Voraussetzungen für die Pflicht zur Duldung eines Überbaus
BGB §§ 226, 242, 912 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind benachbarte Landwirte. Der Bekl. betreibt auf seinen Parzellen eine Außenstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs. Er baute zu diesem Zweck im Jahr 2000 einen Rinderstall und verschloss später dessen zunächst offene Ostseite durch ein Schleppdach und ein Windschutznetz. Ferner errichtete er u. a. eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung. Das gesamte Betriebsgelände des Bekl. ist aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest eingezäunt. Der Kl. erwarb 2015 das Eigentum an einem zwischen den Parzellen des Bekl. liegenden schmalen, ca. 11,56 Ar großen Grundstücksstreifen, der seit jeher von dem Bekl. als Hof- und Wegfläche für seinen Betrieb mitgenutzt worden ist. Die Parzelle des Kl. durchschneidet die Betriebsfläche des Bekl. zwischen den Gebäuden. Der Rinderstall bzw. dessen Dachüberstand befindet sich im Umfang einer Fläche von 117,03 m2 auf dem Grundstück des Kl. Das Dach der Lagerhalle ragt mit einer Fläche von 5,7 m2 in das Grundstück des Kl. hinein. Das unterirdisch verlegte Stromkabel verläuft ebenfalls über das Grundstück des Kl. Im Streit steht, ob die Einfriedung jedenfalls zum Teil auf dem Grundstück des Kl. errichtet wurde.
2 Der Kl. begehrt von dem Bekl. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, der in seinem Grundstück verlegten Stromleitung und der Einfriedung, soweit sie auf seinem Grundstück errichtet ist, sowie die Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Bekl. beantragt, verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht meint, der Kl. sei aufgrund der konkreten Umstände des Falls ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Überbau von Rinderstall und Lagerhalle zu dulden. Das Flurstück des Kl. habe sich bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs als wirtschaftlich praktisch wertlos erwiesen, weil es als schmales Inselgrundstück inmitten des seit Jahren geführten landwirtschaftlichen Betriebs des Bekl. nicht in sinnvoller Weise isoliert bewirtschaftet werden könne. Der Kl. habe seine Parzelle von Anfang an nicht über eigene Flurstücke oder öffentliche Wege anfahren können. Dem stehe die herausragende Bedeutung der Parzellennutzung für den Bekl. gegenüber, die aus agrarökonomischer Sicht einen integralen und substantiellen Bestandteil des Innenhofs der Teilaussiedlung darstelle. Ohne die Inanspruchnahme des Flurstücks sei eine rentable Bewirtschaftung der Hofstelle nahezu unmöglich. Der Erwerb der von Anfang an wirtschaftlich nicht nutzbaren Parzelle führe zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht des Kl. gegenüber den Interessen des Bekl. Daher müsse der Kl. die überbauten Gebäudeteile dauerhaft dulden.
4 Dem Kl. stehe auch kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Zauns zu. Ungeachtet dessen, ob der Zaun überhaupt (teilweise) auf der Parzelle des Kl. stehe, sei der Kl. gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, denn die behördliche Anordnung der Umzäunung zur Vermeidung der Wildschweinpest lasse die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Eigentumsbeeinträchtigung entfallen. Zudem habe der Kl. eine spürbare Eigentumsbeeinträchtigung durch den Zaun nicht nachvollziehbar dargelegt. Einem Beseitigungsanspruch stehe außerdem entgegen, dass die Parzelle auch im Hinblick auf die vorhandene Tierhaltung einen integralen und substantiellen Bestandteil des Betriebs des Bekl. darstelle. Aus den gleichen Gründen sei der Kl. auch zur Duldung der von dem Bekl. unterirdisch verlegten Stromleitung verpflichtet.
5 Mangels Anspruchs in der Hauptsache könne der Kl. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
II. 6 Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Kl. für verpflichtet hält, die von dem Bekl. über die Grenze gebauten Gebäude- und Anlagenteile nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7 1. Im Ausgangspunkt sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der Überbauten erfüllt. Die für einen Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der Norm ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand gegeben (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 m.w.N.). Ein solcher Zustand ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls durch die überbauten Gebäudeteile und das unterirdisch (auch) auf dem Grundstück des Kl. verlegte Stromkabel verwirklicht. Hinsichtlich des Zauns hat das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Kl. davon auszugehen, dass die Einfriedung jedenfalls in Teilen auch auf seinem Grundstück errichtet wurde.
8 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine auf die Gebäude bezogene Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
9 a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m.w.N.). In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, GE 2018, 1590 = GE 2018, 1590 = NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351). Es entspricht insbesondere ständiger Rechtsprechung, dass das Rechtsinstitut nicht dazu dienen darf, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 m.w.N.).
10 b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann danach im Hinblick auf die überbauten Gebäude keine Duldungspflicht des Kl. bejaht werden. Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet werden.
11 aa) Inwieweit ein Grundstückseigentümer einen Überbau dauerhaft zu dulden hat, ist in § 912 Abs. 1 BGB, zu dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, eingehend geregelt. Danach hat der Nachbar einen Überbau nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründete Pflicht zur dauerhaften Duldung von Überbauten eine abschließende Regelung und schließt insoweit die Annahme einer solchen aus anderen Rechtsgründen aus. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, können sie insbesondere nicht dadurch umgangen oder erweitert werden, dass über § 912 Abs. 1 BGB hinaus aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine dauerhafte Duldungspflicht des Grundstückseigentümers abgeleitet wird, weil sonst die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt würden.
12 bb) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es insoweit auch nicht auf eine Abwägung der gegenseitigen Interessen an. Zwar kann der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in eng begrenzten Ausnahmefällen sogar zu positivem Handeln oder Unterlassen verpflichten, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, GE 2018, 1590 = NJW-RR 2019, 78 Rn. 11; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, GE 2013, 477 = NJW-RR 2013, 650 Rn. 6; Urteil vom 29. April 1977 - V ZR 71/75, BGHZ 68, 350, 354). Aber abschließende gesetzliche Regelungen wie diejenige über die Duldung eines Überbaus in § 912 BGB können durch vermeintlich zwingende Gründe auf Seiten des Überbauenden nicht umgangen oder erweitert werden. Es verhält sich nicht anders als bei einem Notwegrecht, dessen Voraussetzungen in § 917 BGB abschließend geregelt werden (dazu Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, GE 2020, 536 = NJW 2020, 1360 Rn. 19; Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17). Im Falle einer Beeinträchtigung durch einen nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Überbau kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis allenfalls eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht begründen, die es dem Überbauenden ermöglicht, auf dem eigenen Grund für Abhilfe zu sorgen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, GE 2011, 1549 = NJW-RR 2012, 1160 Rn. 22).
13 cc) Für die Annahme einer Duldungspflicht ist schließlich ohne Belang, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück wirtschaftlich nutzen kann oder möchte und warum er nicht bereit ist, die Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden. Daher muss der Kl. nicht begründen, weshalb er von seinem in § 903 Satz 1 BGB verankerten Ausschließungsrecht Gebrauch macht.
14 3. Im Hinblick auf den Zaun, für den revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass er in Teilen auf dem Grundstück des Kl. steht (oben Rn. 7), lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts ebenfalls keine Duldungspflicht des Kl. herleiten.
15 a) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Duldungspflicht des Kl. aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Ob eine dauerhafte Pflicht zur Duldung eines Überbaus besteht, richtet sich wegen der abschließenden Regelung in § 912 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 11) allein nach dieser Norm. Danach kann eine Duldungspflicht nur dann entstehen, wenn bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut wird. Im Wege teleologischer Erweiterung wird die Norm lediglich auf solche Bauwerke ausgedehnt, die zwar keine Gebäude im engeren Sinn sind, aber Letzteren im wirtschaftlichen Wert gleichkommen (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13, GE 2016, 54 = BGHZ 204, 364 Rn. 29 f.). Hierzu zählt ein Zaun - wie das Berufungsgericht noch zutreffend sieht - aber offenkundig nicht (vgl. für eine Mauer Senat, Urteil vom 22. September 1972 - V ZR 8/71, MDR 1973, 39). Ist nach § 912 Abs. 1 BGB - wie hier - eine Duldungspflicht zu verneinen, kommt auch insoweit kein Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zur Begründung einer solchen in Betracht. Denn im Umkehrschluss folgt aus der Regelung des § 912 BGB, dass ein Überbau durch Baulichkeiten, die - wie ein Zaun - keine Gebäude sind und diesen auch nicht gleichgesetzt werden können, nicht dauerhaft geduldet werden muss.
16 b) Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl. sei zur Duldung des Zauns auch deshalb verpflichtet, weil die Einfriedung aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest erfolgt sei. Zwar können grundsätzlich behördliche Erlaubnisse und Anordnungen im Einzelfall Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließen (vgl. MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211 ff.). Es erscheint allerdings bereits zweifelhaft, ob eine gegenüber dem Bekl. ergangene behördliche Anordnung ohne Weiteres eine Duldungspflicht des Kl. zu begründen vermag oder ob hierfür nicht zudem eine an den Kl. als Grundstückseigentümer gerichtete behördliche Duldungsverfügung erforderlich wäre (so etwa BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.8.2025], § 1004 Rn. 227; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 211). Jedenfalls ist bislang nicht festgestellt, dass die Erfüllung der Auflage des Veterinäramts zum Schutz der von dem Bekl. gehaltenen Schweine eine Einfriedung unter Inanspruchnahme auch des klägerischen Grundstücks erfordert.
17 c) Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Duldungspflicht bestehe außerdem, weil der Kl. angesichts der Insellage seines Flurstücks und der damit verbundenen fehlenden Erreichbarkeit über einen öffentlichen Weg eine spürbare Eigentumsbeeinträchtigung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Der von dem Bekl. errichtete Zaun beeinträchtigt das Eigentum des Kl. unabhängig von der Lage des Grundstücks, denn er führt einen dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zustand herbei. Eine fehlende Erreichbarkeit des Grundstücks über öffentliche Verkehrsflächen schließt eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus und begründet für sich keine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB, zumal das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob nicht eine Anbindung des Grundstücks an einen öffentlichen Weg durch ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
18 4. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kl. auch nicht bezogen auf die sein Grundstück unterirdisch querende Stromleitung zur Duldung verpflichtet sein. Ein Recht, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, kann nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts entstehen. Dieses kann aus landesrechtlichen Regelungen oder - in Ermangelung solcher - aus einer entsprechenden Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB folgen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2018 - V ZR 308/17, GE 2018, 1590 = NJW-RR 2019, 78 Rn. 8 f. m.w.N.), nicht aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 16 f.). Es fehlt bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob eine Duldungspflicht des Kl. nach dem Landesrecht des Saarlandes bzw. entsprechend § 917 Abs. 1 BGB besteht. Die Parteien hatten bislang auch noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage.
19 5. Nach alledem hat die Revision ebenfalls Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Kl. gegen die Abweisung des auf Ersatz weiterer anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klageantrags zu 4 zurückgewiesen hat.
20 6. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Eine Pflicht des Kl. zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigungen kann sich entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht insbesondere nicht aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist ein Überbau dauerhaft allein unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB zu dulden (s. o. Rn. 11); liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus auch nicht aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. Als Grundlage eines Notleitungsrechts kommt nur eine landesrechtliche Regelung bzw. § 917 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht (s. o. Rn. 18). Ist danach ein unrechtmäßiger, aber entschuldigter Überbau bzw. ein Notleitungsrecht gegeben, hat der Eigentümer die damit verbundene Eigentumsstörung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Ist eine Duldungspflicht hingegen zu verneinen, besteht ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Ein Rückgriff auf § 226 BGB kommt weder im einen noch im anderen Fall in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Kl. - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - seine Parzelle nur zu dem Zweck erworben haben sollte, um von dem Bekl. die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen. Denn der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung nach § 226 BGB kann weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notwegrecht begründen. Welche Einschränkungen der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinzunehmen hat, bestimmt sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Deshalb handelt der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis (§ 903 Satz 1 BGB) Gebrauch machen will (vgl. zum Notwegrecht Senat, Urteil vom 6. Mai 2022 - V ZR 50/21, NJW-RR 2022, 1381 Rn. 17 f.).
III. 21 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Das bestimmt § 912 Abs. 1 BGB. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind benachbarte Landwirte. Der Beklagte betreibt auf seinen Parzellen eine Außenstelle seines landwirtschaftlichen Betriebs. Er baute im Jahr 2000 einen Rinderstall und verschloss später dessen zunächst offene Ostseite durch ein Schleppdach und ein Windschutznetz. Ferner errichtete er u. a. eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung.
Das gesamte Betriebsgelände des Beklagten ist zudem aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest eingezäunt.
Der Kläger erwarb 2015 das Eigentum an einem zwischen den Parzellen des Beklagten liegenden schmalen, ca. 11,56 Ar großen Grundstücksstreifen, der seit jeher von dem Beklagten als Hof- und Wegfläche für seinen Betrieb mitgenutzt worden ist. Die Parzelle des Klägers durchschneidet die Betriebsfläche des Beklagten zwischen den Gebäuden. Der Rinderstall bzw. dessen Dachüberstand befindet sich auf einer Fläche von 117,03 m2 auf dem Grundstück des Klägers. Das Dach der Lagerhalle ragt mit einer Fläche von 5,7 m2 in das Grundstück des Kl. hinein. Das unterirdisch verlegte Stromkabel verläuft ebenfalls über das Grundstück des Klägers. Im Streit steht, ob die Einfriedung jedenfalls zum Teil auf dem Grundstück des Klägers errichtet wurde.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Beseitigung der überbauten Gebäudeteile, der in seinem Grundstück verlegten Stromleitung und der Einfriedung, soweit sie auf seinem Grundstück errichtet ist – in den ersten beiden Instanzen zunächst erfolglos, am Ende aber mit Erfolg in der Revision. Das OLG hatte eine dauerhafte Duldungspflicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bejaht – nicht so der BGH, der puristisch darauf besteht, dass eine dauerhafte Duldung von Überbauten nur auf Basis des BGB (§ 912 BGB) möglich ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Infolge der Überbauten und der Stromkabelverlegung liege eine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Eine Duldungspflicht ergebe sich aber nicht, wie vom OLG angenommen, aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.
Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn hätten insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auf sie sei zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden, der Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichte, ihnen aber keine selbständigen Ansprüche verschaffe, sondern sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung auswirke und nicht dazu dienen dürfe, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren.
Hier komme aber § 912 BGB ins Spiel. Ein Überbau müsse nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; lägen diese nicht vor, könne eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet werden.
Nach § 912 Abs. 1 BGB, den das OLG nicht in den Blick genommen habe, habe der Nachbar einen Überbau nur dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Nachbargrundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Diese Vorschrift enthalte für Überbauten eine abschließende Regelung. Sehe man das anders, würden die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil verkehrt. Abschließende gesetzliche Regelungen wie diejenige über die Duldung eines Überbaus in § 912 BGB könnten durch vermeintlich zwingende Gründe auf Seiten des Überbauenden nicht umgangen oder erweitert werden. Es verhalte sich nicht anders als bei einem Notwegrecht, dessen Voraussetzungen in § 917 BGB abschließend geregelt werden. Im Falle einer Beeinträchtigung durch einen nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Überbau könne das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis allenfalls eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht begründen, die es dem Überbauenden ermögliche, auf dem eigenen Grund für Abhilfe zu sorgen.
Für die Annahme einer Duldungspflicht sei schließlich ohne Belang, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück wirtschaftlich nutzen könne oder möchte und warum er nicht bereit sei, die Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden.
Das alles gelte im Übrigen auch für den Zaun, auch wenn die Einfriedung aufgrund einer Auflage des Veterinäramts zur Vermeidung der Wildschweinpest erfolgt sei. Zwar könnten grundsätzlich behördliche Erlaubnisse und Anordnungen im Einzelfall Ansprüche aus einer Eigentumsstörung ausschließen, doch erscheine bereits zweifelhaft, ob eine gegenüber dem Beklagten ergangene behördliche Anordnung ohne Weiteres eine Duldungspflicht des Klägers ohne eine auch an ihn ergangene Duldungsverfügung begründet. Jedenfalls ist bislang nicht festgestellt, dass die vom Veterinäramt geforderte Einfriedung auf dem Grundstück des Klägers hätte errichtet werden müssen.
Was die das Grundstück des Klägers unterirdisch querende Stromleitung betreffe, könne ein Recht, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, nur unter den Voraussetzungen eines Notleitungsrechts entstehen, nicht aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Duldung des Überbaus und Verlegung des Stromkabels auch nicht aus dem Schikaneverbot (§ 226 BGB), und zwar selbst dann nicht, wenn der Kläger seine Parzelle nur zu dem Zweck erworben haben sollte, um von dem Beklagten die Beseitigung der Eigentumsstörung zu verlangen. Denn der Vorwurf schikanöser Rechtsausübung könne weder eine Pflicht zur Duldung eines Überbaus noch ein Notleitungsrecht begründen. Welche Einschränkungen der Eigentümer eines Grundstücks im Verhältnis zu seinen Nachbarn hinzunehmen habe, bestimme sich nach den §§ 903 ff. BGB und ggf. ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften. Deshalb handele der Eigentümer nicht schikanös, wenn er gesetzlich nicht vorgesehene Einschränkungen nicht hinnehmen, sondern von der aus seinem Eigentum folgenden Ausschließungsbefugnis Gebrauch machen wolle.
Der BGH hat die Sache zurückverwiesen. Das OLG wird nunmehr zu klären haben, ob ein Duldungsanspruch gegeben ist, weil die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB vorliegen.