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Vorbehaltlose Zahlung unwirksam erhöhter Miete

AG Wedding9 C 591/8210.12.1982GE 1984, 181

§ 18 Abs. 1 I.BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorbehaltlose Zahlung unwirksam erhöhter Miete; Mietzinszahlung, vorbehaltlose; Einziehungsermächtigung; Abbuchungsverfahren; Mieterhöhungserklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter eine Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, und über einen längeren Zeitraum geduldet, daß der Vermieter inzwischen angelaufene Mieterhöhungsbeträge einzieht, muß er sich so behandeln lassen, als habe er vorbehaltlos gezahlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Mieterhöhungen der Bekl. vom 12. Juli und 12. September 1979 unwirksam waren. Auch haben die Kl. durch Anwaltsschreiben vom 5. Februar 1981 der von der Bekl. vorgenommenen Einziehung widersprochen. Danach aber ist nichts geschehen. Insbesondere haben die Kl. ihre Einziehungsermächtigung nicht widerrufen und weitere 1 1/2 Jahre lang geduldet, daß die Bekl. sämtliche inzwischen aufgelaufenen Mieterhöhungsbeträge einzog.

Da es den Kl. ein Leichtes gewesen wäre, die Ermächtigung zu widerrufen, was sie unterließen, kann ihre Verhaltensweise nur so gewertet werden, als ob sie schließlich die Mieterhöhungserklärungen der Bekl., die ihnen in der Zwischenzeit Wirtschaftlichkeitsberechnung und Berechnungen der Kapitalkosten zukommen ließ, anerkennen wollten.

Die Kl. können deshalb nicht anders behandelt werden, als ob sie vorbehaltlos gezahlt hätten, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Mieterhöhungserklärungen der Bekl. wirksam geworden sind oder nicht.