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Voraussetzungen für Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen

VG BerlinVG 1 L 317.0929.05.2009GE 2010, 631

BerlStrG § 11

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sondernutzungserlaubnis für öffentliche Straßen kann nur erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Dass eine private Institution dies geltend macht (hier: DFB für Eingangsbereich des Olympiastadions), ist unerheblich.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung eines Imbissstandes nach Maßgabe der unter dem 20. Januar 2009 erteilten Erlaubnis für den 30. Mai 2009 zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung. Dem steht bereits die Bestandskraft der ihm am 20. Januar 2009 erteilten Ausnahmegenehmigung entgegen, welche die DFB‑Pokalendspiele am 30. Mai 2009 ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen hat, so dass der Antrag des Antragstellers insoweit abgelehnt wurde. Hiergegen hatte er innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor. Danach soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Dass hier überwiegende öffentliche Interessen gegeben sind, die die Erteilung der Genehmigung ausschließen, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 28. Mai 2009 ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Anliegen einer städtebaulich vertraglichen Gestaltung der Eingangsbereiche des Olympiastadions, eines Baudenkmals von hohem bauhistorischem Rang, liegt im öffentlichen Interesse, selbst wenn seine Beachtung von einer privaten Institution (hier dem DFB) gefordert wird. Die Versagungsentscheidung ist auch verhältnismäßig, obwohl der Antragsteller seit Jahrzehnten einen Verkaufsstand an der fraglichen Stelle betrieben hat. Dass die zuständige Senatsverwaltung eine Neugestaltung des Areals plante, wurde dem Antragsteller bereits im Sommer 2008 und nochmals im Genehmigungsbescheid vom 20. Januar 2009 mitgeteilt. Die zuständige Senatsverwaltung hat dem Antragsteller zum Ausgleich einen Pachtvertrag für eine Verkaufsstelle vor dem westlichen Haupteingang zum Stadion mit Wirkung vom 1. Juni 2009 zu Konditionen angeboten, die kostengünstiger sind als die jetzige Sondernutzung. Der Antragsteller hätte den Stand nach den von der Senatsverwaltung ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen auch bereits am 30. Mal 2009 nutzen können. Dass er dieses Angebot ausgeschlagen hat, geht zu seinen Lasten. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 11 Abs. 2 des Berliner Straßenge­set­zes soll für eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, in der Regel eine Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Auf Einhaltung dieser Grundsätze kann auch eine private Institution drängen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Antragsteller hatte seit Jahrzehnten einen Imbissstand vor dem Olympiastadion betrieben. Auf Veranlassung des DFB wurde ihm für das Pokalendspiel eine Sondernutzungserlaubnis verweigert. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 29. Mai 2009 verwies das Verwaltungsgericht Berlin auf die Notwendigkeit einer städtebaulich verträglichen Gestaltung der Eingangsbereiche des Olympiastadions, bei dem es sich um ein Baudenkmal von hohem bauhistorischen Rang handele. Dem Antragsteller sei eine andere Verkaufsstelle angeboten worden; die neue Gestaltung des Areals sei schon seit längerem geplant worden. Dass eine private Institution (DFB) das überwiegende öffentliche Interesse geltend gemacht habe, sei unerheblich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beschluss dürfte für andere Diskussionen wie über Nutzung (oder Missbrauch) des Pariser Platzes am Brandenburger Tor nicht ohne Belang sein.