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Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nichtanhörungsrüge

BGHV ZR 96/1606.04.2017GE 2017, 785

ZPO § 321a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Nichtanhörungsrüge kann nicht ein anderer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden, zumal wenn insoweit eine Vorbefassung in der Eigentümerversammlung nicht erfolgt ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat.

2 1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28).

3 2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kl. eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht als entscheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das Haftungsrisiko nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Eintritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Kl. die Versicherung nicht fortführt. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.

4 3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kl. meint, der Senat hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von ihm eingereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde; nach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten „Homelift“ verlangt, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum eingebaut werden könne. Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Begehren des Kl. einen anderen Streitgegenstand betrifft.

5 a) Wie der Senat in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, reicht es bei einer Beschlussersetzungsklage für die Einhaltung der Vorgaben von § 308 Abs. 1 ZPO zwar aus, dass das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel gewahrt wird (Rn. 11). Das Rechtsschutzziel der Klage bestimmt sich aber - jedenfalls in seinen wesentlichen Umrissen - nach dem Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs, mit dem die Wohnungseigentümerversammlung vor Klageerhebung befasst worden ist. Deshalb ist es nicht - wie der Kl. meint - überraschend, sondern rechtlich geboten, dass der Senat das Angebot herangezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; hierin liegt der tragende Grund für die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, in dem eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Angebot unterblieben ist (Rn. 16). Bei seiner Entscheidung hat der Senat die bei lebensnaher Betrachtung erforderlichen Voraussetzungen für den Einbau eines Personenaufzugs einbezogen und das Angebot ergänzend zugrunde gelegt (Rn. 26).

6 b) Dagegen betrifft der erstmals mit der Anhörungsrüge gehaltene Vortrag des Kl. ein anderes Rechtsschutzziel. Nunmehr begehrt der Kl. nämlich den Einbau eines Aufzugs in Leichtbauweise (sogenannter „Homelift“), der sich in Ausführung und Kosten von dem bislang beanspruchten Einbau eines massiven Personenaufzugs in wesentlichen Punkten unterscheidet und ebenso wenig wie etwa ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung darf das Gericht den Kl. nicht hinweisen; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen voraussetzt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Nichtanhörungsrüge kann kein anderer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt werden, zumal dann nicht, wenn insoweit keine Vorbefassung in der Eigentümerversammlung erfolgt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BGH-Entscheidung zum nachträglichen Einbau eines Aufzugs im Treppenauge vom 13. Januar 2017 (GE 2017, 423) hatte noch ein verfahrensrechtliches Nachspiel. Der Kläger erhob die Anhörungsrüge und machte geltend, dass der BGH seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass er auf bestimmte Gesichtspunkte nicht eingegangen sei. Er rügt bei der Behandlung der finanziellen Folgen, dass der BGH eine mögliche Rückbausicherheit nicht berücksichtigt habe. Ferner habe er, der Kläger, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung angeboten. Weiter habe der BGH nicht gewürdigt, dass er auf Nachfrage alternativ den Einbau eines sogenannten Homelifts verlangt hätte, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum eingebaut werden könne.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH sieht den Anspruch des Klägers auf das verfassungsrechtlich verbürgte rechtliche Gehör nicht als verletzt an. Durch die Rückbausicherheit konnte ein Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne einer Beeinträchtigung durch die bauliche Veränderung nicht abgewendet werden.

Auch der Hinweis auf eine abzuschließende Haftpflichtversicherung ist nicht entscheidungserheblich. Der Nachteil im Sinne der Beeinträchtigung durch eine unzulässige bauliche Veränderung wird durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Weiterbestand nach Veräußerung der Wohnung setzt voraus, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden; es lässt sich auch nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Klägers die Versicherung nicht fortführt. Mit diesen Aspekten musste sich der BGH in seinem Urteil demgemäß nicht ausdrücklich befassen.

Soweit der Kläger nunmehr geltend gemacht hat, dass er alternativ den Einbau eines so genannten Homelifts (seitlicher Treppenlift) verlangt hätte, der ohne wesentliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum eingebaut werden könne, sei darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt. Das Rechtsschutzziel der Klage hat sich nach dem (auch in der Eigentümerversammlung vorbehandelten) Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs im Treppenauge bestimmt. Deshalb hat der Senat dieses Angebot herangezogen und bei seiner Entscheidung ausschließlich berücksichtigt.

Dagegen betrifft der neue Vortrag des Klägers hinsichtlich des Einbaus eines Aufzugs in Leichtbauweise ein anderes Rechtsschutzziel, der sich in Ausführung und Kosten von dem bisher beanspruchten Einbau eines massiven Personenaufzugs wesentlich unterscheidet und auch nicht wie ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine eventuell mögliche Klageerweiterung darf das Gericht den Kläger nicht hinweisen; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend war im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Beschlussersetzungsklage in dieser Richtung zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen Voraussetzung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In allen Instanzen besteht die Möglichkeit, nach Erlass eines Urteils eine Anhörungsrüge bei einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erheben. Vom Gesetzgeber eingeführt wurde dieses Prozessinstitut, um die gehäufte Anrufung der Verfassungsgerichte zu vermeiden. Ungeachtet dessen hat das Gericht auch nach Erlass seiner Entscheidung auf die entsprechende Rüge zu prüfen, ob bestimmte rechtliche Gesichtspunkte bei der Entscheidungsfindung übersehen worden sind.

Der Kläger wollte hier den mit der Klage verfolgten Anspruch retten, indem er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass wegen möglicher Schäden durch den zusätzlich eingebauten Personenaufzug entweder eine Rückbausicherheit oder zumindest eine Haftpflichtversicherung angeboten werden könnte. Das hätte der BGH als nicht ausreichend angesehen. Ferner wollte der Kläger den vom BGH alternativ erwähnten Anspruch auf einen Treppenlift berücksichtigt wissen. Dem ist der BGH entgegengetreten mit dem Argument, dass insoweit ein anderer Streitgegenstand verfolgt würde und dieser auch nicht Gegenstand einer notwendigen Vorbefassung in der Eigentümerversammlung gewesen ist.