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Vorauszahlungen

AG Stuttgart35 C 8581/8924.11.1989WuM 1990, 159

MHG §§ 4; 242, BGB § 812

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vorauszahlungen; Heizkosten; Abrechnung; Treuwidrigkeit; Unterlassen der Heizkostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechnet der Vermieter über die Heizkostenvorauszahlungen trotz Verhängung von Zwangsgeldern nicht ab, so kann der Mieter wegen dieses treuwidrigen Verhaltens den schlüssig begründeten zuviel bezahlten Anteil an Heizkosten zurückfordern.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Rückzahlung von Heizkostenvorauszahlungen und Rechnungslegung. Das Mietverhältnis zwischen den Parteien dauerte vom 1.7.1985 bis 31.7.1987. Die Heizkostenabrechnungen wurden trotz Mahnung nicht erteilt. Durch Anerkenntnisurteil v. 23.6.1987 wurde die Bekl. verurteilt, die Heizkostenabrechnung 85/86 zu erteilen.

Diese Abrechnung wurde trotz außergerichtlicher Mahnungen und Verhängung von Zwangsgeld in Höhe von 150 DM am 5.11.1987 sowie in Höhe von 400 DM am 17.10.1988 bislang nicht erteilt.

Die Kl. halten eine weitere Beschreitung des erfolglosen Vollstreckungsweges wegen des treuwidrigen Verhaltens der Bekl. für nicht mehr zumutbar.

Unter Berücksichtigung der beheizten Wohnfläche, der vorhandenen Raumtemperatur und des für den Abrechnungszeitraum billigen Heizöls sei ein Schätzwert vom 1,50 DM pro qm und Monat an Heizung angemessen. Geleistet wurden an die Bekl. Vorauszahlungen i. H. von 3.600 DM, so daß sich ein Anspruch in Höhe von mindestens 1.200 DM ergäbe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Entsprechend ihrem Anerkenntnis war die Bekl. gem. § 307 ZPO zu verurteilen, den Kl. die Heizkostenabrechnung 86/87 zu erteilen.

2. Die Bekl. war aber auch antragsgemäß zur Rückzahlung von 1.200 DM zu verurteilen.

Das Verhalten der Bekl. ist derartig treuwidrig und widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen, so daß die Kl. einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB in Höhe von 1.200 DM haben.

Den Kl. ist nicht länger zuzumuten, den bislang erfolglosen Vollstreckungsweg zu beschreiten. Die Bekl. hat trotz Anerkenntnisurteils v. 23.6.1987, wonach sie verpflichtet wurde, die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 85/86 zu erteilen, diese Verpflichtung bis zum heutigen Tage nicht erfüllt.

Da auch die zweimalige Zwangsgeldverhängung am 5.11.1987 in Höhe von 150 DM und am 17.10.1988 in Höhe von 400 DM bislang nicht gefruchtet hat, können die Kl. gem. § 242 BGB auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung der Bekl. gem. § 812 BGB den schlüssig begründeten zuviel bezahlten Anteil an Heizkosten in Höhe von 1.200 DM für die Heizperiode 85/86 zurückfordern.

Die Kl. haben bei der Berechnung ihres Anspruchs den üblichen Schätzwert von 1,50 DM pro qm im Monat zugrunde gelegt.