Voraussetzungen einer Bruchteilsrevision
VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulassung einer Revision: „Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach ‚einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz‘ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 VermG) erfolgt ist.“
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen eines Verkaufs von Anteilen des Dr. G an der I. G. F. AG geltend. Dr. G verkaufte die genannten Anteile mit einem Nominalwert von 880.000 RM im April 1942, um die ihm gegenüber festgesetzte Judenvermögensabgabe zu begleichen. Zu einer Rückerstattung der Anteile oder der Zuerkennung eines Schadensersatzes wegen des Verkaufs der Anteile nach Rückerstattungsrecht ist es nicht gekommen. Allerdings wurde den Erben nach Dr. G ein Schadensersatzanspruch wegen der bezahlten Judenvermögensabgabe und anderer Vermögensverluste zuerkannt. Im September 2006 meldete die Kl. die Beteiligung des Dr. G an der I. G. F. AG und deren Besitz an und beschränkte ihren Anspruch auf Entschädigung. Die Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hat die Bekl. verpflichtet, die Berechtigung der Kl. hinsichtlich der Beteiligung von Dr. G. an der I. G. F. AG in Höhe von nominell 880.000 RM festzustellen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde der Bekl. ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach „einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz“ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 VermG) erfolgt ist.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vgl. bereits BVerwG, ZOV 2017, 48.