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Voraussetzungen für Rückgabe der Mietsache

AG Tiergarten5 C 555/8527.01.1986GE 1986, 511

§ 556 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Voraussetzungen für Rückgabe der Mietsache; Mietverhältnis, Beendigung; Mietsache, Rückgabe; Schlüssel; Aushändigung; Hauswart; Mitmieter; Rückgabe; Besitzaufgabewillen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann die Aushändigung des Schlüssels an den Hauswart keine Rückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB darstellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Überlassen der Wohnungsschlüssel an einen Mitmieter ist keine Rückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB (Landgericht Berlin GE 1983, 437).

Es kann offen bleiben, ob der neuerliche Vortrag des Bekl., der Mitmieter habe die Schlüssel an den Hauswart zunächst weitergegeben, der sie ihm dann aber zurückgegeben habe, als verspätet zurückzuweisen ist. Auch dieser Vortrag ist nicht erheblich. Zwar kann eine Rückgabe der Wohnung auch darin gesehen werden, daß die Schlüssel an den Hauswart ausgehändigt werden. Dazu kommen muß aber eine zumindest stillschweigende Erklärung des Mieters, daß er den Mietbesitz nicht fortsetzen werde (vgl. Kammergericht in MM 1980, Heft 8, Seite 29). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Bekl. eine solche Erklärung erst mit Wirkung zum 31.10.1984 abgegeben (sein von ihm erwähntes Schreiben vom 16.10.1984). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Mitmieter im Besitz der Schlüssel und begab sich ins Ausland, ohne sich um den weiteren Verbleib der Schlüssel zu kümmern. Dies hat der Bekl. zu vertreten und nicht die Kl.