Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung
BGHVIII ZR 213/8215.02.1984NJW 1984, 1527
§ 557 BGB, § 254 BGB, § 556 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung; Zurückgabe der Mietsache; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Mietursächliches Verschulden des Vermieters; Untermietvertrag, Gebundensein des Mieters
Leitsatz
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1. Der Mieter enthält dem Vermieter die Mietsache auch dann vor, wenn er sie sich wegen der auf Grund eines Untermietvertrages bestehenden Bindungen nicht rechtzeitig wiederbeschaffen kann.
2. Der Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB ist nicht deswegen nach § 254 BGB zu kürzen, weil der Vermieter von seinem Herausgabeanspruch gegen den Untermieter nach § 556 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch macht.