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Voraussetzungen der Rückgabe der Mietsache

OLG DüsseldorfI-24 U 147/0412.10.2004GE 2005, 796

BGB §§ 535, 546, 546 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch durch eine Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, selbst wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zuläßt.

2. Ebenso verhält es sich, wenn der Mieter nur einzelne Sachen zurückläßt, an denen er offensichtlich nicht interessiert ist, die nur geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (hier verneint bei Zurücklassung von einem Traktor, einem VW Golf, weiterer Maschinen, einem großen Holzpferd, Schrott, Kleinkram und einem großen Tresor von 600 kg Gewicht). (Leitsatz 2 von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, daß der beklagte Mieter die Mietsache entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht geräumt hat, so daß eine Vorenthaltung im Sinne des § 546 a BGB zu bejahen ist.

a) Trotz Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, und das auch dann, wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zuläßt (vgl. BGH WM 1974, 260 sowie Senat ZMR 2003, 23 = MDR 2002, 1244).

Ebenso verhält es sich, wenn der Mieter nur einzelne Sachen zurückläßt, an denen er offensichtlich nicht interessiert ist, die nur geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung einen nur unerheblichen Aufwand erfordert (vgl. BGH NJW 1988, 1049 und Senat a.a.O.). Hier hatte der Bekl. auf dem Gelände aber nicht nur einen Traktor, einen VW Golf sowie weitere Maschinen zurückgelassen, sondern in den Räumlichkeiten auch ein großes Holzpferd sowie weiteren Schrott und anderen Kleinkram in der Wohnung und im Lagerraum und schließlich einen großen Tresor von 600 kg Gewicht in der Wohnung. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß nur einzelne Sachen in dem o.g. Sinne zurückgelassen wurden, wobei besonders darauf hinzuweisen ist, daß die Beseitigung eines derart schweren Tresors einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

(Durch weiteren Beschluß vom 9.11.2004 hat der Senat die Berufung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluß einstimmig zurückgewiesen)

Wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurückgibt, schuldet er Nutzungsentschädigung. In welchem Zustand die Räume sind, ist grundsätzlich unerheblich. Auch müssen die Räume nicht völlig leer sein. Hier kommt es auf den Kostenaufwand für die Beseitigung an.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Mieter nicht nur die Renovierung unterlassen, sondern auch zahlreiche Gegenstände nicht entfernt. Dazu gehörte auch ein Tresor von 600 kg Gewicht in der Wohnung. Der Vermieter verlangte Nutzungsentschädigung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Düsseldorf erlies einen Hinweisbeschluß nach § 522 ZPO. Danach wurde die Berufung dann einstimmig zurückgewiesen. Eine Vorenthaltung im Sinne des § 546 a BGB liege vor. Wenn Gegenstände in den Räumen blieben, deren Beseitigung einen nicht unerheblichen Kostenaufwand erfordere, sei die Mietsache nicht geräumt. Vorliegend habe der Mieter auf dem Gelände nicht nur einen Traktor, einen VW-Golf sowie weitere Maschinen zurückgelassen, sondern in den Räumlichkeiten auch ein großes Holzpferd sowie weiteren Schrott und anderen Kleinkram in der Wohnung und im Lagerraum. So liege keine Räumung vor, weil die Beseitigung erheblichen Kostenaufwand erfordere.

Voraussetzungen der Rückgabe der Mietsache — OLG Düsseldorf I-24 U 147/04 — vera