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Voraussetzung für das Anbringen einer Parabolantenne bei WEG

BGHV ZR 10/0913.11.2009GE 2010, 69

GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.

Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Bekl. ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Bekl., eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die Antenne ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme.

2 Die Kl., die Eigentümergemeinschaft, forderte die Bekl. in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher: "Die Verwaltung wird ermächtigt, im Auftrag und zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die SAT-Antenne nicht bis 15.7.2007 entfernt ist."

3 Mit der Klage verlangt die Kl. die Entfernung der Antenne. Die Bekl. wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei.

4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Bekl. die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 5 Das Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 habe die Bekl. nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden können. Der Beschluss habe die Kl. jedoch ermächtigt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu machen.

6 Der Anspruch sei auch begründet, weil die Antenne den gepflegten Eindruck des Gebäudes störe, die Bekl. und ihre Angehörigen auf ihre polnische Staatsangehörigkeit verzichtet hätten und damit auf die Möglichkeit des Empfangs der beiden polnischsprachigen Sender verwiesen werden könnten, die über das Breitbandkabel zu empfangen seien.

II. 7 Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Kl. kann von der Bekl. die Entfernung der Antenne verlangen.

8 1. Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der Antenne nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Bekl. einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, BGHZ 157, 322, 326). Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung ihres Anspruchs haben sie die Kl. durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 wirksam ermächtigt (vgl. Senat, BGHZ 116, 332, 335; Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 12).

9 2. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind auch im Übrigen gegeben.

10 a) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts braucht die Bekl. sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der Bekl. durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein (VerfGH Berlin, GE 2007, 1178). Das gilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Bekl., von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich ihres früheren Heimatlands unterrichtet zu werden, ist offensichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 2005, VIII ZR 5/05, GE 2006, 112 = NJW 2006, 1062, Rn. 1, 25 ff.).

11 b) Dieses Interesse führt dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Bekl. den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen müssen.

12 aa) Der Anspruch der Bekl. hierauf geht jedoch weder dahin, dass die Bekl. hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Wohnung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zugemutet werden dürfte (BVerfG, NZM 2005, 252; OLG Frankfurt, NZM 2005, 427, 428).

13 Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Bekl. sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Kl. verweist hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des Gebäudes anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes weniger beeinträchtigt. Diese Möglichkeit wird von dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Bekl. nicht ausgeschlossen, der Empfang der per Satellit ausgestrahlten Programme sei nur mit einer Antenne möglich, die vor dem Fenster ihrer Wohnung angebracht sei.

14 Das ist offensichtlich unzutreffend. Die Bekl. hat vorgetragen, zum Empfang der über einen Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme dürfe zwischen dem Satelliten und der Antenne kein Hindernis bestehen. Aus welchem Grund diese Voraussetzung entfallen könnte, wenn die Antenne im Bereich des Dachgeschosses angebracht wird, ist nicht erkennbar.

15 bb) Die Abwägung führt dazu, dass die Bekl. verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststellung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Gebäudes vorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der Bekl. vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Wohnung.

16 Die Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die Bekl. ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf (Senat, BGHZ 157, 322, 328).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Eingebürgerte haben einen grundgesetzlichen Anspruch auf Fernsehempfang aus Ursprungsländern. Voraussetzung, in einer WEG eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist allerdings die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen, entschied der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, ist Eigentümerin einer selbstgenutzten Wohnung. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte eine Parabolantenne an, um eine Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme empfangen zu können. Die Klägerin (Eigentümergemeinschaft) forderte die Beklagte vergeblich auf, die Antenne zu entfernen und beschloss schließlich, die Verwaltung zu ermächtigen, anwaltlich gegen die Beklagte vorzugehen und ggf. auf Entfernung der Parabolantenne zu klagen, falls diese nicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt entfernt sei. Vorliegend verlangt die Klägerin Entfernung der Antenne. Die Beklagte argumentiert, über die vorhandene Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine Regionalprogramme aus Oberschlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei. AG und LG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anders als das LG war der BGH der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeisten Sender verweisen lassen muss. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre polnische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätten, schränke den Schutz ihres Informationsinteresses durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein. Im Klartext: Sie müsse sich nicht auf deutsche Fernsehprogramme verweisen lassen. Ihr Interesse, von polnischen Fernsehsendern über die Ereignisse aus ihrem früheren Heimatland unterrichtet zu werden, sei offensichtlich. Mithin müssten die übrigen Wohnungseigentümer ihr den Empfang der per Satellit ausgestrahlten polnischen Programme ermöglichen.

Den Prozess verlor die Beklagte dennoch. Denn auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung einer Parabolantenne nicht berührt werde, bedeutet das Anbringen dennoch einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG könnten die übrigen Miteigentümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das Informationsinteresse der Beklagten seien gegeneinander abzuwägen. Das führe zu folgenden Konsequenzen:

1. Die Beklagte könne verlangen, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder im Dachbereich zustimmten. Die Parteien hätten Fotografien des Gebäudes vorgelegt, aus denen sich ohne Weiteres ergebe, dass die ästhetische Beeinträchtigung des Gebäudes bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich nachhaltig geringer sei als durch die von der Beklagten vorgenommene Anbringung der Antenne vor ihrem Wohnungsfenster.

2. Die Duldungspflicht der Miteigentümer führe jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der Antenne notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern sei es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf.