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Voraussetzungen der Verwertungskündigung

LG Berlin67 S 15/0929.08.2011GE 2011, 1553

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verwertungskündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter eine anderweitige Verwertungsabsicht hat, diese den Umständen nach angemessen ist, der Bestand des Mietverhältnisses der Verwertung entgegensteht und im Falle der Hinderung dem Vermieter erhebliche Nachteile entstehen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der Wohnung der Bekl. und eines Stellplatzes, nachdem die Kl. wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertbarkeit gekündigt hat.

Mit dem Schreiben vom 24. November 2006 kündigte die Kl. das Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum 31. August 2007. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Wohnanlage massive Mängel wegen diverser Ausführungsfehler bei der Errichtung und schlechter Bauausführung mit minderwertigen Baustoffen aufweisen würde und sich daher in einem desolaten Zustand befinden würde. Nach der Machbarkeitsstudie des Büro Prof. O. M. U. GmbH vom 11. Juli 2003 bzw. dem beigefügten Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. vom 19. Oktober 2006 bestehe aufgrund der erheblichen Mängel in der konstruktiven Bausubstanz und den daraus resultierenden hohen Sanierungskosten keine wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit des Erhalts der Wohnanlage. Sie müsse abgerissen und neu bebaut werden.

Die Bekl. widersprachen der Kündigung unter dem 27. Juni 2007 und wiesen dabei auch auf eine bei ihnen vorliegende besondere Härte wegen des hohen Alters der Bekl. (76 bzw. 64 Jahre) und der Schwerbehinderung der Bekl. zu 1. von 70 % hin.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handele und eine angemessene wirtschaftliche Verwertung nach der Kündigung nicht hinreichend dargelegt sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl. [...]

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kl., dass in Anbetracht der sich aus den Gutachten der Fa. C. GmbH vom 20. Juni 2001 und 10. Juni 2003 und der Machbarkeitsstudie der Prof. O. M. GmbH vom Juli 2003 bzw. des Gutachtens des Dipl.-Ing. U. S. vom 13. Februar 2005 ergebenden Bauschäden eine wirtschaftliche angemessene Nutzung nur durch Abriss und Neubau im Sinne der Feststellungen des Herrn Prof. H. in dessen Gutachten vom 19. Oktober 2006 gegeben sei, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. B. Dem Sachverständigen ist ferner aufgegeben worden, zu prüfen, ob die in dem Gutachten von Prof. H. angesetzten Herstellungskosten für den Neubau entsprechend der Planung gemäß Bauantrag vom 29. Juli 2009/Baugenehmigung vom 28. Dezember 2009 und auch die prognostizierten Mieten nach Fertigstellung des Bauvorhabens realistisch sind und folglich von einer angemessenen Verwertung ausgegangen werden kann und eine Sanierung des alten Gebäudes unwirtschaftlich ist, wobei auf den Zeitpunkt der Kündigung am 24 November 2006 abzustellen war. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den sachverständigen Feststellungen wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 10. Dezember 2010 bzw. die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 16. März 2011 und die mündlichen Ergänzungen des Sachverständigen im Termin am 29. August 2011.

Der Kl. steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Bekl. innegehaltenen Wohnung nebst Keller und Kfz-Stellplatz aus § 546 BGB zu, weil das Mietverhältnis beendet ist. Die Kündigung der Kl. nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB vom 24.11.2006 ist begründet.

[...]

2. Die Kündigung ist formell wirksam, insbesondere hat die Kl. ihre Kündigungsgründe im Sinne des § 573 Abs. 3 BGB im Kündigungsschreiben vom 24.11.2006 hinreichend mitgeteilt. Erforderlich ist, in der Kündigung darzulegen, welche baulichen Maßnahmen mit welchem Ziel durchgeführt werden sollen und welche Nachteile bei Fortsetzung des Mietverhältnisses und Hinderung dieser wirtschaftlichen Verwertung entstehen. Dazu sind vergleichende Ertragsberechnungen anzustellen, die die Sanierungs-, Abriss- und Neubaukosten sowie die Erträge vor und nach der geplanten Baumaßnahme einander gegenüberstellt (LG Berlin Urt. v. 24.11.2006 - 63 S 48/06 = GE 2007, 659; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl. Kap. X Rn. 56, 57 und Kap. XI Rn. 242 ff. m.w.N.). Die Begründung muss konkret genug sein, um dem Mieter die überschlägige Einschätzung seiner Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Dabei ist zwischen der Begründungspflicht in der Kündigung und dem Substantiierungsgebot im Rahmen des Prozessvorbringens zu unterscheiden; ob die Kündigung sachlich begründet ist, muss sich erst auf Grundlage des substantiierten Vortrags im Prozess ergeben.

Die Kl. hat dem berechtigten Informationsinteresse der Bekl. mit ihrem Kündigungsschreiben Genüge getan. Sie hat unter Bezugnahme auf das der Kündigung beigefügte Gutachten des Sachverständigen H. dargestellt, dass das Gebäude stark mit Baumängeln behaftet und sanierungsbedürftig ist. Die Bekl. konnten daraus entnehmen, dass sich in erheblichem Umfang Risse an den Außen- und Innenseiten des Mauerwerks gebildet haben, Feuchtigkeit eingedrungen ist und Schäden an der technischen Gebäudeausrüstung einhergehend mit Rohrbrüchen u. a. vorliegen. In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung sind (neben den Kosten einer Pinselsanierung) die Kosten einer vollständigen Sanierung und die Kosten des Neubaus gegenübergestellt. Zudem wird aufgezeigt, dass die Sanierungskosten von den Mieteinnahmen nicht gedeckt werden könnten, weshalb eine angemessene wirtschaftliche Verwertung nur durch Abriss der vorhandenen Bebauung und Errichtung eines neuen Gebäudes zu erreichen sei. Diese pauschale Beschreibung der Baumängel und die Angabe der Sanierungs- und Neubaukosten anhand pauschaler Quadratmeterpreise, so 1.275 €/m2 für die Sanierung und für den Neubau der Wohnungen 1.050 €/m2 und der Büros 950 €/m2, genügt im Rahmen der formellen Begründung der Kündigung, um erhebliche Vermögensnachteile der Kl. bei Fortsetzung des Mietverhältnisses darzutun. Für die Kündigungserklärung ist keine detaillierte, im Einzelnen nachprüfbare Kostenschätzung vorzulegen. Die Überprüfung der behaupteten Kostenvolumina ist vielmehr eine Frage der materiellen Wirksamkeit der Kündigung.

3. Die Kündigung ist auch gerechtfertigt, weil die Kl. ihr berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB im Rechtsstreit zur Überzeugung der Kammer hinreichend dargetan und bewiesen hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Kl. durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht dabei aus vier Elementen: Der Vermieter muss die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten. Die Verwertung muss nach den Umständen angemessen sein. Der Bestand des Mietverhältnisses muss der Verwertung entgegenstehen. Im Falle der Hinderung der Verwertung müssen erhebliche Nachteile eintreten (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rdnr. 124).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. So hat die Kl. zunächst nachvollziehbar die Bauschäden und die dafür anfallenden Sanierungskosten aufgeschlüsselt (lit. a). Sie hat auch ausreichend dargestellt und belegt, dass die Ersatzbebauung nach dem Abriss, wie in der Kündigung mitgeteilt, tatsächlich verwirklicht werden soll (lit. b). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass eine wirtschaftliche angemessene Nutzung nur durch Abriss und Neubau der Wohnanlage erfolgen kann (lit. c). Auch steht der Kündigung nicht der gemäß § 574 BGB erhobene Härteeinwand der Bekl. entgegen (lit. d).

a. Aus den Gutachten der C. ergibt sich zunächst, dass das Gebäude in erheblichem Umfang mit Bauschäden behaftet ist. (wird ausgeführt)

Entgegen der Auffassung der Bekl. war es nicht erforderlich, dass die Kl. zur Darlegung eines Kostenaufwandes für eine Sanierung des vorhandenen Bestandes bereits Kostenvoranschläge von Baufirmen für die einzelnen Maßnahmen einholt. Ein solches Verlangen wäre mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die sich als nutzlos erwiesen hätten, wenn festgestellt werden kann, dass diese über den Neubaukosten liegen. Die Kl. dürfte sich insoweit auf die sachkundige Auskunft der von ihnen beauftragten Gutachter verlassen, denen zufolge die Kosten für eine umfängliche Sanierung nach entsprechenden Erfahrungswerten höher als die Neubaukosten liegen. Diese Erkenntnis ist nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet worden, dass solche ins Einzelne gehenden Sanierungsmaßnahmen mit sehr viel kostenträchtigen Handarbeiten verbunden sind, während bei einem Neubau weitaus mehr mit Maschineneinsatz gearbeitet wird. Der Betrag von 1.269 €/m2 beruht auf einer Schätzung. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung ist eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Kosten zulässig, sofern eine solche Prognose nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt. Davon kann nicht ausgegangen werden, da die Kl. sich von sachkundigen Experten hat beraten lassen.

Ebenso wenig brauchte sich die Kl. auf eine oberflächliche Sanierung - von ihr als ,,Pinselsanierung" bezeichnet - verweisen lassen. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass die grundsätzlichen Mängel des gesamten Gebäudekomplexes damit nicht endgültig behoben worden wären und sich nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wieder bemerkbar machen würden. Hier ist den eingereichten Untersuchungen der Sachverständigen zu entnehmen, dass schon bei der Errichtung des Gebäudekomplexes zahlreiche Fehler begangen worden sind.

Im Übrigen kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die von der Kl. behaupteten Baumängel auf einen Instandhaltungsstau zurückzuführen sind oder bereits bei der Bauausführung und -planung verursacht wurden, wie sich aus den von der Kl. eingereichten Gutachten ergibt. Selbst wenn ein tatsächlich bestehender Sanierungsbedarf schon durch den Instandhaltungsstau der Rechtsvorgängerin hervorgerufen worden sein sollte, wäre die Kündigung der Kl. als Erwerberin nur dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ihre Rechtsvorgängerin die Wohnanlage bewusst heruntergewirtschaftet hätte, um eine Verwertungskündigung besser durchsetzen zu können (BGH Urt. v. 28.1.2009 - VIII ZR 7/08 = NJW 2009, 1200). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, wie sich der inzwischen durchgeführte Teilabriss auf die Sanierungskosten auswirken könnte. Zum einen sind für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung nur solche Umstände zu beachten, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vorlagen; zum anderen kann ein Vermieter nicht auf eine ergänzende Bebauung zur Erhöhung der Rendite verwiesen werden (BGH a. a. O.), zumal hierdurch die erforderlichen Sanierungsaufwendungen für die verbleibenden Bauten und deren Unterdeckung durch die erzielbaren Einnahmen nicht wegfallen.

b. Die Kl. hat auch substantiiert dargetan und belegt, dass sie die in der Kündigung angegebene Ersatzbebauung tatsächlich umsetzen wird. So hat die Kl. den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan [...] vorgelegt, der in § 4 ausdrücklich die Bauverpflichtung des Vorhabenträgers, der hiesigen Kl., enthält. Gemäß der Ziffer 3. des ebenfalls vorgelegten 1. Änderungsvertrages zum Durchführungsvertrag vom 3.3.2008/14.3.2008 hat sich die Kl. auch verpflichtet, entsprechende Bauanträge zu stellen. Schließlich hat die Kl. auch mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 die vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 28. Dezember 2009 erteilte Baugenehmigung vorgelegt, so dass die Kammer keine Zweifel an der tatsächlichen bzw. zumindest gewollten Umsetzung des Bauvorhabens hat. Diese Umstände sind, obwohl - was etwa die Baugenehmigung anbelangt - sie noch nicht im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorlagen, gleichfalls zu berücksichtigen, weil die Absicht der Ersatzbebauung bereits in der Kündigung mitgeteilt worden ist und damit dort angelegt war.

c. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine wirtschaftliche angemessene Nutzung nur durch Abriss und Neubau der Wohnanlage erfolgen kann, mithin der Fortbestand des streitgegenständlichen Mietverhältnisses einer angemessenen Verwertung des Grundstücks entgegensteht, so dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kündigung wirksam ist.

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 7/08 - (ZfIR 2009, 252 = NJW 2009, 1200) Folgendes im Hinblick auf die gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Interessenabwägung ausgeführt, dem die Kammer folgt:

„Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Das Eigentum gewährt dem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfGE 84, 382, 385 = NJW 1992, 361, 362). Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und deshalb grundgesetzlich geschützt (BVerfGE 89, 1, 6 ff. = NJW 1993, 2035, 2036). Auf der anderen Seite dürfen die dem Vermieter entstehenden Nachteile jedoch keinen Umfang annehmen, welcher die Nachteile weit übersteigt, die dem Mieter im Falle des Verlustes der Wohnung erwachsen (BVerfGE 79, 283, 290 = NJW 1989, 972, 973).

Die im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen (LG Berlin, NJW-RR 1988, 527, 528; Staudinger/Rolfs, BGB [2006], § 573 Rdnr. 156; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rdnr. 168;

MünchKomm/Häublein, aaO. Rdnr. 90; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV I Rdnr. 82). Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Frage, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet hat. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Fehler zeigt die Revision nicht auf."

Auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen überwiegt das Verwertungsinteresse der Kl. gegenüber dem Bestandsinteresse der Bekl., da eine kostendeckende Bewirtschaftung des vorhandenen Wohngebäudes nach entsprechender Sanierung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich ist und nur der Abriss und Neubau für die Kl. wirtschaftlich zumutbar ist. (wird ausgeführt)

d. Der von den Bekl. gemäß § 574 BGB erhobene Härteeinwand steht der Kündigung nicht entgegen. Soweit die Bekl. darauf abheben, dass sie nicht vergleichbaren Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen erlangen könnten, bleibt ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert.

Dies kann zwar einen Härtegrund darstellen, aber hierzu müssten im Einzelnen die Bemühungen zu einer Ersatzraumbeschaffung dargestellt werden. Die Pflicht zur Suche von Ersatzraum beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., 2008, § 574 Rdnr. 31/32). Dazu ist nichts vorgetragen worden. Der Umstand, dass sich die Bekl. in einem hohen Lebensalter befinden (mind. 64 Jahre und 74 Jahre), reicht für sich genommen auch nicht für die Annahme einer Härte (vgl. wie zuvor Rdnr. 42). Allerdings sind Mieter in hohem Lebensalter nach langer Wohndauer (hier: 27 Jahre) mit dem Wohnhaus oder dem Wohnviertel in besonders starkem Maße verwurzelt. Dies kann, insbesondere bei Berücksichtigung von Krankheiten, zur Räumungsunfähigkeit führen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters sich durch den Umzug erheblich verschlechtern würde. Die Bekl. führen insoweit an, dass ihnen aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ein Umzug nicht mehr zumutbar sei und zudem auch die nahe liegenden fußläufig zu erreichenden Krankenhäuser und Ärzte wichtig seien. Allerdings haben die Bekl. gar nicht konkret dargetan, dass sie nicht zu angemessenen Konditionen in der dortigen Gegend vergleichbaren Wohnraum bekommen könnten. Den Umzug könnte auch ein Unternehmen für sie bewerkstelligen. Auch die mit dem Schriftsatz vom 15. August 2011 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Krankheiten der Bekl. seit 1987 bis 2010 lassen nicht den Schluss zu, dass den Bekl., auch wenn dies natürlich mit erheblichen Mühen verbunden ist, es aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zugemutet werden könnte, gegebenenfalls unter Mithilfe Dritter neuen Wohnraum aufzufinden und zu beziehen. Zumindest werden weder mit diesem Schriftsatz noch mit den vorherigen im Verfahren eingereichten Schriftsätzen nachvollziehbar Umstände aufgezeigt, aufgrund derer ein Umzug der Bekl. unzumutbar wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter die Absicht hat, die Mietsache anderweitig zu verwerten, die Verwertung den Umständen nach angemessen ist, der Bestand des Mietverhältnisses dem entgegensteht und im Falle der Hinderung dem Vermieter erhebliche Nachteile entstehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangt aufgrund einer Kündigung vom 24. November 2006 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB von den Mietern Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Wohnanlage massive Mängel wegen diverser Ausführungsfehler bei der Errichtung und schlechter Bauausführung mit minderwertigen Baustoffen aufweisen würde und sich daher in einem desolaten Zustand befände. Es bestünde daher wegen des hohen Sanierungsaufwandes keine wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit des Erhalts der Wohnanlage; sie müsse abgerissen und neu bebaut werden. Die Mieter widersprachen der Kündigung und wiesen dabei auch auf eine besondere Härte wegen ihres hohen Alters hin. Das AG wies die Klage ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 67 des LG Berlin verurteilte die Mieter zur Räumung. Die Verwertungskündigung sei gerechtfertigt.

Der gesetzliche Tatbestand bestehe aus vier Elementen: Der Vermieter müsse die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten. Die Verwertung müsse den Umständen nach angemessen sein. Der Bestand des Mietverhältnisses müsse der Verwertung entgegenstehen. Im Falle der Hinderung der Verwertung müssten erhebliche Nachteile eintreten. Vorliegend habe der Vermieter nachvollziehbar die Bauschäden und die dafür anfallenden Sanierungskosten aufgeschlüsselt. Er habe auch ausreichend dargestellt und belegt, dass die Ersatzbebauung nach dem Abriss tatsächlich verwirklicht werden solle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) stehe auch zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass eine wirtschaftlich angemessene Nutzung nur durch Abriss und Neubau der Wohnanlage erfolgen könne. Dabei sei nicht erforderlich gewesen, dass der Vermieter zur Darlegung eines Kostenaufwandes für eine Sanierung des vorhandenen Bestandes bereits Kostenvoranschläge von Baufirmen für die Einzelmaßnahmen einhole. Ein solches Verlangen wäre mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, die sich als nutzlos erwiesen hätten, wenn festgestellt werden könne, dass diese über den Neubaukosten liegen. Der Vermieter habe sich insofern auf die sachkundige Auskunft der von ihm beauftragten Gutachter verlassen dürfen, denen zufolge die Kosten für eine umfängliche Sanierung nach entsprechenden Erfahrungswerten höher als die Neubaukosten lägen. Der Vermieter habe auch ausreichend dargetan und belegt, dass er die in der Kündigung angegebene Ersatzbebauung tatsächlich umsetzen werde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 67 ist aufgrund eines veränderten Schnittes der Berufungszuständigkeiten für die einzelnen Bezirke Berlins im entsprechenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Wohnobjekt zuständig geworden. Die vormals zuständige ZK 63 hatte mit Urteil vom 19. Juni 2009 - 63 S 10/08 -, GE 2009, 1497 eine Räumungsklage gegen einen anderen Mieter der Wohnanlage abgewiesen. Dieser Klage lag eine Kündigung vom selben Tag (24. November 2006) wie im vorliegenden Fall zugrunde. Nach Ansicht der ZK 63 setze die Wirksamkeit einer mit einem geplanten Neubau begründeten Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung auch den Nachweis voraus, dass eine Ersatzbebauung tatsächlich erfolgen solle; erforderlich seien auch die Angabe der Neubaukosten und mit der Bewirtschaftung des Neubaus zu erzielende Erträge. Das sieht die ZK 67 im Grundsatz nicht anders. Zu der Absicht der Ersatzbebauung hat der Vermieter vorliegend jedoch umfangreicher vorgetragen, so dass die Kammer keine Zweifel an der zumindest gewollten Ersatzbebauung hatte. Diese Umstände hätten zwar noch nicht im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen, seien aber zu berücksichtigen, weil die Absicht der Ersatzbebauung bereits in der Kündigung mitgeteilt worden und damit dort angelegt gewesen sei.

Die Angabe der Neubaukosten sieht die ZK 67 etwas anders: Bei einem Vorhaben der vorliegenden Größenordnung reiche eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Kosten, sofern eine solche Prognose nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liege. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da sich der Vermieter von einem sachkundigen Experten habe beraten lassen.

Klaus Schach

Voraussetzungen der Verwertungskündigung — LG Berlin 67 S 15/09 — vera