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Vorfälligkeitsentschädigung frei vereinbar

BGHXI ZR 226/0206.05.2003GE 2003, 949

BGB §§ 138, 242, 607

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und Zinsen in Anspruch.

Die Kl. ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Erwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der Bekl. drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu Zinssätzen von 6,25 % und 6,84 % fest bis zum 30. Juni 2000 bzw. 30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt gesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die Kl. das Einkaufszentrum. Die Bekl. gab die darauf lastenden Grundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Bekl. als Festgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.

Die Kl. beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die bestehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Bekl. ließ der Kl. die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung der neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden Festgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten Darlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Kl. entschied sich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten die Parteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. Dezember 1996 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten in Höhe von insgesamt 852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf neue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden: Folgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen 5,3 % und 6,87 %. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Kl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 rechtswirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträgen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts erforderlich ist.

a) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136, 161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf die in einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres einzulassen braucht, und daß eine solche Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten (a. a. O. S. 166). Diese Voraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt angesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (a. a. O. S. 167).

Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit, d. h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was zum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch verwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161, 168).

Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen Objekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 83 Rdn. 158 a. E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen, Rdn. B 88).

b) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.

aa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der Kl. den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszentrums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die Bekl. hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden auch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden Darlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten Verkaufserlös erhalten.

bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Kl., die einen Anspruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa 21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über 20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa 850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung der Kl. kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Bekl. ihr angeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Objekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Bekl. dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der Altkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.

cc) Wenn die Kl. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Bekl. geforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Kl. selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offenzuhalten, den Kreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen mit der Bekl. über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber den Altkrediten günstigere (Zins-) Konditionen auszuhandeln. Es ging der Kl. in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also lediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete indes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser a. a. O. Rdn. 158; Rösler/Wimmer/Lang a. a. O. Rdn. B 83; Knops, Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobilienkreditverhältnissen, S. 135).

2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über die Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.

a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucherähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils m. w. Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).

b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien über die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.

Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhebungsverträge vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten standen. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des umfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt, und ob es sich dabei um ein auffälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen. Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des § 138 BGB nicht gegeben ist. Die Bekl. hatte der Kl. die Wahl gelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung der neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Kl., die als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den Vorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszugehen, daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Abwägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der Bekl. kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituation der Kl. ausgenutzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen langfristigen Darlehensvertrag vorzeitig ablösen will, muß eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Wenn zur Ablösung ein berechtigtes Interesse besteht, darf die Bank nur eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 490 Abs. 2 BGB). Das war nach der Rechtsprechung des BGH auch schon vor der Schuldrechtsmodernisierung so. Wer allerdings ohne wirtschaftlichen Zwang die Mietverträge vorzeitig kündigen will, muß mit der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung aushandeln; eine solche Vereinbarung ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Projektentwicklungsgesellschaft wollte nach Fertigstellung des Einkaufszentrums neue Projekte in Angriff nehmen und benötigte dafür wiederum einen Kredit. Die Bank überließ der Gesellschaft die Wahl, entweder die Altkredite dafür einzusetzen oder diese vorzeitig abzulösen und die neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Gesellschaft entschied sich für die Neufinanzierung und vereinbarte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die alten Darlehen, die sie später zurückverlangte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. Mai 2003 wies der Bundesgerichtshof die Klage ab und verwies darauf, daß eine vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers nur bei berechtigtem Interesse möglich sei, wenn er also in seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit erheblich eingeschränkt sei, etwa weil der Verkauf des belasteten Grundstücks ohne die Kreditablösung nicht möglich sei. Hier habe die Klägerin aber die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten gehabt, ohne daß ein wirtschaftlicher Druck dahinter gestanden hätte. Die Gesellschafter haben sich die Möglichkeit offengehalten, den Kreditgeber zu wechseln. Das rechtfertige aber nicht eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue. Damit sei die Klägerin nicht berechtigt, sich darauf zu berufen, daß die Vorfälligkeitsentschädigung nicht angemessen sei. Die Vereinbarung sei vielmehr bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit wirksam.