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Voraussetzung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an Insolvenzverwalter

BGHI ZB 73/0615.02.2007unveröffentlicht

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Voraussetzung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an Insolvenzverwalter; unterlassene Rechtsverteidigung und allgemeines Interesse

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Der Bekl. ist Verwalter in dem am 24. November 2005 auf Antrag der Kl. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Produktions GmbH. Er begehrt in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um Rechte und Pflichten aus Lizenzvereinbarungen streiten, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München.

2 Das Landgericht hat die ursprünglich beklagte Insolvenzschuldnerin mit Urteil vom 16. Dezember 2004 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 7.337.038,50 € verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Kl. als auch die Insolvenzschuldnerin Berufung eingelegt.

3 Mit Schriftsatz vom 10. März 2006 hat der Bekl. das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen und zugleich beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

4 Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt.

5 Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Bekl. seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiter. Die Kl. hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

6 II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8 Dem Bekl. hätte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden können, da weder ersichtlich noch überhaupt vorgetragen worden sei, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sich daran nichts geändert. Dem Insolvenzverwalter könne Prozeßkostenhilfe nicht in weiterem Maß bewilligt werden als dem Gemeinschuldner vor Eintritt der Insolvenz. Zwar liege, da der Insolvenzantrag von der Kl. gestellt worden sei, kein Fall der Umgehung vor. Das Ergebnis, daß die Gemeinschuldnerin über den Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe erhielte, stelle aber gleichwohl eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die es zu verhindern gelte.

9 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10 a) Der Bekl. ist als Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes i.S. von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an ihn erfordert daher neben der Erfüllung der in § 114 Satz 1, § 115 ZPO genannten allgemeinen Voraussetzungen weiter auch das Vorliegen der in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen, nicht dagegen darüber hinaus auch noch, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch den Bekl. allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Umstand, daß der Insolvenzschuldnerin selbst außerhalb des Insolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe nur unter dieser weitergehenden Voraussetzung hätte bewilligt werden können, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts vernachlässigt, daß die Prozeßkostenhilfe nicht der juristischen Person der Insolvenzschuldnerin, sondern dem Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu bewilligen ist. Außerdem werden von der Entscheidung neben der Insolvenzschuldnerin andere Beteiligte wie insbesondere die Insolvenzgläubiger betroffen; die Berücksichtigung der Interessen dieser Beteiligten ist nicht an die zusätzlichen Anforderungen geknüpft, die das Gesetz bei juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung widerspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. - noch zum Konkursverfahren - BGH, Beschl. v. 27.9.1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41 f.; zum Insolvenzverfahren vgl. MünchKomm.

ZPO/Wax, 2. Aufl., § 116 Rdn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rdn. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116 Rdn. 2a; MünchKomm.

InsO/Ott, § 80 Rdn. 87; Uhlenbruck/Maus, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 85; a.A. Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 116 Rdn. 7 u. 18). Sie berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges, schutzwürdiges öffentliches Interesse beizumessen ist (BGH NJW 1991, 40, 41; BGHZ 119, 372, 376 f.; BGH, Beschl. v. 6.3.2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064, 1065). Außerdem würde sie zu einer durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigenden Abwertung der Interessen der Gläubiger gerade in solchen Insolvenzverfahren führen, die juristische Personen oder rechtsfähige Vereinigungen beträfen.

11 b) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bekl. erst im Laufe des Rechtsstreits an die Stelle der Insolvenzschuldnerin getreten ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist auf die Verhältnisse der jeweils betroffenen Partei abzustellen. Dementsprechend tritt bei einem Parteiwechsel - wie hier bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - die neu eintretende Partei in dieser Hinsicht nicht in die Stellung der ausgeschiedenen Partei ein. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob in der Person der neu eintretenden Partei die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann (Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 12). Dementsprechend gilt die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter in einem bereits anhängigen Rechtsstreit an die Stelle des Schuldners tritt (vgl. MünchKomm.

ZPO/Wax aaO § 114 Rdn. 83).

12 c) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall der Umgehung des - für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe höhere Anforderungen als § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellenden - § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO schon deshalb nicht vorliegt, weil nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die Kl. den Insolvenzantrag gestellt hat, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin geführt hat.

13 III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind und ob im übrigen auch - soweit eine solche Prüfung im Blick auf § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch veranlaßt ist - hinreichende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen von Mutwillen als die sich aus § 114 Satz 1 ZPO ergebenden allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorliegen (vgl. § 116 Satz 2 ZPO; Baumbach/Hartmann aaO § 116 Rdn. 23). Die Sache ist aus diesem Grund nicht zur Endentscheidung reif und daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). - 2 -