Voraussetzungen der Sicherungsanordnung
ZPO § 283 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung sind nicht gegeben.
2 Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig werden. Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage ein. Die Klage ist noch nicht zugestellt worden. Die klagende Partei beantragt hier eine Sicherungsanordnung für Forderungen, die vor diesem Termin fällig wurden.
3 Eine Sicherungsanordnung darf außerdem nur für Ansprüche ergehen, die „fällig geworden sind". Das bedeutet, dass sie nicht für zukünftig fällig werdende Ansprüche ergehen darf. Eine Sicherungsanordnung für alle bis zur Räumung fällig werdenden Ansprüche ist deshalb nicht möglich.
4 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da auch keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten angefallen sind, die nicht von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren erfasst werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die neu eingeführte Sicherungsanordnung soll hohe Mietausfälle in langen Räumungsprozessen vermeiden. Kommt der Mieter der Anordnung nicht nach, kann eine einstweilige Verfügung auf Räumung erwirkt werden. Die Hürden sind allerdings hoch.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte mit der Räumung auch Rückstände und die bis zur Räumung anfallende Nutzungsentschädigung eingeklagt. Er beantragte vor Zustellung der Klage eine Sicherungsanordnung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das AG wies den Antrag zurück; eine Sicherungsanordnung könne nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit fällig werden. Die Klage sei aber noch nicht zugestellt. Auch könne nicht wegen zukünftig fällig werdender Ansprüche eine Sicherungsanordnung ergehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Voraussetzung für eine Sicherungsanordnung sind zwei Klagen: die mit einer Zahlungsklage verbundene Räumungsklage (Klage Nr. 1) und die Klage für die danach fällig gewordenen Zahlungsansprüche (Klage Nr. 2). Dass Klage Nr. 1 rechtshängig geworden sein muss (Zustellung der Klage), folgt schon aus dem Wortlaut des § 283 a Abs. 1 ZPO. Soweit den knappen Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts zu entnehmen ist, ging es hier nur um die fehlende Rechtshängigkeit der Klage Nr. 1, so dass der zurückweisende Beschluss zutreffend ist. Eine andere Frage ist die, ob auch die Klage Nr. 2 schon zugestellt sein muss. Einig ist man sich daher nur, dass auch diese weiteren Zahlungsansprüche eingeklagt worden sein müssen (Schmidt-Futterer/Streyl, Rn. 27 zu § 283 a ZPO; OLG Celle NJW 2013, 3317). Das folgt auch aus dem Wortlaut des Gesetzes, das „die Klage auf diese Forderungen" erwähnt (vgl. Beuermann, Das neue Mietrecht, Rn. 8 zu § 283 a ZPO). Die Rechtshängigkeit dieser Klage wird vom Gesetz allerdings nicht gefordert, so dass die bloße Einreichung beim Gericht genügt. Die entgegenstehende Auffassung von Börstinghaus (juris PR-Mietrecht 1/2014, Anmerkung 4) wird damit begründet, dass das Gericht die hohe Aussicht auf Erfolg der Klage zu prüfen habe, was Rechtshängigkeit voraussetze. Das überzeugt nicht, denn Rechtshängigkeit tritt unmittelbar nach Klagezustellung ein, ohne dass der Mieter dazu Stellung nehmen konnte/musste. Die Prüfmöglichkeiten für die Erfolgsaussichten sind daher vor und nach Zustellung der Klage Nr. 2 gleich, denn weiteres Zuwarten nach Rechtshängigkeit der Klage Nr. 2, etwa bis Ablauf der Einlassungsfrist für den Mieter, wird von niemandem als Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungsanordnung gefordert.
Wortlaut „§ 283 a ZPO (Sicherungsanordnung)
(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und
2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist ..."