Vorbehaltlose Wohnungsabnahme als Verzicht
BGB §§ 326, 397, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besichtigt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung eingehend und verlangt lediglich die Beseitigung von kleineren Mängeln, während er im übrigen die Wohnung als "in Ordnung" bezeichnet, liegt darin ein Verzicht auf weitere Ansprüche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet. Der Kl. steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zu. Ohne Erfolg wendet sich die Kl. gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, daß sich aus den Aussagen der Zeugen L. und R. ein Verzicht der Kl. auf die Ausführung von weiteren Arbeiten ergebe. Entgegen ihrer Ansicht betraf die Unterredung mit der Kl. in der Wohnung der Bekl. nicht allein die Frage der Übernahme der von der Bekl. zurückgelassenen Küchenmöbel und einbauten. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß die Kl. durch die gesamte Wohnung gegangen ist, sich diese angeschaut und einige Arbeiten verlangt hat, nämlich das Anbringen der fehlenden Fußleisten und das Verschließen der Dübellöcher. Dabei kann dahinstehen, wie lange die Besichtigung gedauert hat. Keiner der Zeugen hat jedenfalls auch nur ansatzweise bestätigt, daß die Kl. sich in irgendeiner Weise noch eine weitere Besichtigung und die Vornahme von weiteren Arbeiten vorbehalten hat. Wenn ein Vermieter die Wohnung hingegen auch noch als "in Ordnung" oder "okay" bezeichnet, dann heißt dies aus der Sicht des Mieters nichts anderes, als daß aus diesem Zustand keine Ansprüche hergeleitet werden können. Im Gegensatz zur Kl. vermag die Kammer auch keine Widersprüche in den Aussagen der Zeugen L. und R. zu erkennen. Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, daß der Zeuge L. die Kl. am folgenden Tag angerufen hat und sich erkundigt hat, ob alles okay sei. Denn dies betraf die von der Kl. bemängelten Restarbeiten und die Räumung der restlichen Sachen aus dem Hausflur. Hinsichtlich der Besichtigung am Vortag hat er indes ebenfalls angegeben, die Kl. ausdrücklich nach Beanstandungen gefragt zu haben. Diese hat danach nur die bereits oben genannten Arbeiten verlangt. Darin liegt mindestens ein konkludenter Verzicht auf weitere Beanstandungen. Wenn der Vermieter auf konkrete Fragen nach Mängeln bestimmte Arbeiten verlangt, muß er sich weitere ggf. ausdrücklich vorbehalten. Hierfür fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Das spätere Schreiben vom 19. April 1997 genügt insoweit nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsprechung legt ein von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnetes Wohnungsabnahmeprotokoll dahin aus, daß der Vermieter nur die Beseitigung der dort aufgeführten Mängel verlangt. Manche Vermieter verzichten deshalb auf eine förmliche Abnahme, was allerdings auch seine Tücken haben kann, wie der vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 7. Mai 1999 entschiedene Fall zeigt. Die Vermieterin hatte die Wohnung eingehend besichtigt und nur Kleinigkeiten beanstandet. Im übrigen sagte sie, daß die Wohnung "in Ordnung" sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Darin lag nach Auffassung der 63. Kammer ein Verzicht (genauer: Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich weiterer Ansprüche). Die Vermieterin hätte sich also ausdrücklich weitere Ansprüche vorbehalten müssen.