Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen
§ 326 BGB, § 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Qualifizierte Fristsetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das verzugsbegründende Schreiben und das Schreiben nach § 326 BGB in einem Schreiben zusammengefaßt, muß dieses kombinierte Schreiben zwei Fristen enthalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB ist erforderlich, daß nach Verzugseintritt eine Nachfrist mit einer Ablehnungsdrohung gesetzt wird. Das haben die Kl. nicht getan. Sie haben lediglich ein einziges Schreiben mit einer einzigen Frist und einer Ablehnungsandrohung der Bekl. übersandt, ohne daß sie schon vorher gemahnt worden wäre. Das Schreiben vom 1.8.1986 stellt damit lediglich eine befristete Mahnung dar, die nicht ausreichend ist (LG Berlin GE 1986, 905).
Zuzugeben ist den Kl. allerdings, daß das verzugsbegründende Schreiben und das Schreiben nach § 326 BGB in einem Schreiben zusammengefaßt werden können. Erforderlich ist aber dann, daß dieses kombinierte Schreiben zwei Fristen enthält, nämlich die der Mahnung und eine weitere Nachfrist, die nach § 326 BGB erforderlich ist.