Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben festsetzen
Bbg. NatSchG §§ 19, 24; GG Art. 20 Abs. 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gemeindliche Baumschutzsatzungen, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Baumfällungen mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe verbinden, bedürfen hierfür einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffe in den Grundrechtsbereich jedenfalls inhaltlich maßgeblich vorformt.
2. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen über gemeindliche Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg, insbesondere die §§ 19 und 24 BbgNatSchG erfüllen diese Anforderungen nicht.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vom Abdruck der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Die Berufung ist anhängig. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung auch auf die Rechtsprechung des VGH Kassel zur früheren (inzwischen geänderten) Rechtslage in Hessen, auf die wir auch in GE 2008, 630 hingewiesen hatten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf ist unwirksam, soweit nach ihr eine Baumfällgenehmigung mit der Zahlung einer Ausgleichsabgabe verknüpft werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder). Die einer Bauherrin erteilte Erlaubnis, mehrere Bäume zu fällen, enthielt eine Regelung, nach der 3.608 € Ausgleichsabgabe an die Gemeinde zu zahlen waren. Diese Zahlungspflicht wurde vom VG aufgehoben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin eines 1.348 m2 großen Grundstücks in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf hatte, um die Bebauung des Grundstückes zu ermöglichen, von der Gemeinde die Genehmigung erhalten, 20 Kiefern und Birken zu fällen. Die Genehmigung war verbunden worden mit der Auflage, an die Gemeinde 3.608 € zu zahlen; das Geld sollte zweckgebunden für ökologische Maßnahmen, etwa für die Pflanzung von Straßenbäumen, verwendet werden. Die Klage gegen die Zahlungspflicht hatte Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot der Landesverfassung folgt, dass der Gesetzgeber selbst Art, Umfang und Zustandekommen möglicher Grundrechtseingriffe regeln muss. Für die Ausgleichsabgabe, die in der Baumschutzsatzung der Gemeinde enthalten ist, findet sich aber keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, insbesondere nicht in dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Baumschutzsatzungen vieler Städte und Gemeinden in Brandenburg enthalten ähnliche Bestimmungen. Die Kommunen erzielen aus den Ausgleichsabgaben nicht unerhebliche Einnahmen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war zwar nur (mittelbar) die Satzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, so dass das Urteil zu den Satzungen anderer Kommunen keine Aussagen trifft, doch stellen sich vergleichbare rechtliche Fragen bei allen vergleichbaren Baumschutzsatzungen in Brandenburg. Ausgleichsabgabenbescheide der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf, die aufgrund der in dieser Hinsicht unwirksamen Baumschutzsatzung erlassen worden sind, und gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist, bleiben aber wirksam.