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Vorenthaltung der Mietsache bei Teilräumung

BGHVIII ZR 96/8711.05.1988GE 1988, 721

§ 557 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG 1967

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorenthaltung der Mietsache bei Teilräumung; Beendigung des Mietverhältnisses; Vorenthaltung der Mietsache; Rückgabe der Mieträume; Räumung, teilweise; Entschädigungspflicht; Mitverschulden; Umsatzsteuer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Vermieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist.

b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar.

c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.