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Vorbehaltlose Zahlung unwirksamer Mieterhöhung

AG Charlottenburg13 C 129/8702.03.1988GE 1988, 781

§§ 18 I. BMG, 305, 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorbehaltlose Zahlung unwirksamer Mieterhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung, formell unwirksam; Vereinbarung, konkludente; Mietzahlung, vorbehaltlose; Abänderungsvereinbarung, stillschweigende

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine preisrechtlich zulässige Mieterhöhung wird privatrechtlich auch durch vorbehaltlose Zahlung wirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Mietpreisrecht für Altbauwohnungen mußte für eine Mieterhöhung ein Unterschied zwischen zwei Dingen gemacht werden. Zum einen mußte die verlangte Mieterhöhung nach den Mietpreisvorschriften zulässig sein. Diese Frage ist anhand der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Als zweites muß geprüft werden, wie eine preisrechtlich zulässige Mieterhöhung im Verhältnis zwischen den Mietparteien privatrechtlich wirksam wird. Ein Weg dazu war die einseitige Mieterhöhungserklärung des Vermieters nach Maßgabe des § 18 I. BMietG. Entgegen der Ansicht des Kl. war dies aber nicht der einzige Weg. Vielmehr kann eine Mieterhöhungserklärung auch durch stillschweigende Abänderungsvereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien wirksam geworden sein. Eine derartige Vereinbarung ist stets dann anzunehmen, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung verlangt und der Mieter sie mehrfach vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Falle kommt es nicht mehr darauf an, ob die Mieterhöhungsforderung des Vermieters formell ordnungsgemäß war. Die zwischen den Parteien getroffene stillschweigende Vereinbarung über die Mieterhöhung ersetzt die Formerfordernisse des § 18 I. BMietG. Das hat zur Folge, daß eine solche stillschweigend getroffene Mieterhöhungsvereinbarung insoweit wirksam ist, wie der preisrechtlich zulässige Mietzins nicht überschritten wird.