Vorenthaltung einer mangelbehafteten Mietwohnung
§ 557 BGB, § 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorenthaltung einer mangelbehafteten Mietwohnung; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache, verspätete; Vorenthaltung der Mietsache; Vorenthaltungsschaden, Minderung; Mangel der Mietsache
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Als Vorenthaltungsschaden gemäß § 557 Abs. 1 BGB wird nur der Mietzins geschuldet, der sich unter Berücksichtigung vorhandener Mängel gemäß § 537 Abs. 1 BGB ergibt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar haftet der Kl. jedenfalls bis zu der von ihm behaupteten Auswechslung der Schließanlage seitens der Bekl. im Grundsatz nach § 557 Abs. 1 BGB auf den sog. Mietausfallschaden. Der Kl. hatte auch nach seiner fristlosen Kündigung die Schlüssel zur Streitwohnung einbehalten und dort jedenfalls die Gegenstände zurückgelassen, die von der Sachverständigen begutachtet worden waren.
Diese Vorenthaltung der Mietsache begründet den Anspruch aus § 557 Abs. 1 BGB vorliegend jedoch deshalb nicht, weil auch als Vorenthaltungsschaden gemäß § 557 Abs. 1 BGB nur der Mietzins geschuldet ist, der sich unter Berücksichtigung vorhandener Mängel aus § 557 Abs. 1 BGB ergibt (vgl. Palandt, BGB, 44. Aufl., Anm. 3 b zu § 557 BGB).
Insoweit ist aber bereits im einzelnen ausgeführt, daß die Wohnung des Kl. nach dem letzten Wassereinbruch gänzlich unbewohnbar war, weshalb unter den gegebenen Umständen kraft Gesetzes die Minderung des Mietzinses auf Null eingetreten ist.