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Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution

BVerwGBVerwG 8 B 48.16 (8 C 2.17)19.01.2017ZOV 2017, 48

VermG § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bruchteilsrestitution bei verfolgungsbedingt entzogenen Anteilen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die zulässige Beschwerde der Bekl. ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren bietet voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG näher zu präzisieren und insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets davon abhängig ist, dass die Rückerstattung nach „einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz“ (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG) erfolgt ist.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.