Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieter) begehren von der Bekl. (Vermieterin) Ersatz der ihnen in einem Beweissicherungsverfahren entstandenen Kosten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits hätten geltend gemacht werden müssen oder ob für die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit ein Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung dieser Kosten besteht. Das AG hat die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet; denn das Amtsgericht hat die Klage mit Recht durch Prozeßurteil abgewiesen.
Die Kl. haben nämlich nicht dargetan, daß ihnen in Höhe der Klageforderung gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens deswegen zusteht und sie insoweit auf das ordentliche Klageverfahren angewiesen sind, weil die Festsetzung dieser Kosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Kl. haben unstreitig ein solches Verfahren nicht durchgeführt.
Dem Klagevorbringen ist mithin nicht entnehmbar, in welcher Höhe die Kl. in zulässiger Weise vorliegend im ordentlichen Klageverfahren den Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens ersetzt verlangen.
Denn unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist die Schadensersatzklage insoweit, als im einfacheren Verfahren der Kostenfestsetzung Erstattung der Kosten zu erreichen ist (Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl. Anm. 2 zu § 91).
Die Möglichkeit der Aufteilung von Kosten eines Beweissicherungsverfahrens auf Streitgegenstände verschiedener Prozesse (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1976, 115 für den Fall der Verteilung der Kosten eines Beweissicherungsverfahrens im Festsetzungsverfahren auf die Streitgegenstände verschiedener Prozesse) ändert an der Vorgreiflichkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens in bezug auf die Geltendmachung dieser Kosten nichts.
Die Kl. sind daher gehalten, zunächst im Kostenfestsetzungsverfahren zu versuchen, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten oder eines Teils davon tituliert zu bekommen, um dann in Höhe des dort ausgefallenen Teils in zulässiger Weise im ordentlichen Klageverfahren vorgehen zu können.
Die Kammer hat aus diesen Gründen nicht darüber zu befinden, ob und wenn ja, nach welchen Grundsätzen, eine Aufteilung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens stattzufinden hätte, falls im Verfahren 3 C 52/85 AG Charlbg./61 S 383/85 LG Berlin das Ergebnis der Beweissicherung nicht erschöpfend verwertet worden sein sollte.