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Vorgetäuschter Eigenbedarf

LG Berlin65 S 95/8921.08.1989MM 1990, 23

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorgetäuschter Eigenbedarf; Eigenbedarf/vorgetäuschter; Kündigung/vorgetäuschter Eigenbedarf; Eigenbedarf/rechtsmißbräuchlicher; Kündigung/rechtsmißbräuchlicher Eigenbedarf; Tochter/beengte Wohnverhältnisse als Eigenbedarfsgrund; Wohnverhältnisse/beengte als Eigenbedarfsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gibt der Vermieter wahrheitswidrig die Wohnverhältnisse der Tochter als beengt an, so spricht dieses Verhalten dafür, daß die Kündigung wegen Eigenbedarfs in rechtsmißbräuchlicher Weise nur vorgeschoben ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Berufung des Kl. ist zulässig, in der Sache selbst bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.

Durch die auf Eigenbedarf gestützten Kündigungen vom 30. Juni 1986, 29. Dezember 1987 und 8. Juli 1988 ist das Mietverhältnis nicht beendet worden. Der Grund, der vom Kl. für sein Erlangungsinteresse angegeben worden war, traf in Wahrheit nicht zu. Seine Tochter, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wurde, wohnte ab Dezember 1986 nicht in einer beengten 3 Zimmerwohnung, sondern in einer komfortablen 6-Zimmerwohnung. Nach zutreffender Auffassung kann der Vermieter sein Räumungsverlangen bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung dann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn der angegebene Grund, hier die beengten Wohnverhältnisse der Tochter, schon vor Urteilserlaß weggefallen ist (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 113; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 38). Die neue Begründung des Kl., wonach auch die 6-Zimmerwohnung nicht den Bedürfnissen der Tochter entspricht, kann hinsichtlich der genannten Kündigungen gemäß § 564 b Abs. 3 BGB nicht nachgeschoben werden.

Letztlich kommt es auf diesen Gesichtspunkt jedoch nicht an, weil sämtliche Kündigungen, insbesondere auch die zuletzt ausgesprochene vom 26. April 1989, mangels eines berechtigten Interesses des Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) unwirksam sind. Es ist davon auszugehen, daß der Kl. in rechtsmißbräuchlicher Weise Eigenbedarf nur vorschützt. Dafür spricht der wahrheitswidrige Vortrag über die beengten Wohnverhältnisse seiner Tochter noch bis kurz vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils, obwohl sie schon fast zwei Jahre zuvor eine geräumige Wohnung bezogen hatte. Der Kl. hat ferner auch den substantiierten Vortrag der Bekl., er habe einen Makler mit der Vermittlung der Wohnung an einen Arzt beauftragt, gleichsam nur mit Nichtwissen bestritten. Da der Kl. insoweit selbst einräumt, die betreffende Person als Vermittler eingeschaltet zu haben, hätte er auch im einzelnen darlegen müssen, welche Erklärungen der Makler im Gegensatz zu den von den Bekl. behaupteten abgegeben hat bzw. wie es gegebenenfalls zu den mißverständlichen Äußerungen kommen konnte. Es handelt sich insoweit um Handlungen, die denjenigen der Partei gleichstehen (§ 138 Abs. 4 ZPO).