Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an eine juristische Person
ZPO § 185 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an eine juristische Person nach § 185 Nr. 2 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Zustellung an die Bekl. zu 1 ist aus den zutreffenden Gründen des am 15. Dezember 2009 zugestellten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2009 sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 30. Juni 2010 zurückzuweisen. Insoweit sind weder Rechts- noch Ermessensfehler festzustellen. Ergänzend sei nur bemerkt: In der Klageschrift vom 30. April 2010 wird als Bekl. zu 1 nicht eine natürliche Person, sondern eine juristische Person, nämlich eine GmbH angegeben. Aus § 185 Nr. 2 ZPO folgt, dass eine öffentliche Zustellung an eine GmbH als Partei zwingend deren Eintragung im Handelsregister voraussetzt.
2. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf öffentliche Zustellung an die Bekl. zu 2 richtet, hat sie Erfolg.
a) Gemäß § 185 Nr. 2 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn „bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist".
Mit dieser Vorschrift, die allein auf die Erreichbarkeit unter einer eingetragenen Anschrift abstellt, soll eine - gegenüber der öffentlichen Zustellung an natürliche Personen, bei denen der Aufenthaltsort unbekannt sein muss - erleichterte Zustellung an Gesellschaften ermöglicht werden, die außerhalb eines Liquidations- oder lnsolvenzverfahrens beseitigt werden; den betroffenen juristischen Personen obliegt es, zur Vermeidung der öffentlichen Zustellung ihre Erreichbarkeit sicherzustellen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 185 Rn. 8 b; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 185 Rn. 3).
b) Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an die Bekl. zu 2 liegen vor.
aa) Voraussetzung ist zunächst, dass ein Zustellungsversuch an den Vertreter der Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift nicht möglich war. Dies hat der Antragsteller durch den erfolglosen Versuch der Zustellung des Anwaltsschreibens vom 9. Februar 2010 unter der eingetragenen Anschrift „P.straße, B." belegt.
bb) Dann muss eine Zustellung an eine eingetragene Empfangsperson (Geschäftsführer der GmbH) „unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift" (§ 185 Nr. 2 ZPO) erfolglos versucht worden sein (vgl. dazu auch Zöller, aaO., § 185 Rn. 4; Baumbach u. a., ZPO, 68. Aufl. 2010, § 185 Rn. 8).
Auch einen derartigen Zustellungsversuch hat der Antragsteller nachgewiesen durch erfolglosen Versuch der Zustellung des Anwaltsschreibens vom 16. Juni 2010 an die Anschrift, „..." des lediglich mit Geburtsdatum und dem Wohnort „D." im Handelsregister des AG Charlottenburg unter HRB 119059 B eingetragenen Geschäftsführers der Bekl. zu 2, ...
Im Streitfall ist im Handelsregister laut Ausdruck vom 10. Februar 2010 überhaupt keine Anschrift des Geschäftsführers der Bekl. zu 2 angegeben, sondern nur der Ort „D". Unter der letzten Meldeadresse an diesem Ort ist der Zustellungsversuch gescheitert. Auf die Frage, ob dem Geschäftsführer an einem anderen Ort als dem im Handelsregister angegebenen zugestellt werden kann, kommt es nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 185 Nr. 2 ZPO nicht an, der die öffentliche Zustellung an juristische Personen, die sich dem Geschäftsverkehr entziehen, erleichtert (vgl. oben).
Wenn das Landgericht auf Seite 2 seines Beschlusses vom 30. Juni 2010 weitere Ermittlungen des Kl. zum derzeitigen Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Bekl. zu 2 fordert, wird übersehen, dass nicht die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung an eine natürliche Person nach § 185 Nr. 1 ZPO festzustellen sind, sondern die der öffentlichen Zustellung an eine juristische Person nach § 185 Nr. 2 ZPO.
Der Zustellungsversuch an die berechtigte Empfangsperson einer juristischen Person ist jedoch bereits dann erfolglos geblieben, wenn die Zustellung unter der (im Handelsregister angegebenen) Anschrift scheitert, weil diese nicht oder nicht mehr zutreffend ist (vgl. Zöller, aaO., § 185 Rn. 4). Denn der Gläubiger einer juristischen Person, die sich dem Geschäftsverkehr entzieht, soll sich für Zustellungsversuche auf den Inhalt des Handelsregisters beschränken dürfen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen. Hier hat der Antragsteller sogar noch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. Juni 2010 eingeholt, wonach auch dieser Ermittlungsbehörde keine zutreffende Anschrift des Geschäftsführers der Bekl. zu 2, gegen den ermittelt wird (3 Wi Js 34/10), bekannt ist.
cc) Schließlich darf, wenn auch bei einer Empfangsperson der Zustellungsversuch erfolglos geblieben ist, ohne Ermittlungen keine andere inländische Anschrift der juristischen Person bekannt sein (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 68. Aufl. 2010, § 185 Rn. 8).
Auch diese Voraussetzung liegt vor; denn der Antragsteller hat dies dargetan und sogar insoweit durch - überobligatorische - eigene Ermittlungen belegt (Anfrage vom 20. April 2010 an das Gewerberegister nebst Antwort vom 27. April 2010; Auskunft des Amtsgerichts Charlottenburg - Handelsregister - vom 19. März 2010).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Unterschied zur öffentlichen Zustellung an eine natürliche Person sind bei Zustellung an eine juristische Person eigene umfangreiche Ermittlungen nicht erforderlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger beantragte die Bewilligung öffentlicher Zustellung der Klage an die beklagten GmbHs. Das Landgericht lehnte ab.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Auf die sofortige Beschwerde änderte das Kammergericht den LG-Beschluss teilweise ab und bewilligte die öffentliche Zustellung hinsichtlich der Beklagten zu 2). Anders als bei der Zustellung an eine natürliche Person, deren Aufenthaltsort allgemein unbekannt sein müsse, sei bei einer juristischen Person (nur) die Nichterreichbarkeit unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift erforderlich. Dies habe die Klägerin nachgewiesen; weitere Nachforschungen seien nicht notwendig gewesen.