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Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen

AG Tiergarten5 C 147/8718.05.1987unveröffentlicht

§ 326 BGB, § 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Qualifizierte Fristsetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird das verzugsbegründende Schreiben und das Schreiben nach § 326 BGB in einem Schreiben zusammengefaßt, muß dieses kombinierte Schreiben zwei Fristen enthalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB ist erforderlich, daß nach Verzugseintritt eine Nachfrist mit einer Ablehnungsdrohung gesetzt wird. Das haben die Kl. nicht getan. Sie haben lediglich ein einziges Schreiben mit einer einzigen Frist und einer Ablehnungsandrohung der Bekl. übersandt, ohne daß sie schon vorher gemahnt worden wäre. Das Schreiben vom 1.8.1986 stellt damit lediglich eine befristete Mahnung dar, die nicht ausreichend ist (LG Berlin GE 1986, 905).

Zuzugeben ist den Kl. allerdings, daß das verzugsbegründende Schreiben und das Schreiben nach § 326 BGB in einem Schreiben zusammengefaßt werden können. Erforderlich ist aber dann, daß dieses kombinierte Schreiben zwei Fristen enthält, nämlich die der Mahnung und eine weitere Nachfrist, die nach § 326 BGB erforderlich ist.