veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag

KG21 U 41/2116.11.2021GE 2022, 246

BGB §§ 242, 357 Abs. 8, 357d, 650i Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nicht jeder Bauvertrag, der von einem Verbraucher beauftragt wird, ist ein Verbraucherbauvertrag; weitere Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Vertragsgegenstand ist (§ 650i Abs. 1 BGB).

2. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt, sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat.

3. Widerruft der Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Werkvertrag gemäß § 312g BGB, so steht dem Unternehmer für bereits erbrachte Leistungen nur unter den Voraussetzungen von § 357 Abs. 8 BGB Wertersatz zu; § 357d BGB ist nicht analog anwendbar.

4. Beruft sich ein Verbraucher auf den Ausschluss des Wertersatzes zugunsten des Unternehmers gemäß § 357 Abs. 8 BGB, so kann dies im Einzelfall treuwidrig sein, § 242 BGB. Die Voraussetzungen eines solchen Einzelfalls sind vom Unternehmer darzulegen.

(Leitsatz 1 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, der Bekl. ist Schreinermeister. Aus Anlass eines Mieterwechsels wollte der Kl. 2019 im OG des Hauses Wände, Decken und Böden renovieren. Am 25. April 2019 fragte er beim Bekl. per eMail an, ob er Interesse habe, die Sanierung der Böden und eventuell der Türen zu übernehmen. Der Bekl. bejahte dies. Nachdem der Bekl. in Abwesenheit des Kl. die Baustelle besichtigt hatte, übermittelte der Bekl. dem Kl. eine „Schnellkalkulation der besprochenen Arbeiten“ per eMail. Weitere eMails zwischen den Parteien schlossen sich an, u. a. stellte der Bekl. den Kontakt zwischen einem ihm bekannten Elektriker und dem Kl. her.

Am 28. Juni 2019 trafen sich der Kl. und der Bekl. auf der Baustelle. Dort erteilte der Kl. dem Bekl. mündlich den Auftrag, Bauarbeiten auszuführen, zu denen aber u. a. die Herstellung einer Untersparrendämmung unter den Dachschrägen gehörte. Der Bekl. begann mit den Arbeiten. Am 14. Juli 2019 stellte er dem Kl. eine Abschlagsrechnung über 5.507,45 € (einschließlich Umsatzsteuer), die der Kl. bezahlte. Danach gerieten die Parteien in Streit über die Abrechnung der Leistungen. Der Bekl. legte weitere Rechnungen, die der Kl. nicht mehr bezahlte.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 erklärte der Kl. den Widerruf des Vertrages vom 28. Juni 2019 und forderte die geleisteten 5.507,45 € binnen 14 Tagen zurück. Zur Begründung führte er aus, bei dem Vertrag handele es sich um einen Außer-Geschäftsraum-Vertrag und der Bekl. habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt habe. Nachdem der Bekl. keine Rückzahlung leistete, hat der Kl. auf Rückzahlung von 5.507,45 € erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kl. habe den Vertrag mit dem Bekl. zwar wirksam widerrufen, müsse er sich aber auf seine Zahlung den Wert der vom Bekl. geleisteten Arbeiten anrechnen lassen, was zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs führe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl. mit der Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass der Bekl. gemäß dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt wird.

1. Anwendbares Recht: Auf den Vertrag findet das BGB mit den Änderungen Anwendung, die durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (BauVertrRRG) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, Art. 229 § 39 EGBGB.

2. Rückerstattungsanspruch des Kl. aus § 357 Abs. 1 BGB: Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Rückerstattung der 5.507,45 € (einschließlich Umsatzsteuer), die er auf den Bauvertrag vom 28. Juni 2019 an den Bekl. geleistet hatte (§ 357 Abs. 1 BGB).

a) Bauvertrag zwischen den Parteien, § 650a Abs. 1 BGB

Der Kl. schloss am 28. Juni 2019 einen Bauvertrag mit dem Bekl. über diverse Sanierungsarbeiten im Haus des Kl. (§ 650a Abs. 1 BGB).

b) Wirksamer Widerruf gemäß § 312g Abs. 1 BGB

Dieser Vertrag ist durch den wirksamen Widerruf des Kl. vom 18. Mai 2020 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Dem Kl. stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB zu, das er wirksam ausgeübt hat.

aa) Verbrauchervertrag, §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB

Bei dem Bauvertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Verbrauchervertrag gemäß §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB. Insbesondere schloss ihn der Kl. als Verbraucher, § 13 BGB. Zwar vermietet er das Haus, in dem der Bekl. die Sanierungsarbeiten ausführen sollte, da es sich aber um ein Einfamilienhaus handelt, hat diese Vermietung nicht den Charakter einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, sondern ist als bloße Vermögensverwaltung zu bewerten (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 26. September 2018, 1 U 130/16; OLG Dresden, Urteil vom 10. Juni 2015, 5 U 1847/14; KG, Urteil vom 11. Dezember 2014, 10 U 62/14).

bb) Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen, § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB

Kl. und Bekl. schlossen den Bauvertrag über die Sanierungsarbeiten unstreitig mündlich am 28. Juni 2019 bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit im Haus des Kl., also außerhalb der Geschäftsräume des Bekl., § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Es ist unerheblich, dass dieses Treffen auf die Initiative des Kl. zurückging, und dass die Parteien zuvor bereits mehrere eMails ausgetauscht hatten. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“, im Folgenden: EU-VerbrRRL). Ob ein Außer-Geschäftsraum-Vertrag i.S.v. § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB möglicherweise dann nicht gegeben ist, wenn die Parteien vor dem Vertragsschluss schon einmal am selben Ort zu Vertragsgesprächen zusammengetroffen waren, kann offenbleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; der Bekl. hatte die Baustelle vor dem 28. Juni 2019 offenbar nicht im Beisein des Kl. besichtigt.

cc) Der Vertrag ist kein Verbraucherbauvertrag, §§ 312 Abs. 2 Nr. 3, 650i BGB

Das bei einem Außer-Geschäftsraum-Vertrag gemäß §§ 312b, 312g BGB bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Dazu müsste es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB handeln. Das ist nicht der Fall.

(1) Enge Auslegung des Begriffs „Verbraucherbauvertrag“

Nicht jeder Bauvertrag, dessen Auftraggeber ein Verbraucher ist, ist ein Verbraucherbauvertrag; weitere Voraussetzung ist, dass die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Vertragsgegenstand ist (§ 650i Abs. 1 BGB).

Die Frage, wann Umbaumaßnahmen im Bestand als „erheblich“ anzusehen sind, eröffnet einen Auslegungsspielraum. Bei dieser Auslegung ist die Erheblichkeitsschwelle eher hoch anzusetzen, sodass der Anwendungsbereich für den Verbraucherbauvertrag eher eng anzusehen ist. Für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2018, als § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits dieselbe Regelung nur ohne den Verweis auf den seinerzeit noch nicht geschaffenen § 650i BGB enthielt, hat der BGH dies ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. August 2018, VII ZR 243/17, Rn. 16). Für die Rechtslage des BGB nach Inkrafttreten des BauVertrRRG hat dies weiter zu gelten. Zwar führt eine enge Auslegung des Begriffs „Verbraucherbauvertrag“ dazu, dass auch der hieran seit dem 1. Januar 2018 anknüpfende und in §§ 650i ff. sowie § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelte Verbraucherschutz in seinem Anwendungsbereich eingeschränkt wird, was isoliert betrachtet dem Zweck von Maßnahmen des Verbraucherschutzes zuwiderlaufen kann. Der Begriff des Verbraucherbauvertrags ist aber auch nach dem Inkrafttreten des BauVertrRRG nicht nur Positivkriterium für den Verbraucherschutz nach §§ 650i ff. BGB, sondern zugleich Negativ- oder Ausschlusskriterium für den Verbraucherschutz aus §§ 312 ff. BGB, vgl. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine enge Auslegung des Begriffs „Verbraucherbauvertrag“ führt deshalb dazu, dass der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes aus §§ 312 ff. BGB vergrößert wird. Zwar greift dieser nur bei Verbraucherverträgen ein, die in bestimmten Abschlusssituationen (außerhalb von Geschäftsräumen, § 312b BGB oder im Wege des Fernabsatzes, § 312c BGB) zustande kamen, wenn er eingreift, gewährt er dem Verbraucher durch die Einschränkung des Wertersatzes aber einen besseren Schutz in der Rückabwicklung von Bauverträgen, wie der Vergleich zwischen § 357 Abs. 8 und § 357d BGB zeigt. Da der Verbraucherschutz der §§ 312 ff. BGB die EU-VerbrRRL umsetzt, die grundsätzlich vollständig zu harmonisieren ist (Art. 4 EU-VerbrRRL) und die ebenfalls eine hohe Erheblichkeitsschwelle für Umbauten im Bestand gemäß §§ 312 Abs. 2 Nr. 3, 650i Abs. 1 BGB fordert (vgl. Erwägungsgrund 26 EU-VerbrRRL), gebührt den §§ 312 ff. BGB in diesem Konfliktfall der Vorrang, zumal der deutsche Gesetzgeber bei der Einführung des BauVertrRRG diesen Vorrang auch beachten wollte (vgl. BT-Drs. 18, 8486, S. 61).

Ist der Begriff des Verbraucherbauvertrags somit eng auszulegen, können Umbaumaßnahmen in einem Bestandsgebäude folglich erst dann als „erheblich“ angesehen werden, wenn sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und somit mehrere Gewerke umfassen. Auf jeden Fall muss der Verbraucher alle Gewerke, die er im Rahmen seines Vorhabens beauftragen will, an einen Unternehmer übertragen, denn im gleichgestellten Fall eines Vertrags über den Bau eines neuen Gebäudes wäre es ebenso („Bauen aus einer Hand“, vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2018, VII ZR 243/17; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2017, 16 U 153/15; Retzlaff in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl., 2021, § 650i BGB, Rn. 1 und 4; Langjahr in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht, 2. Aufl., 2021, § 650i BGB, Rn. 15 f.; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2021, 24 U 198/20).

(2) Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags sind hier nicht erfüllt

Der streitgegenständliche Bauvertrag zwischen den Parteien erfüllt diese engen Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag nicht. Das Gesamtvolumen beläuft sich zwar auf eine Vergütung von jedenfalls mehr als 10.000 €, was ein Verbraucher durchaus als „erheblich“ empfinden kann. Es handelt sich aber nur um einzelne Maßnahmen des Innenausbaus im Obergeschoss eines Einfamilienhauses, zudem ist der Bekl. nicht einmal mit sämtlichen Bauleistungen beauftragt, die der Kl. ausführen lassen wollte; die Elektrikerleistungen vergab dieser anderweitig.

dd) Widerruf rechtzeitig

Mit seinem Schreiben vom 18. Mai 2020 hat der Kl. sein Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Da der Bekl. ihn hierüber nicht belehrt hatte, erlosch das Recht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss (§§ 356 Abs. 3, 355 Abs. 2 BGB), also erst im Juli 2020.

c) Rückerstattung geleisteter Zahlungen

Der Bekl. hat dem Kl. somit die Zahlungen zurückzuerstatten, die der Kl. auf den widerrufenen Vertrag geleistet hatte. Sie belaufen sich auf 5.507,45 €.

d) Kein Wertersatz

Zwar hat der Bekl. Leistungen auf den widerrufenen Vertrag erbracht, die der Kl. nicht zurückgeben kann, weil sie in sein Haus eingebaut sind. Hierfür schuldet der Kl. dem Bekl. aber keinen Wertersatz, der mit seinem Rückerstattungsanspruch zu verrechnen wäre.

aa) Ausschluss des Wertersatzes gemäß § 357 Abs. 8 BGB

Der Wertersatz ist ausgeschlossen, da der Bekl. seine Leistungen ausführte, ohne den Kl. zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt zu haben, § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2018, VII ZR 243/17, Rn. 35).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es nicht möglich, einen Wertersatzanspruch des Bekl. aus der analogen Anwendung von § 357d BGB herzuleiten. Es mag sein, dass der Gesetzgeber im Rahmen des BauVertrRRG die Rechtsfolge des § 357d BGB als angemessene Lösung angesehen hat, wenn ein Verbraucher einen Bauvertrag widerruft und erbrachte Leistungen dem Unternehmer nicht zurückgeben kann, weil sie in ein Baugrundstück eingebaut sind. Diese Wertung des deutschen Gesetzgebers steht aber im Widerspruch zum Ausschluss des Wertersatzes für „unbelehrte Dienstleistungen“ in Art. 14 Abs. 4 a) EU-VerbrRRL. Da diese Richtlinie im Grundsatz vollständig umzusetzen ist (Art. 4 EU-VerbrRRL), darf die von ihr vorgesehene Rechtsfolge im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, also im Rahmen des Verbraucherschutzes nach §§ 312 ff. BGB, nicht durch eine analoge Anwendung abweichenden innerstaatlichen Rechts, etwa § 357d BGB, unterlaufen werden.

bb) Ausschluss des Wertersatzes ist nicht treuwidrig

Gleichwohl kommt es in Betracht, die Rückabwicklung eines widerrufenen Bauvertrags ohne Wertersatz im Einzelfall als treuwidrig zu Lasten des Unternehmers anzusehen (§ 242 BGB). Da dies - anders als die generelle analoge Anwendung von § 357d BGB auf alle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bauverträge - eine Einzelfalllösung des allgemeinen deutschen Vertragsrechts wäre, würde das Gebot der Vollharmonisierung (Art. 4 EU-VerbrRRL) hierdurch nicht tangiert (vgl. insb. Erwägungsgrund 14 VerbrRRL).

Da gerade in kleinen Handwerksbetrieben, die nicht über die finanziellen Mittel für eine umfassende Rechtsberatung verfügen, das Widerrufsrecht bei einem auf der Baustelle geschlossenen Bauvertrag häufig unbekannt ist und es mitunter auch als kontraintuitiv empfunden wird, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass die wertersatzlose Rückabwicklung eines widerrufenen Bauvertrags zu einem treuwidrigen oder vielleicht sogar untragbaren Ergebnis führen kann. Diese Treuwidrigkeit ist durch den betroffenen Bauunternehmer aber darzulegen. Die Darlegung setzt zumindest voraus, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden, sowie dass der beanspruchte Wertersatz sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen ist. Derartiges hat der Bekl. hier nicht vorgetragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Verbraucher, der mit einem Bauunternehmer oder Handwerker einen Werkvertrag auf der Baustelle abgeschlossen hat, kann den Vertrag – sofern keine Widerrufsbelehrung durch den Auftragnehmer erfolgt ist – auch nach Durchführung der Arbeiten und bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen, ohne die Rechnungen des Handwerkers/Bauunternehmers bezahlen oder den Wert der erbrachten Leistungen ersetzen zu müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger ist Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, der Beklagte ist Schreinermeister. Aus Anlass eines Mieterwechsels wollte der Kläger im OG des Hauses Wände, Decken und Böden renovieren. Per eMail fragte er beim Beklagten an, ob er den Auftrag übernehmen wolle. Der Beklagte bejahte dies. Nachdem verschiedene eMails gewechselt worden waren, trafen sich der Kläger und der Beklagte auf der Baustelle. Dort erteilte der Kläger dem Beklagten mündlich den Auftrag zur Durchführung einer Reihe von Arbeiten.

Der Beklagte begann mit den Arbeiten und stellte dem Kläger eine Abschlagsrechnung über 5.507,45 €, die der Kläger bezahlte. Danach gerieten die Parteien in Streit, woraufhin der Kläger den Vertrag widerrief und den gezahlten Betrag zurückforderte. Der Beklagte verlangte im Gegenzug Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Arbeiten.

Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger sich den Wert der von dem Beklagten geleisteten Arbeiten anrechnen lassen müsse. Das Kammergericht hat der Klage dagegen in vollem Umfang stattgegeben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte gem. § 312g Abs. 1 BGB das Recht, den Vertrag zu widerrufen, weil es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelte, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde.

Obwohl der Kläger das Haus vermietet, ist er Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, weil es sich nur um ein Einfamilienhaus handelt und damit nicht um eine Tätigkeit als Unternehmer, sondern um eine Vermögensverwaltung. Der Vertrag ist auch außerhalb der Geschäftsräume des Beklagten abgeschlossen worden, weil er bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien auf der Baustelle geschlossen wurde. Da der Beklagte den Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, betrug die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage.

Das Widerrufsrecht wäre nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn nicht jeder Bauvertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer abschließt, ist auch ein Verbraucherbauvertrag. Voraussetzung für einen Verbraucherbauvertrag ist, dass der Unternehmer zum Bau eines neuen Hauses oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet wird. Erheblich sind Umbaumaßnahmen nur, wenn es sich um mehrere Gewerke handelt.

Diese enge Auslegung des Begriffs des Verbraucherbauvertrags führt zwar dazu, dass bestimmte verbraucherschützenden Vorschriften keine Anwendung finden, sich andererseits aber der Verbraucherschutz verbessert. Zwar greift der bessere Verbraucherschutz nur bei Verbraucherverträgen ein, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes zustande kommen. Greift er aber ein, gewährt er dem Verbraucher ein „Mehr“ bei der Rückabwicklung von Bauverträgen. Denn beim Widerruf eines Verbraucherbauvertrages schuldet der Verbraucher Wertersatz für die von dem Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, beim Verbrauchervertrag dagegen nur, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, mit seiner Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.

Bei dem vorliegenden Konflikt zwischen Verbraucherbauvertrag einerseits und Verbrauchervertrag andererseits ist aus europarechtlichen Gründen dem Verbrauchervertrag Vorrang einzuräumen, da der Verbraucherschutz der §§ 312 ff. BGB die EU-Verbraucherrechterichtlinie (VerbrRRL) umsetzt, die für die §§ 312 Abs. 2 Nr. 3, 650i Abs. 1 BGB bei Umbauten im Bestand eine hohe Erheblichkeitsschwelle fordert.

Da somit nicht § 357d BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen), sondern § 357 Abs. 8 BGB (Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen) anzuwenden ist, würde der Kläger Wertersatz nur schulden, wenn der Beklagte ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte und der Kläger ausdrücklich verlangt hätte, dass der Beklagte mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Dem Bauunternehmen kann jedoch im Einzelfall ein Anspruch auf Wertersatz nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zustehen. Die Treuwidrigkeit ist durch den betroffenen Bauunternehmer darzulegen. Der Unternehmer muss darlegen, dass er die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht nur fahrlässig unterlassen hat, die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden. Außerdem muss der beanspruchte Wertersatz objektiv angemessen sein.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

„Pacta sunt servanda“ – Verträge muss man einhalten, haben wir gelernt. Aber das gilt schon lange nicht mehr. Mit Wirkung zum 13. Juni 2014 hat Deutschland die Verbraucherrechterichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Seitdem haben Verbraucher ein umfassendes Widerrufsrecht und können sich unter bestimmten Voraussetzungen ohne Weiteres von dem Vertrag wieder lösen.

Für Handwerksunternehmen ist besonders gefährlich, dass das Widerrufsrecht gem. § 312b BGB auch bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ gilt. Denn Verträge über Baumaßnahmen an Bestandsgebäuden schließt man in der Regel „vor Ort“ und nicht im Büro ab.

Verbraucher sind nicht nur Eigentümer von selbst genutzten Wohnungen, auch Vermieter sind Verbraucher, wenn die Anzahl der Wohnungen eine bestimmte Grenze – wo die genau liegt, ist bisher nicht geklärt – nicht überschreitet. Teilweise geht man von bis zu zehn Wohnungen aus.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor der Unternehmer den Auftraggeber über sein Widerrufsrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise unterrichtet hat (gem. § 356 Abs. 3 BGB). Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrages.

Vorliegenden hatte der Kläger unstreitig ein Widerrufsrecht, übte es fristgerecht aus und hatte deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Rechnung. Offen war noch, ob der Handwerker Anspruch auf Wertersatz der erbrachten Leistung hatte.

Handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag, muss der Auftraggeber dem Handwerker den Wert der erbrachten Leistung ersetzen, wenn er die Leistung nicht zurückgeben kann. Handelt es sich nur um einen allgemeinen Verbrauchervertrag, schuldet der Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung nur, wenn er von dem Auftraggeber über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist und ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dieses Verlangen muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein.

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelte und der Handwerker den Kunden weder über sein Widerrufsrecht belehrt hatte noch sich von ihm hat erklären lassen, dass dieser eine sofortige Ausführung wünscht, hatte der Handwerker keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes seiner Leistung und musste den erhaltenen Betrag in vollem Umfang zurückzahlen. Der Kunde hat die Leistung „umsonst“ bekommen. Eine analoge Anwendung der Widerrufsfolgen beim Verbraucherbauvertrag ist nicht möglich, da dies gegen die EU-VerbrRRL verstieße.

Das Ergebnis ist ungerecht. Das sieht auch das Gericht so und bezeichnet die Rechtslage als „unbekannt und kontraintuitiv“. Daher weist das Gericht einen Ausweg: Der Handwerker kann einen Anspruch auf Wertersatz nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verlangen, wenn er darlegt, dass er die Widerrufsbelehrung nur „aus Versehen“ unterlassen hat, dass die ausgeführten Leistungen mangelfrei sind und vom Verbraucher genutzt werden. Der beanspruchte Wertersatz darf sowohl aus Sicht des Verbrauchers wie eines objektiven Dritten nicht unangemessen sein. Man könnte auch sagen: „Die erbrachte Leistung muss für den Auftraggeber einen Wert haben.“ Dies darzulegen, wird ggf. eine Aufgabe für den Rechtsanwalt des Handwerkers sein, möglicherweise auch für einen Gutachter.

Auf den Grundsatz von Treu und Glauben sollte man sich nicht verlassen, sondern für zukünftige Fälle lieber Schutzmaßnahmen ergreifen. Denn die Rechtslage stellt geradezu einen Anreiz für Betrüger dar. Unklar ist auch, wie der Wertersatz nach § 242 BGB zu berechnen wäre. Bei Verbraucherbauverträgen wäre zur Berechnung des Wertersatzes grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ob dies auch im Rahmen des § 242 BGB so gehandhabt werden kann, ist fraglich. Der Kunde könnte mit dem Widerruf sogar warten, bis die Leistung vollständig erbracht ist. Vor einer derartigen Katastrophe können Handwerker sich am einfachsten schützen, indem sie in Zukunft darauf dringen, dass der Vertrag in den eigenen Geschäftsräumen, möglichst schriftlich, abgeschlossen wird. Auch wenn man sich auf der Baustelle geeinigt hat, sollte man darauf bestehen, dass dies schriftlich fixiert und in den Geschäftsräumen unterschrieben wird. Denn in diesem Fall hat der Kunde kein Widerrufsrecht, weder nach § 312b noch nach § 312c BGB.

Geschäftsräume i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Häufig dürfte es aber schwierig sein, den Kunden dazu zu bewegen, für den Abschluss des Vertrags in die Geschäftsräume zu kommen.

Schließt man den Vertrag außerhalb der eigenen Geschäftsräume, muss man den Kunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form über sein Widerrufsrecht belehren. Hierzu genügt auch eine eMail. Wichtig ist aber, dass man auch einen Nachweis hat, dass der Kunde die eMail erhalten und gelesen hat. Hierzu könnte man beispielsweise verlangen, dass der Kunde auf diese eMail antwortet, etwa um einen Termin zu bestätigen.

Anschließend muss man eigentlich zwei Wochen mit dem Beginn der Arbeiten warten. Vorher sollte man mit den Arbeiten nur anfangen, wenn der Kunde schriftlich oder per eMail erklärt, dass er verlangt, dass man mit den Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Insbesondere bei Notfallreparaturen (Heizungsausfall) sollten Handwerker darauf vorbereitet sein und außer dem erforderlichen technischen auch das juristische Werkzeug mitbringen: zwei Exemplare des Textes über die Widerrufsbelehrung mit einem zusätzlichen Teil des Inhalts, dass der Kunde das sofortige Tätigwerden verlangt. Auf einem der Exemplare unterschreibt der Kunde am Ende des ersten Teils die Erklärung, dass er davon Kenntnis genommen hat, den zweiten Teil unterschreibt er als seine Erklärung.

Das Exemplar mit den beiden Unterschriften gibt er dem Handwerker wieder zurück.

VRiFG a. D. Hans-Joachim Beck