Vorenthaltung der Mietsache bei Teilräumung
§ 557 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG 1967
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorenthaltung der Mietsache bei Teilräumung; Beendigung des Mietverhältnisses; Vorenthaltung der Mietsache; Rückgabe der Mieträume; Räumung, teilweise; Entschädigungspflicht; Mitverschulden; Umsatzsteuer
Leitsatz
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a) Der Mieter, der nach Beendigung des Mietvertrages von ihm zu beseitigende Einrichtungen in den Mieträumen zurückläßt, enthält das Mietobjekt dem Vermieter vor, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung anzunehmen und eine solche nach dem Mietvertrag nicht statthaft ist.
b) § 254 BGB ist auf den Entschädigungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar.
c) Die Entschädigungsforderung nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wie ein Mietzinsanspruch der Umsatzsteuer unterworfen.