Voraussetzung einer Räumungsvollstreckung
ZPO §§ 570, 575
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Voraussetzung einer Räumungsvollstreckung; Vollstreckungsaufschub unter Bedingungen; fristgerechte Mietzahlung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Faxsendung mit Okay-Vermerk.
2. Aussetzung der Räumungsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht unter der Bedingung der pünktlichen zukünftigen Mietzahlungen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 570 Abs. 3 Halbs. 1, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658, unter II 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2 Durch die für den 12. Februar 2010 angesetzte Vollstreckung des Räumungsurteils würde dem Bekl. ein unwiderbringlicher Nachteil entstehen. Er hat glaubhaft gemacht, aufgrund der Vorbereitungen für sein Examen (schriftliche Prüfungen im Zeitraum vom 20. Januar bis 22. Januar 2010; mündliche Prüfung am 10. Februar 2010) keine ausreichende Gelegenheit zur Anmietung einer Ersatzwohnung gefunden zu haben. Der Kl. drohen dagegen durch den Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile. Denn sie ist auf die Nutzung der Wohnung nicht dringend angewiesen, da nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Bekl. in dem Objekt zwei Wohnungen leer stehen. Zudem steht die Einstellung unter der Bedingung, dass der Bekl. die Miete für Februar 2010 bis zum Vollstreckungstermin zahlt und auch in den künftigen Monaten die Mietzahlungen fristgerecht erbringt.
3 Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Bekl. erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und auch begründet. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt auf, dass das Berufungsgericht den rechtzeitig gestellten Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtsfehlerhaft abgewiesen hat. Ein Rechtsanwalt, der seinem zu-verlässigen Büropersonal die Anweisung gibt, Faxsendungen rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes (Aufdruck „OK") zu überprüfen, hat regelmäßig ausreichende organisatorische Maßnahmen für eine rechtzeitige Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 13). Dass sich der Bekl.vertreter auf die Mitteilung seiner Bürokraft verlassen hat, der Schriftsatz sei ordnungsgemäß übermittelt worden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO., Tz. 16, 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bekl.vertreter die Frist im Kalender aufgrund der Angaben seiner Kanzleikraft eigenhändig gelöscht hat. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht meint - in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristversäumung dadurch ausgelöst, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen Schriftsatz übersehen hatte. Dieses Versäumnis hätte behoben werden können, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte die Frist nicht eigenhändig ohne die - in diesen Fällen erforderliche - Überprüfung der Sachlage gelöscht hätte (Beschluss vom 11. Februar 2009, aaO, Tz. 2, 7 f.). Vorliegend steht jedoch ein anderes Fehlverhalten des Büropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll) in Rede. Die Erledigung dieser Aufgaben brauchte der Bekl.vertreter nicht zu überwachen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO).
4 Auch der vom Bekl. eingelegten Berufung kann die Erfolgsaussicht nach dem gegenwärtigen Stand nicht abgesprochen werden. Aus der vom Bekl. in Bezug genommenen Berufungsbegründung ergibt sich, dass das Amtsgericht eine mögliche Aufrechnungsbefugnis des Bekl. nach § 566d BGB nicht geprüft hat. Dies wird im Berufungsverfahren nachzuholen sein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Räumungsurteil ist vorläufig vollstreckbar; nach § 721 ZPO kann das Gericht bei Wohnraum einer Räumungsfrist bewilligen. Wird das Urteil angefochten, kann ebenfalls eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden, wobei im Gesetz nicht geregelt ist, ob dies von der Zahlung der zukünftigen Mieten (oder Nutzungsentschädigung) abhängig gemacht werden darf. Der Bundesgerichtshof bejaht das ohne weiteres.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war vom Amtsgericht zur Räumung verurteilt worden; die Berufung wurde wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen. In der Rechtsbeschwerde zum BGH machte der Mieter geltend, wegen der Vorbereitung für sein Examen habe es sich nicht um Ersatzwohnraum kümmern können.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 4. Februar 2010 erließ der BGH eine einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung unter der Bedingung, dass für die Folgemonate pünktliche Mietzahlung nachgewiesen werde. Dem Mieter drohten hier größere Nachteile als dem Gegner, da in dem Haus mehrere Wohnungen leerstünden. Die Rechtsbeschwerde sei zulässig (weil Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei) und das Rechtsmittel sei auch nicht von vornherein als erfolglos anzusehen, da eine Aufrechnungsbefugnis nach § 566 d BGB nicht geprüft worden sei.