Vorbehalt
BGB §§ 537, 539
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vorbehalt; Minderungsrecht; Mietminderung; Verlust; Beseitigungsaufforderung; Mieterhöhung; Berechnung der Mietminderung; Bruttokaltmiete
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Reagiert ein Vermieter nicht auf die Anzeige von Mängeln und Aufforderung zu deren Beseitigung durch den Mieter, kann dieser nicht auf die Beseitigung vertrauen und geht sein Minderungsrecht bei vorbehaltloser weiterer Mietzahlung verloren.
2. Daß ein Mietminderungsrecht anläßlich einer nachfolgenden Mieterhöhung wieder auflebt, gilt nicht, wenn der Mieter auch dann keinen Vorbehalt erklärt.
3. Der Minderungsbetrag berechnet sich nach der Bruttokaltmiete.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Miete für August 1987 bis Februar 1989 in Höhe von 774,25 DM gegen die Bekl. als Gesamtschuldner. Die Miete für Februar 1988 bis Februar 1989 ist nämlich in Höhe von insgesamt 555,75 DM gemindert.
Soweit es um den am 14.7.1987 im Balkonzimmer aufgetretenen Wasserfleck geht, scheidet eine Mietminderung aus (§ 539 BGB analog).
Da die Bekl. die zunächst noch bis Februar 1988 maßgebliche Miete vorbehaltlos gezahlt haben, haben sie ihr etwaiges Minderungsrecht auch für die Zukunft verloren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Bekl. durch Schreiben v. 14.7.1987 die betreffende Leckage angezeigt und gleichzeitig den Kl. aufgefordert haben, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Bekl. damals haben darauf vertrauen können, daß der Kl. den gerügten Mangel baldmöglichst beseitigt, denn der Kl. hat auf das Schreiben v. 14.7.1987 nicht reagiert. Zwar lebt ein Minderungsrecht grundsätzlich wieder auf, soweit sich die Miete erhöht. Das setzt allerdings voraus, daß der Mieter sich dabei sein Minderungsrecht vorbehält. Wenn wie hier der Mieter durch Urteil dazu verurteilt worden ist, einer Mieterhöhung zuzustimmen, muß er den Vorbehalt unverzüglich erklären, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Sonst bleibt es dabei, daß das Minderungsrecht ausgeschlossen ist.
Das ist hier der Fall. Das Urteil des AG v. 22.1.1988, durch das die Bekl. zur Zustimmung einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 1.172,50 DM auf 1.242,50, also um 70 DM monatlich ab 1.5.1987 verurteilt worden sind, ist ihnen am 1.2.1988 zugestellt worden und hat damit am 1.3.1988 Rechtskraft erlangt. Zwar haben die Bekl. durch Schreiben v. 7.2.1988 erneut verlangt, daß der Kl. den Wasserfleck im Balkonzimmer beseitigt. Sie haben jedoch erst - nach Mahnung - durch Schreiben v. 25.4.1988 erklärt, eine Mietminderung geltend zu machen. Das ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen, so daß die - erhöhte - Miete nicht gemindert ist. Soweit es um den am 7.2.1988 im Schlafzimmer aufgetretenen Wasserfleck geht, greift dagegen eine Mietminderung Platz. Hier stellt sich nicht das Problem, ob eine Mietminderung wieder auflebt. Die Minderung ist hier nicht ausgeschlossen gewesen, als das Zustimmungsurteil rechtskräftig geworden ist ... Die Kammer schätzt unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der Größe der Wohnung, die Mietminderungsquote auf 3 %, wobei die Bruttokaltmiete maßgeblich ist. Da diese 1.425 DM (1.242,50 DM netto kalt zuzüglich Nebenkosten von 542,50 DM ./. Heizkosten von 360 DM) beträgt, beläuft sich die Mietminderung auf 42,75 DM. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zu den hier auf 250 DM zzgl. 14 % MwSt. sich belaufenden Kosten steht.