Von Kleinkind verursachter Wohnungsbrand und Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht
BGB § 832 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Maß und Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht über Kleinkinder in einer Mietwohnung bestimmen sich anhand des Einzelfalles in Anbetracht der kindlichen Eigenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, Charakters und Gefahrenneigung des Kindes.
2. Kleinkinder bedürfen einer besonderen Überwachung durch die Aufsichtspflichtigen, was aber keine Überwachung auf Schritt und Tritt in dem Sinne erfordert, dass sich das Kind jederzeit im Blickfeld des Aufsichtspflichtigen befinden muss.
3. Schärfere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind nur dann zu stellen, wenn das Kind zu gefahrträchtigen Handlungen neigt.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um eine Regressforderung infolge eines Wohnungsbrandes. Die Bekl. besuchte mit ihrem ein Jahr und acht Monate alten Sohn ihre Mutter. Als Mutter und Tochter sich anzogen, um mit dem Kind einen Spielplatz aufzusuchen, verschwand das Kind nicht einsehbar hinter einem Vorhang. Als er zurückkehrte, verließen alle drei die Wohnung. Es entwickelte sich ein Wohnungsbrand. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Kind den Brand verursachte, indem es unbemerkt in der Küche die Herdplatte einschaltete, auf der sich brennbare Gegenstände befanden. Die Kl. (Gebäudeversicherung) beglich den Schaden und verlangt von der Bekl. Regress mit der Begründung, der Sohn der Bekl. habe sich mindestens eine Minute unbeaufsichtigt im nicht einsehbaren Bereich der Wohnung aufgehalten, wodurch die Bekl. ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht kein Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. Es fehlt an einer Aufsichtspflichtverletzung der Bekl. (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Maß und Umfang dieser Aufsichtspflicht bestimmen sich anhand des Einzelfalls in Anbetracht des Gefahrenpotentials, das von der unbeaufsichtigten Person ausgeht. Bei Kindern sind die Eigenheiten des jeweiligen Kindes maßgeblich. Dabei sind insbesondere Alter, Charakter und Gefahrenneigung des Kindes zu berücksichtigen. Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ergibt sich daraus, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen (BGH NJW 1993, 1003). Diesen Anforderungen genügte die Bekl.
a) Eine Aufsichtspflichtverletzung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Bekl. ihrem Sohn nicht gefolgt ist, sobald er außer ihrer Sichtweite war. Grundsätzlich bedürfen Kleinstkinder einer besonderen Überwachung durch die Aufsichtspflichtigen, weil sie impulsiv sind und Gefahrenlagen kaum einschätzen können. Doch bedingt dies nicht eine Überwachung auf Schritt und Tritt in dem Sinne, dass sich das Kind jederzeit im Blickfeld der aufsichtspflichtigen Person befinden muss. Dies gilt besonders, wenn sich das Kind innerhalb einer geschlossenen Wohnung befindet (vgl. AG Bonn, Urt. v. 1.3.2011 - 104 C 444/10 - juris Rn. 16). Es genügt jedenfalls für kürzere Zeitabschnitte, dass der Aufenthaltsort des Kindes bekannt oder schnell erfassbar ist und die Kontrolle auch aufgrund akustischer Wahrnehmungen vorgenommen werden kann. Der Sohn der Bekl. befand sich in derselben Wohnung, wenige Meter entfernt. Nur für die Zeitdauer, in der sich die Bekl. und ihre Mutter anzogen, war er außerhalb ihres Blickfelds. Deshalb ist die konkrete Dauer der Abwesenheit des Kindes, die im Streit steht, unerheblich. Selbst bei einer Abwesenheit von mehr als einer Minute ist es von verständigen Elternteilen nicht zu verlangen, dass das Kind permanent beobachtet werden muss. Eine ununterbrochene Überwachung zu jedem Zeitpunkt würde sowohl der Entwicklung des Kindes schaden, ist aber auch für die Eltern praktisch nicht zumutbar.
b) Schärfere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind nur dann zu stellen, wenn das Kind zu gefahrträchtigen Handlungen neigt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 235). Dann hat der Aufsichtspflichtige auf diese konkrete Gefahr zu achten. Ihn trifft dann eine besondere Nachforschungspflicht dahingehend, dass die Situation auf die konkrete Gefahrenlage überprüft wird, indem dem Kind gefolgt wird. Für die Annahme von gefahrträchtigen Handlungen und Eigenschaften des Kindes, die die Anforderungen der Aufsichtspflichtigen verschärfen, trägt die Kl. als Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (Staudinger/Bernau [2018], BGB § 832 Rn. 191 f.). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass eine solche Neigung des Kindes der Bekl. in Bezug auf Küchenherde nicht bestand. [wird ausgeführt]
c) Eine Aufsichtspflichtverletzung ist ferner nicht darin zu sehen, dass die Bekl. es unterließ, zu überprüfen, was ihr Sohn während seiner Abwesenheit tat, nachdem er zurückgekehrt war. Eine solche Ausformung der Aufsichtspflicht besteht nicht abstrakt, sondern erst dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die auch aus Sicht eines verständigen Elternteils eine nachträgliche Überprüfung gebieten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Maß und Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht über Kleinkinder in einer Mietwohnung bestimmen sich anhand des Einzelfalles in Anbetracht der kindlichen Eigenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, Charakters und Gefahrenneigung des Kindes. Kleinkinder bedürfen zwar einer besonderen Überwachung durch die Aufsichtspflichtigen, was aber i.d.R. keine Überwachung auf Schritt und Tritt in dem Sinne erfordert, dass sich das Kind jederzeit im Blickfeld des Aufsichtspflichtigen befinden muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien streiten um eine Regressforderung infolge eines Wohnungsbrandes. Die Beklagte besuchte mit ihrem 20 Monate alten Sohn ihre Mutter. Als Mutter und Tochter sich anzogen, um mit dem Kind zum Spielplatz zu gehen, verschwand der Kleine hinter einem Vorhang und schaltete unbemerkt in der Küche die Herdplatte ein, auf der sich brennbare Gegenstände befanden. Daraus entwickelte sich ein Wohnungsbrand. Den Schaden regulierte die Klägerin (Gebäudeversicherung) und verlangt von der Beklagten Regress, weil deren Sohn sich mindestens eine Minute unbeaufsichtigt im nicht einsehbaren Bereich der Wohnung aufgehalten habe. Damit habe die Beklagte ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es liege keine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten vor. Maß und Umfang dieser Aufsichtspflicht bestimmen sich anhand des Einzelfalls in Anbetracht des Gefahrenpotentials, das von der unbeaufsichtigten Person ausgeht. Es seien die Eigenheiten des jeweiligen Kindes maßgeblich. Dabei seien insbesondere Alter, Charakter und Gefahrenneigung des Kindes zu berücksichtigen. Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht ergebe sich daraus, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen träfen. Eine Aufsichtspflichtverletzung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beklagte ihrem Sohn nicht gefolgt sei, sobald er außer ihrer Sichtweite war. Zwar bedürften Kleinstkinder einer besonderen Überwachung, weil sie impulsiv sind und Gefahrenlagen kaum einschätzen könnten. Dies bedinge aber keine Überwachung auf Schritt und Tritt in dem Sinne, dass sich das Kind jederzeit im Blickfeld der aufsichtspflichtigen Person befinden müsse. Dies gelte besonders in einer geschlossenen Wohnung. Schärfere Anforderungen seien nur bei gefahrgeneigten Kindern zu stellen. Dann habe der Aufsichtspflichtige auf diese konkrete Gefahr zu achten. Für diese Gefahrneigung trage die Klägerin als Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast.