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Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung

BGHVIII ZR 213/8215.02.1984NJW 1984, 1527

§ 557 BGB, § 254 BGB, § 556 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung; Zurückgabe der Mietsache; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Mietursächliches Verschulden des Vermieters; Untermietvertrag, Gebundensein des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter enthält dem Vermieter die Mietsache auch dann vor, wenn er sie sich wegen der auf Grund eines Untermietvertrages bestehenden Bindungen nicht rechtzeitig wiederbeschaffen kann.

2. Der Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB ist nicht deswegen nach § 254 BGB zu kürzen, weil der Vermieter von seinem Herausgabeanspruch gegen den Untermieter nach § 556 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch macht.