Vorgerichtliche Anwaltsgebühr als Schadensersatzforderung gegen Mieter
BGB § 249, § 13 Abs. 1 RVG - Anlage 2
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Vorgerichtliche Anwaltsgebühr als Schadensersatzforderung gegen Mieter; Nichtzahlung der Mietkaution; Anwaltskosten; Mietrückstand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien streiten um den Ersatz von Anwaltskosten.
2 Mit Mietvertrag vom 4. April 2005 vermieteten die Kl. zu 1 bis 3 eine Wohnung an die Bekl. Die Miete betrug monatlich 750 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 85 €. Da die Bekl. mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kl. im November 2005 einen Rechtsanwalt, der die Bekl. zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Bekl. auch die Miete für Januar 2006 nicht zahlten, erklärte der Rechtsanwalt der Kl. mit Schreiben vom 19. Januar 2006 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Bekl. die rückständige Miete und die Kaution.
3 Die Kl. haben die Bekl. auf Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.852,52 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4 Das Amtsgericht hat den Kl. Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 1.062,78 € nebst Zinsen zugesprochen, die ihnen infolge der Kündigung und aufgrund der Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution hat das Amtsgericht die Klage mangels Verzugs der Bekl. abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kl. zunächst die Zahlung weiterer 789,74 € geltend gemacht. Nach Rücknahme der Revision in Höhe von 670,02 € nehmen die Kl. die Bekl. jetzt noch auf Zahlung weiterer 119,72 € in Anspruch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision der Kl. hat Erfolg.
I. 6 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
7 Das Amtsgericht habe von der errechneten Honorarforderung zu Recht nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der nicht die Geltendmachung des Kautionsrückstands betreffe, und nicht die Anwaltsgebühren aufgrund eines um den Kautionsbetrag verminderten Gegenstandswertes berechnet. Nur dieses Verfahren trage dem nicht linearen Ansteigen der Anwaltsgebühren nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG und dem mit der Klage geltend gemachten einheitlichen Gebührenanspruch Rechnung.
II. 8 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsanwalts in Höhe weiterer 119,72 € gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 i. V. m. § 249 BGB zu.
10 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren "streitwertanteilig" verteilt, d.h. den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrags für die Kaution berechnet und anschließend den den Kl. zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des Kautionsbetrags zum Gesamtgegenstandswert entspricht, gekürzt. Die Berechnung des Berufungsgerichts führt aufgrund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergibt. Dies führt zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruchs der Kl.
11 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der den Kl. entstandene Schaden im Sinne von § 249 BGB nicht aus der "Einheitlichkeit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden. Zu unterscheiden ist das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt einerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger andererseits.
12 Der den Kl. entstandene Schaden besteht in der anwaltlichen Vergütung, die sie ihrem Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung der Bekl. zur Zahlung rückständiger Miete und Erklärung der Kündigung des Mietverhältnisses - schulden. Denn die Bekl. befanden sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug. Die Einschaltung des Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Kl. beruhte auf dieser Pflichtverletzung.
13 b) Zwar beauftragten die Kl. ihren Rechtsanwalt gleichzeitig auch mit der Geltendmachung der Kaution. Mangels Verzugs der Bekl. insoweit sind diese hierfür - wie vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt - jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung ist jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 -, NJW 2005, 1112, unter II 2). Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, aaO., m. w. N.).
14 2. Der Berechnung der von den Bekl. als Verzugsschaden zu erstattenden Anwaltsgebühren sind folglich der Gegenstandswert der Kündigung, der sich gemäß § 23 RVG, § 41 Abs. 2 GKG (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 -, NJW 2007, 2050, unter II 2 c) nach dem einjährigen Betrag der Nettomiete richtet (12 x 750 € = 9.000 €), sowie der Betrag für die rückständigen Mieten (2.505 €) zugrunde zu legen, mithin insgesamt 11.505 €.
15 Es kann dahinstehen, ob die Nebenkostenpauschale in Höhe von (12 x 85 € =) 1.020 €, wie die Revision meint, hier dem Gegenstandswert hinzuzurechnen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, weil hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswerts von 11.505 € auf 12.525 € kein Gebührensprung zu verzeichnen ist.
16 Danach steht den Kl. gegen die Bekl. ein Erstattungsanspruch für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 a. F. (jetzt Nr. 2300) VV RVG zuzüglich einer 0,6 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von (1,9 x 526 € =) 999,40 € sowie der Auslagenpauschale von 20 € - jeweils zuzüglich der seinerzeit geltenden Mehrwertsteuer von 16 % -, somit insgesamt in Höhe von 1.182,50 € zu. Abzüglich des den Kl. von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrags von 1.062,78 € verbleibt ein den Kl. zu ersetzender Restbetrag von 119,72 €. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter nicht, darf der Vermieter einen Rechtsanwalt beauftragen, der gegen den Mieter - zunächst außergerichtlich - vorgeht. Für die Anwaltskosten, die dadurch entstehen, hat der Mieter geradezustehen, sofern er mit seinen Mietzahlungen im Verzug war. Häufig wird der Anwalt vom Vermieter aber auch mit der Realisierung weiterer Ansprüche beauftragt, bei denen noch kein Verzug eingetreten ist. Dann entsteht häufig Streit über die Höhe der Anwaltskosten, die der Mieter zu bezahlen hat. Der BGH entschied jetzt so einen Fall: Mit der Mietzahlung war der Mieter in Verzug, der Vermieter wollte über den Anwalt auch noch die ausstehende Kaution eintreiben. Durch einen Berechnungstrick wollte das Landgericht die vom Mieter zu bezahlenden Anwaltskosten drücken. Der BGH machte das aber nicht mit.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter zahlte keine Miete und auch nicht die vereinbarte Kaution. Der Vermieter beauftragte einen Rechtsanwalt, der den Mieter zur Zahlung von Miete und Kaution aufforderte. Da kein Zahlungseingang erfolgte, erklärte der Anwalt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Danach zahlte der Mieter die rückständige Miete und die Kaution. Der Vermieter nahm anschließend den Mieter auf Ersatz der Anwaltskosten in Anspruch. Das AG sprach Anwaltskosten zu, die infolge der Kündigung und Beitreibung der rückständigen Mieten entstanden seien. Hinsichtlich des Anteils der Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung bezüglich der Kaution wies das AG die Klage mangels Verzugs des Mieters ab. Die Berufung des Vermieters hatte keinen Erfolg, das LG berechnete den Anteil der dem Vermieter enstandenen Anwaltskosten, den er dem Mieter in Rechnung stellen durfte, "streitanteilig".
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Revision des Vermieters hatte Erfolg, weil die Instanzgerichte den Gegenstandswert fehlerhaft berechnet hatten. Das LG habe zu Unrecht die geltend gemachten Anwaltsgebühren "streitwertanteilig" verteilt. Das LG hatte den Gegenstandswert zunächst unter Einbeziehung des Betrages für die Kaution berechnet und anschließend den dem Vermieter zugesprochenen Betrag um den prozentualen Anteil, der dem Verhältnis des Kautionsbetrages zum Gesamtgegenstandswert entsprach, gekürzt. Diese Berechnung führe aufgrund der degressiv ausgestalteten Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu einem geringeren Betrag als die Berechnung nach dem Gegenstandswert, wie er sich ohne den Kautionsbetrag ergebe. Das führe zu einer unzulässigen Reduzierung des Erstattungsanspruches des Vermieters. Der entstandene Schaden i. S. d. § 249 BGB könne nicht aus der "Einheitlichkeit" des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts hergeleitet werden.
Zu unterscheiden sei das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber (Vermieter) und Rechtsanwalt einerseits und der schadensersatzrechtliche Erstattungsanspruch im Verhältnis des Geschädigten (Vermieter) zum Schädiger (Mieter) andererseits. Der dem Vermieter entstandene Schaden bestehe in der anwaltlichen Vergütung, die er seinem Anwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit - Aufforderung des Mieters zur Zahlung rückständiger Miete und bei Klärung der Kündigung des Mietverhältnisses - schulde, denn die Einschaltung des Anwalts beruhe auf der Pflichtverletzung des Mieters, der sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Verzug befunden habe.
Zwar habe der Vermieter seinen Rechtsanwalt (auch) mit der Geltendmachung der Kaution beauftragt. Mangels Verzugs des Mieters insoweit sei dieser hierfür jedoch nicht schadensersatzpflichtig. Der Umfang der Beauftragung sei jedoch nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis).
Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs könne der Geschädigte dagegen insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber bestehe. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltkosten sei im Verhältnis zum Schädiger somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspreche.
Der BGH hat es dahinstehen lassen, ob die Nebenkostenpauschale dem Gegenstandswert hinzuzurechnen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, berührte dies die Gebührenforderung nicht, da hinsichtlich der Erhöhung des Gegenstandswertes kein Gebührensprung zu verzeichnen sei.