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Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung

LG Schweinfurt11 T 120/2028.10.2020GE 2020, 1630

ZPO § 185

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die öffentliche Zustellung des Titels gegen einen ehemaligen Mieter setzt (nur zumutbare) Nachforschungen des Vermieters über den Aufenthaltsort voraus.

2. Diese sind bei einem Vermieter jedenfalls dann erfüllt, wenn die Meldeanschrift durch einen Mitarbeiter an Ort und Stelle überprüft und ein ehemaliger Mitbewohner vergeblich um Auskunft gebeten wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht Schweinfurt hat nach vorangegangenem Teil-Versäumnisurteil vom 18.3.2019 mit Teil-Versäumnis- und Endurteil vom 27.8.2019 den Bekl. zu 2 zur Räumung und Herausgabe einer von der Kl. angemieteten Wohnung verurteilt und den Bekl. als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.11.2019 hat das Amtsgericht Schweinfurt die vom Bekl. zu 1 und Bekl. zu 2 als Gesamtschuldner an die Kl. zu erstattenden Kosten auf 1.110,83 € festgesetzt.

Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Bekl. zu 2 war nicht möglich, auch nicht unter der von der Kl. auf Anfrage mitgeteilten Anschrift …, Schweinfurt. Die Kl. hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.4.2020 die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Bekl. zu 2 sei gemäß Auskunft der Stadt Schweinfurt vom 15.4.2020 immer noch unter der Anschrift …, Schweinfurt gemeldet. Mit Schriftsatz vom 6.7.2020 teilte die Kl. ergänzend mit, die Sachbearbeiterin der Kl. habe vor Ort die Wohnungsadresse überprüft, ein Briefkastenschild habe nicht aufgefunden werden können, auch eine Internetrecherche sei ergebnislos geblieben.

Mit Beschluss vom 26.8.2020, der Kl. zugestellt am 9.9.2020, hat das Amtsgericht Schweinfurt den Antrag der Kl. auf öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Bekl. zu 2 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kl. habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargetan, dass Nachfragen bei Nachbarn oder dem weiteren Bekl. erfolglos geblieben sind.

Die Kl. hat mit Schriftsatz vom 10.9.2020, bei Gericht eingegangen am 11.9.2020, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.8.2020 eingelegt, und darauf verwiesen, dass bei identischem Sachverhalt durch das Amtsgericht Schweinfurt in anderen Verfahren ohne Probleme die öffentliche Zustellung angeordnet worden sei.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat mit Beschluss vom 14.9.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat die Kl. mit Schriftsatz vom 6.10.2020 ergänzend vorgetragen, den Bekl. zu 1 bezüglich der Anschrift des Bekl. zu 2 angeschrieben zu haben, es sei aber keine Antwort erfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde der Kl. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 26.8.2020 ist zulässig und begründet. Die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.11.2019 gegen den Bekl. zu 2 ist anzuordnen, da dessen Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Der angegriffene Beschluss ist daher aufzuheben, die zur öffentlichen Zustellung erforderlichen Anordnungen sind dem Amtsgericht zu übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 6.12.2012 - VII ZR 74/12) ist der Aufenthalt einer Person nur dann unbekannt i.d.S., wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstigte Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen.

Beispielhaft für zumutbare Nachforschungen in diesem Zusammenhang nennt der Bundesgerichtshof Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, beim letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 4.7.2012, XII ZR 94/10).

Die Kl. hat jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die ihr nach diesen Maßstäben des Bundesgerichtshofs zuzumutenden Nachforschungen angestellt. Sie hat vorgetragen, die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte letzte Meldeanschrift des Bekl. zu 2 persönlich vor Ort überprüft zu haben, aber kein Klingelschild festgestellt zu haben. Weiterhin hat die Kl. mitgeteilt, sie habe den Bekl. zu 1, mit dem der Bekl. zu 2 in einer Wohnung zusammengelebt hatte, angeschrieben und sich nach der aktuellen Anschrift des Bekl. zu 2 erkundigt, aber keine Antwort erhalten.

Hierbei ist auch stets auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Qualität der Beziehung zwischen den Parteien, abzustellen. Die Kl. vermietet eine Vielzahl von Wohnungen im Raum Schweinfurt. Es liegt daher nahe, dass sie im Regelfall bezüglich der einzelnen Mieter über keine Informationen verfügt, die über deren Personalien hinausgehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine öffentliche Zustellung an den Mieter mit unbekanntem Aufenthaltsort ist nur dann möglich, wenn der Vermieter geeignete Nachforschungen angestellt hat. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Nach Ansicht des LG Schweinfurt genügt ein Vermieter jedenfalls dann diesen Anforderungen, wenn die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte Meldeanschrift durch einen Mitarbeiter an Ort und Stelle überprüft und ein ehemaliger Mitbewohner vergeblich um Auskunft gebeten wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte gegen den Mieter und seinen Mitbewohner ein Räumungsurteil erwirkt; der Kostenfestsetzungsbeschluss konnte dem Mieter nicht zugestellt werden. Nachdem der Vermieter die Meldeanschrift an Ort und Stelle überprüft hatte und auch vom ehemaligen Mitbewohner keine Auskunft über den Aufenthaltsort erhielt, beantragte er öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das AG meinte, nötig seien persönliche Nachfragen in der Nachbarschaft, notfalls auch Hinzuziehung eines Privatdetektivs. Die Beschwerde war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Schweinfurt hielt das für überspannt, denn bei einem Vermieter von zahlreichen Wohnungen seien solche Nachforschungen unzumutbar. Wenn die letzte von der Meldebehörde genannte Meldeanschrift an Ort und Stelle überprüft und kein Klingelschild gefunden wurde und auch eine Anfrage an den ehemaligen Mitbewohner unbeantwortet blieb, habe die Vermieterin alles ihr Zumutbare getan. Der BGH habe beispielhaft für zumutbare Nachforschungen Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, beim letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustellungsadressaten genannt.