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Vorbehalt

AG Prüm6 C 379/9906.10.1999WuM 2000, 211

BGB §§ 539, 545

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorbehalt; Mietzinszahlung; Minderungsrecht; Mietminderungsrecht; Mieterhöhungsverlangen; Wiederaufleben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 539 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn das Minderungsrecht nach Mieterhöhung wieder aufgelebt war und der Mieter auch hiernach vorbehaltlos die erhöhte Miete zahlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben kein Recht, den vereinbarten Mietzins monatlich um 100 DM gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB zu mindern, da sie die Mängel der streitgegenständlichen Wohnung bei Abschluß des Mietvertrages im Jahre 1993 kannten (§ 539 BGB). Zwar können nach einer Mieterhöhung unter bestimmten Voraussetzungen Minderungsrechte wieder aufleben (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. 1999, III Rn. 1415). Es kann aber offenbleiben, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, denn die Bekl. haben auf das Mieterhöhungsverlangen ab dem 1.3.1998 vorbehaltlos die höhere Miete an den Kl. gezahlt. Bei einer solchen Fallkonstellation ist § 539 BGB entsprechend anzuwenden, wobei eine vorbehaltlose Fortzahlung des Mietzinses über sechs Monate hinweg seit Kenntnis des Mangels in der Regel genügt, um die Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft auszuschließen (Bub/Treier Rn. 1413 m. w. N.). Dies haben die Bekl. hier getan, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die von den Bekl. behauptete Mängelanzeige nach § 545 BGB noch kein Vorbehalt ist, der die Rechte des Mieters wahrt (Bub/Treier a. a. O.).