Von behördlicher Genehmigung abhängiger Mietvertrag
§ 15, Abs. 1 Nr. 4, Städtebauförderungsgesetz, § 182 ff BGB, § 134 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Von behördlicher Genehmigung abhängiger Mietvertrag; Sanierungsgebiet, Behördengenehmigung, Mietvertrag, Wirksamkeit
Leitsatz:
häufig von der Redaktion verfasst
Hängt die Wirksamkeit eines längerfristigen Mietvertrages von der Genehmigung der zuständigen Behörde ab, so wird ein geschlossener Mietvertrag unwirksam, wenn die Behörde die Genehmigung verweigert.
Sachverhalt:
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Die Bekl. hat mit der Voreigentümerin eines Grundstücks, dessen jetziger Eigentümer die Kl. ist, einen Gewerbemietvertrag über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Städtebauförderungsgesetzes beantragte die Kl. nach dem Erwerb des Grundstücks die Genehmigung dieses Mietvertrages. Die Genehmigung wurde von der Sanierungsverwaltungsstelle versagt. Einen Mietvertrag entsprechend den Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes lehnte der Bekl. ab. Die Kl. verlangt vom Bekl. die Räumung der Mieträume, da der Mietvertrag unwirksam sei. Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
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Die Kl. kann mit Erfolg die Räumung der streitigen gewerblichen Räume von dem Bekl. verlangen, da ein wirksamer Mietvertrag zwischen den Parteien nicht besteht. Der Mietvertrag ist aufgrund der Verweigerung der Genehmigung durch die Sanierungsverwaltungsstelle am unwirksam geworden. Dies ergibt sich aus § 15 des Städtebauförderungsgesetzes, wonach die Wirksamkeit eines längerfristigen Mietvertrages von der Genehmigung der zuständigen Behörde abhängt. Nachdem diese Genehmigung hier verweigert worden ist, ist der als zunächst schwebend unwirksam anzusehende Mietvertrag endgültig rechtsunwirksam geworden.
Das Räumungsverlangen der Kl. verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da derartige Gründe in diesem Verfahren nicht erkennbar sind. Der von dem Bekl. hervorgehobene Umstand, daß mit der Voreigentümerin ein Mietvertrag mit einer 10jährigen Bindung geschlossen worden ist, reicht allein nicht aus, um einen derartigen Verstoß zu bejahen. Das Städtebauförderungsgesetz macht unterschiedslos gerade längerfristige Mietverträge von der Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig. Der Bekl. ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend geschützt, wenn ihm Geldentschädigungsansprüche zugebilligt werden, falls die Kl. auf der Räumung bestehen sollte, dem Bekl. ein Schaden entsteht und sich die Kl. das durch die Voreigentümerin geschaffene Vertrauen des Bekl. auf einen längerfristigen Mietvertrag zurechnen lassen muß.